Rechtssatz RS0120713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120713
Entscheidungsdatum
20.04.2006
Rechtssatz
Für die Unzulässigkeit der im Revisionsrekurs erwogenen Präklusion nach § 179 ZPO spricht (neben den in 7 Ob 253/04p angeführten Argumenten) vor allem das mit der ZVN2002 wieder stärker betonte Mündlichkeitsprinzip. Bei aller Straffung des Verfahrens sehen die neu gefassten Bestimmungen (§§ 182a, 258 ZPO) nämlich vor, dass den Parteien die Notwendigkeit entsprechenden Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor Augen zu führen ist. Dieses Erfordernis schließt es aus, dass ein Vorbringen, das in der vorbereitenden Tagsatzung - also anlässlich der erstmaligen Erörterung - erstattet wird, nach §179 ZPO präkludiert sein könnte.Für die Unzulässigkeit der im Revisionsrekurs erwogenen Präklusion nach Paragraph 179, ZPO spricht (neben den in 7 Ob 253/04p angeführten Argumenten) vor allem das mit der ZVN2002 wieder stärker betonte Mündlichkeitsprinzip. Bei aller Straffung des Verfahrens sehen die neu gefassten Bestimmungen (Paragraphen 182 a, 258, ZPO) nämlich vor, dass den Parteien die Notwendigkeit entsprechenden Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor Augen zu führen ist. Dieses Erfordernis schließt es aus, dass ein Vorbringen, das in der vorbereitenden Tagsatzung - also anlässlich der erstmaligen Erörterung - erstattet wird, nach §179 ZPO präkludiert sein könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120713
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20060420_OGH0002_0040OB00050_06S0000_001