Rechtssatz RS0121532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121532
Entscheidungsdatum
27.03.2007
Norm
BWG §69
AHG §1 Cd2
EG-RL 91/19/EG - Einlagensicherungssystemrichtlinie 394L0019
Rechtssatz
Das Gemeinschaftsrecht geht davon aus, dass nationale Vorschriften, wonach die Bankenaufsicht allein im öffentlichen Interesse ausgeübt werde, unbedenklich seien, also den Einlegern kein Recht auf Ausübung der Bankenaufsicht auch in ihrem Interesse zukomme, sofern deren in der RL 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme vorgesehene Entschädigung gewährleistet sei (so EuGH Rs C-222/02 - Paul, Sonnen-Lütte, Mörkens gegen Bundesrepublik Deutschland). Nach der österreichischen Rechtslage hingegen werden dem einzelnen geschädigten Einleger bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auch auf das Amtshaftungsrecht gestützte Ersatzansprüche zugestanden, was zu einem im europäischen Vergleich beträchtlichen Haftungsrisiko der öffentlichen Hand führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121532
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20061017_OGH0002_0010OB00142_06Y0000_002