Rechtssatz RS0120714
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120714
Entscheidungsdatum
20.04.2006
Rechtssatz
Die Rechtsprechung zur Irreführung über die Vorratsmenge ist auf die Werbung von Fluggesellschaften für Billigtickets sinngemäß anzuwenden. Zur Irreführung geeignet ist eine solche Werbung immer dann, wenn der Vorrat (= das Dienstleistungsangebot) nicht ausreicht, um die zu erwartende Nachfrage zu decken, das heißt, übertragen auf die Ticketwerbung von Fluggesellschaften, wenn weniger Flugplätze zu günstigen Tarifen zur Verfügung stehen, als die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Werbung erwarten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120714
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20060420_OGH0002_0040OB00265_05G0000_001