Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage besteht, ob die Rechtsprechung zur Irreführung über die Vorratsmenge auf die Werbung von Fluggesellschaften für Billigtickets anzuwenden ist; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
1. Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs:
Die Klägerin macht geltend, das Rekursgericht habe den Sicherungsantrag „in Ansehung eines Verbots auch außerhalb des Handelns im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" zu Unrecht abgewiesen. Sie habe keinen derartigen Antrag gestellt.
Die Klägerin begehrt, der Beklagten die Ankündigung ihrer Dienstleistung unter bestimmten (von der Klägerin als irreführend beurteilten) Voraussetzungen zu untersagen, somit ein Verhalten zu verbieten, das ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bedeutet. Damit ist der vom Rekursgericht als notwendig erachtete ausdrückliche Hinweis zwar überflüssig (s 4 Ob 202/99f = ÖBl 2000, 72 - Format), aber auch unschädlich, weil sich das erlassene Gebot inhaltlich mit dem Begehren deckt. Zu entfallen hat aber die sich darauf beziehende Teilabweisung; die Klägerin hat kein Mehrbegehren gestellt, das abgewiesen werden könnte.
2. Zur Irreführung über die zur Verfügung stehenden (buchbaren) Flugtickets:
Die Klägerin macht geltend, das vom Erstgericht erlassene allgemeine Verbot sei berechtigt. Das Rekursgericht habe vom Verbot den Fall ausgenommen, dass die Beklagte Vorsorge treffe, um eine ausreichende, die zu erwartende Nachfrage deckende Menge zum angekündigten Preis bereit zu haben. Insoweit berücksichtige das Verbot weder die Natur des Verstoßes noch das bisherige Verhalten der Beklagten. Die Beklagte biete Tickets um 29 EUR ohne jede Einschränkung an und müsse daher jedem Interessenten Tickets um diesen Preis verkaufen, solange ein Flug nicht ausgebucht sei. Die Beklagte habe sich nicht darauf berufen, dass die angebotene Menge aus nicht vorhersehbaren, von der Beklagten nicht zu vertretenden Umständen nicht ausgereicht hätte, die zu erwartende Nachfrage zu decken.
Nach dem vom Rekursgericht erlassenen Gebot ist es der Beklagten untersagt, besonders günstige Flüge anzukündigen, wenn tatsächlich nur teurere Flugplätze für eine gewisse Zeit in ausreichender Menge erhältlich sind, um die üblicherweise zu erwartende Nachfrage auch tatsächlich zu decken. Das Rekursgericht hat die zur Irreführung über die Vorratsmenge im Einzelhandel entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung sinngemäß angewandt. Danach müssen die von einem Gewerbetreibenden angebotenen Waren - von zufälligen Lieferschwierigkeiten oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen im Einzelfall abgesehen - in genügender Menge auch tatsächlich vorhanden und zu haben sein, weil die Kunden erwarten, dass die Waren für eine gewisse Zeit in ausreichender Menge vorhanden sind und die Nachfrage gedeckt ist. Andernfalls wird der Kunde über die Vorratsmenge irregeführt und verleitet, andere Waren zu kaufen, die vorrätig sind (4 Ob 190/98 = ÖBl 1999, 27 - Aktionsmarkt; 4 Ob 147/00x = ÖBl 2000, 259 - Computer-Verkaufsaktion; 4 Ob 24/04i = ÖBl-LS 2004/21; RIS-Justiz RS0078574 und RS0078585).
Diese Rechtsprechung ist, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, im vorliegenden Fall sinngemäß anzuwenden. Auch hier geht es darum, dass mit einem bestimmten Angebot geworben, die dadurch hervorgerufene Nachfrage aber nicht befriedigt wird. Zur Irreführung geeignet ist eine solche Werbung immer dann, wenn der Vorrat (= das Dienstleistungsangebot) nicht ausreicht, um die zu erwartende Nachfrage zu decken, dh, übertragen auf die Ticketwerbung von Fluggesellschaften, wenn weniger Flugplätze zu günstigen Tarifen zur Verfügung stehen, als die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Werbung erwarten. Für die Entscheidung kommt es daher darauf an, welche Erwartungen die angesprochenen Verkehrskreise mit der Ankündigung der Beklagten verbinden und ob diese Erwartungen - wie die Klägerin behauptet - enttäuscht werden:
Die Beklagte wirbt für Flüge „ab 29 EUR" und damit auch für Flüge „um 29 EUR", weil die Angabe eines Mindestpreises ein Angebot zu diesem Preis einschließt. Die von der Beklagten angebotenen Flüge können (auch) über die Website gebucht werden. Flüge werden häufig online gebucht, weil das Internet Preisvergleiche erleichtert und es damit möglich macht, den jeweils günstigsten Flug zu finden. Gerade die Ankündigung eines besonders niedrigen Preises weckt daher die Erwartung, einen Flug zum angekündigten Mindestpreis online buchen zu können. Die Erwartung erstreckt sich regelmäßig auf den Hin- und Rückflug, weil günstige Flüge häufig für Ausflüge oder andere kurze Aufenthalte genützt werden. Sie wird enttäuscht, wenn - wie hier - die Online-Buchung daran scheitert, dass im buchbaren Zeitraum keine Flüge oder nur Hinflüge zum Mindestpreis erhältlich sind. Die Ankündigung eines Preises „ab EUR 29" ist daher zur Irreführung geeignet, wenn im Internet und damit im für die Online-Buchung offenstehenden Zeitraum keine Flüge oder nur Hin-, nicht aber auch Rückflüge um diesen Preis gebucht werden können.
Das vom Rekursgericht erlassene Gebot stellt zwar einerseits zutreffend darauf ab, welche Erwartungen das Angebot weckt, andererseits nimmt es aber nicht darauf Bedacht, dass die Irreführungseignung in der enttäuschten Erwartung einer Online-Buchung liegt. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist - wie oben dargelegt - die Ankündigung schon dann zur Irreführung geeignet, wenn innerhalb des auf der Website aufscheinenden Zeitraums kein Flug um den angekündigten Preis online buchbar ist; ob auf andere Weise (etwa über ein Reisebüro oder direkt bei der Beklagten) noch Flugplätze um den angekündigten Preis erhältlich sind, ist nicht maßgebend. Wer nämlich, durch das günstige Angebot veranlasst, die Website der Beklagten aufsucht, den Flug aber online nicht mehr zum angekündigten Preis buchen kann, wird sich oft für einen teureren Flug entscheiden, da ein durchschnittlicher Internetnutzer nicht damit rechnen wird, den gewünschten Flug auf einem der anderen (regelmäßig kostenaufwändigeren) Vertriebswege buchen zu können.
Die Klägerin rügt daher im Ergebnis zu Recht, dass die vom Rekursgericht gewählte Fassung des Unterlassungsgebots nicht ausreichend bestimmt ist. Der Spruch war somit deutlicher zu fassen, und zwar im Sinne der „insbesondere-Fälle" des Begehrens, die den als irreführend zu wertenden Sachverhalt beschreiben. Dabei war klarzustellen, dass die Ankündigung schon dann zur Irreführung geeignet ist, wenn (bloß) die Online-Buchung nicht möglich ist.
Nicht berechtigt ist hingegen das darüber hinausgehende Begehren. Die Klägerin strebt ganz allgemein das Verbot von Ankündigungen an, mit denen Flüge um bestimmte (günstige) Preise angeboten werden, die aber nicht zu den angegebenen (günstigen) Preisen, sondern nur zu höheren Preisen gebucht werden können. Diesem Begehren liegt die Auffassung zugrunde, der Kunde erwarte, Billigflüge zu jedem von ihnen gewünschten Termin buchen zu können, solange das Flugzeug nicht ausgebucht ist.
Diese Auffassung wird den Erwartungen der angesprochenen Verkehrskreise nicht gerecht:
An günstigen Flugverbindungen interessierte Personen wissen, dass besonders günstige Tarife regelmäßig nur für bestimmte Sitzplatzkontingente gelten und nicht jeder Sitzplatz in einer Maschine in dieselbe Preiskategorie fällt. Der verständige Verbraucher erwartet daher nicht, dass er, solange es noch freie Plätze gibt, zum niedrigsten Preis fliegen kann. Er nimmt auch nicht an, dass er derart günstige Flüge kurzfristig buchen und unverzüglich antreten kann, sondern er weiß, dass die billigsten Plätze regelmäßig Monate im Voraus gebucht werden müssen. Der verständige Verbraucher versteht das Angebot der Beklagten daher nicht dahin, dass - worauf das allgemein formulierte Begehren und das dritte „insbesondere"-Begehren der Klägerin gerichtet sind - Tickets um EUR 29 abgegeben werden, solange das Flugzeug nicht ausgebucht ist.
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben; der Spruch war im Sinne des Begehrens der Klägerin deutlicher zu fassen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 43, 50 ZPO. Obsiegen und Unterliegen waren mangels anderer Anhaltspunkte gleich zu bewerten.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, 50, ZPO. Obsiegen und Unterliegen waren mangels anderer Anhaltspunkte gleich zu bewerten.