Rechtssatz RS0120717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120717
Entscheidungsdatum
27.06.2006
Rechtssatz
Aufgrund der MarkenRNov 1999 haben die aus Verletzungen von registrierten Marken resultierenden Rechte (insbesondere der Unterlassungsanspruch) ihre alleinige Grundlage im MSchG und können nicht mehr auf Basis des UWG geltend gemacht werden. Nur durch die Benutzung einer registrierten Marke verwirklichte Eingriffe in andere Kennzeichenrechte sind weiterhin nach dem UWG zu verfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120717
Dokumentnummer
JJR_20060420_OGH0002_0040OB00005_06Y0000_001