Rechtssatz RS0120678
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120678
Entscheidungsdatum
31.01.2006
Rechtssatz
Die begründete Nichtzulassung einer Neueintragung selbst stellt keinen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung nach Art 6 StGG dar, weil „jeder Erwerbszweig" nur „unter den gesetzlichen Bedingungen" - hier: gemäß § 5 Abs 2 RAO - ausgeübt werden kann.Die begründete Nichtzulassung einer Neueintragung selbst stellt keinen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung nach Artikel 6, StGG dar, weil „jeder Erwerbszweig" nur „unter den gesetzlichen Bedingungen" - hier: gemäß Paragraph 5, Absatz 2, RAO - ausgeübt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120678
Dokumentnummer
JJR_20060131_OGH0002_000BKV00011_0500000_006