Rechtssatz RS0120698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120698
Entscheidungsdatum
17.12.2012
Rechtssatz
Der Gläubiger einer Geldforderung ist gemäß § 1415 erster Satz ABGB nicht berechtigt, der Tilgung dienende Teilzahlungen des Schuldners im Zahlungsverkehr durch Überweisungen auf Bankkonten zurückzuweisen, wenn mit deren Annahme - wie im Fall der Überweisung weniger größerer Beträge im Verhältnis zur Gesamtschuld - weder nennenswerte Mühen noch besondere Aufwendungen verbunden sind. Solche Zahlungen wirken teilweise schuldbefreiend.Der Gläubiger einer Geldforderung ist gemäß Paragraph 1415, erster Satz ABGB nicht berechtigt, der Tilgung dienende Teilzahlungen des Schuldners im Zahlungsverkehr durch Überweisungen auf Bankkonten zurückzuweisen, wenn mit deren Annahme - wie im Fall der Überweisung weniger größerer Beträge im Verhältnis zur Gesamtschuld - weder nennenswerte Mühen noch besondere Aufwendungen verbunden sind. Solche Zahlungen wirken teilweise schuldbefreiend.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 58/06k
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 58/06k
Veröff: SZ 2006/48
- 10 Ob 53/12k
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 Ob 53/12k
Beisatz: Wenn der Leistende nur gegen den Verzicht auf weitere Ansprüche oder unter bestimmten Bedingungen leisten will, muss die Teilzahlung nicht entgegengenommen werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120698
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20060329_OGH0002_0030OB00058_06K0000_001