Der Revisionsrekurs der Klägerinnen und der Revisionsrekurs der Beklagten sind zulässig; nur das Rechtsmittel der Beklagten ist berechtigt.
I. Zum Revisionsrekurs der Beklagtenrömisch eins. Zum Revisionsrekurs der Beklagten
Die Beklagte macht geltend, die Marken der Klägerinnen seien keine bekannten Marken iSd § 10 Abs 2 MSchG und besäßen daher keinen erweiterten Schutzbereich; nach ihrem Gesamteindruck seien die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht verwechslungsfähig ähnlich.Die Beklagte macht geltend, die Marken der Klägerinnen seien keine bekannten Marken iSd Paragraph 10, Absatz 2, MSchG und besäßen daher keinen erweiterten Schutzbereich; nach ihrem Gesamteindruck seien die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht verwechslungsfähig ähnlich.
1. Dass ihre Marken bekannte Marken iSd § 10 Abs 2 MSchG sind, haben die Klägerinnen nicht bescheinigt; hiefür reicht ein „gewisser Bekanntheitsgrad", wie ihn das Rekursgericht als notorisch annimmt, nicht aus. Auszugehen ist daher (nur) von einer normalen Kennzeichnungskraft der klägerischen Marken.1. Dass ihre Marken bekannte Marken iSd Paragraph 10, Absatz 2, MSchG sind, haben die Klägerinnen nicht bescheinigt; hiefür reicht ein „gewisser Bekanntheitsgrad", wie ihn das Rekursgericht als notorisch annimmt, nicht aus. Auszugehen ist daher (nur) von einer normalen Kennzeichnungskraft der klägerischen Marken.
2. Die Zeichen der Streitteile bestehen jeweils aus Wort- und Bildbestandteilen und werden für identische Waren verwendet.
3. Die Verwechslungsfähigkeit von Marken ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen, wobei es auf den Gesamteindruck ankommt, den die Marken in Bild, Klang oder Bedeutung hervorrufen (EuGH Slg 1997, I-6191 = ÖBl 1998, 106 - Sabel/Puma, RdN 23; RIS-Justiz RS0078944; RS0066749; Schumacher in Kucsko, marken.schutz 227 mwN).
4. Dem Zeichenvergleich dürfen nicht nur die übereinstimmenden Zeichenbestandteile zugrunde gelegt werden, vielmehr sind die unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen und es ist im Einzelfall zu prüfen, welcher Einfluss den einzelnen Markenbestandteilen auf den Gesamteindruck des Zeichens zukommt, den ein Durchschnittsverbraucher, der die Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt, von diesem Zeichen erhält (4 Ob 61/90 = ÖBl 1991, 93 - quattro/Quadra; 4 Ob 265/00z; 4 Ob 139/02y - Summer Splash mwN; 4 Ob
10/03d = ecolex 2003, 608 - More mwN; 4 Ob 208/03x; RIS-Justiz
RS0079571[T29] = RS0078944[T23]).
5. Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist in der Regel der Wortbestandteil maßgebend, weil sich der Geschäftsverkehr meist an diesem - sofern er unterscheidungskräftig ist - zu orientieren pflegt und vor allem den Wortbestandteil im Gedächtnis behält (RIS-Justiz RS0066779 [T1]). Anderes gilt dann, wenn der Wortbestandteil weder unterscheidungskräftig/prägend, noch im Vergleich zum Bildbestandteil auffälliger ist (RIS-Justiz RS0066779 [T17, T20].
6. Im Wortbestandteil besteht zwischen den Zeichen der Klägerinnen (dreizeilig angeordnete Worte „LUCKY STRIKE IT'S TOASTED") und jenen der Beklagten (einzeilig „O'Neill" bzw zweizeilig „O'Neill FILTER") keine Übereinstimmung oder Ähnlichkeit.
7. Anders als bei der vom Rekursgericht angeführten Entscheidung 4 Ob 185/02p = ÖBl 2003, 186 - Rothmans, bei der die Bildteile der zu beurteilenden Marken prägend waren (Banderole mit Kronenwappen und Goldschleife in markanten Farbtönen), ist hier der Bildbestandteil der klägerischen Marken nicht dominierend, besteht er doch im Wesentlichen nur aus einem umrahmten Kreis. Dieses Element wird im Zusammenhang mit der Gestaltung von Zigarettenpackungen häufig verwendet (vgl Beil./3) und tritt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung gegenüber dem Wortteil der klägerischen Marken nicht in den Vordergrund. Der einzig (mit-)prägende Bildbestandteil (roter Kreishintergrund) ist in den Eingriffszeichen nicht übernommen. Damit beschränkt sich die Übereinstimmung in den Bildelementen darauf, dass bei beiden Zeichengruppen der dominierende Wortteil von einem Kreis umrahmt ist, wobei jedoch nur die Eingriffszeichen ein stilisiertes Tabakblatt und zum Teil einen unten vom Kreis wegführenden Querstrich aufweisen.7. Anders als bei der vom Rekursgericht angeführten Entscheidung 4 Ob 185/02p = ÖBl 2003, 186 - Rothmans, bei der die Bildteile der zu beurteilenden Marken prägend waren (Banderole mit Kronenwappen und Goldschleife in markanten Farbtönen), ist hier der Bildbestandteil der klägerischen Marken nicht dominierend, besteht er doch im Wesentlichen nur aus einem umrahmten Kreis. Dieses Element wird im Zusammenhang mit der Gestaltung von Zigarettenpackungen häufig verwendet vergleiche Beil./3) und tritt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung gegenüber dem Wortteil der klägerischen Marken nicht in den Vordergrund. Der einzig (mit-)prägende Bildbestandteil (roter Kreishintergrund) ist in den Eingriffszeichen nicht übernommen. Damit beschränkt sich die Übereinstimmung in den Bildelementen darauf, dass bei beiden Zeichengruppen der dominierende Wortteil von einem Kreis umrahmt ist, wobei jedoch nur die Eingriffszeichen ein stilisiertes Tabakblatt und zum Teil einen unten vom Kreis wegführenden Querstrich aufweisen.
8. Angesichts der signifikanten Unterschiede der zu beurteilenden Zeichen in ihren den Gesamteindruck jeweils prägenden Wortteilen und ihrer geringen Übereinstimmung in den Bildelementen besteht keine Verwechslungsgefahr. Die Zeichen der Beklagten greifen daher nicht in den Schutzbereich der klägerischen Marken ein. Damit ist ein Anspruch nach § 51 MSchG iVm § 10 Abs 1 Z 2 MSchG ausgeschlossen.8. Angesichts der signifikanten Unterschiede der zu beurteilenden Zeichen in ihren den Gesamteindruck jeweils prägenden Wortteilen und ihrer geringen Übereinstimmung in den Bildelementen besteht keine Verwechslungsgefahr. Die Zeichen der Beklagten greifen daher nicht in den Schutzbereich der klägerischen Marken ein. Damit ist ein Anspruch nach Paragraph 51, MSchG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG ausgeschlossen.
9. Soweit das Rekursgericht nicht nur von einer Verletzung des § 10 Abs 1 Z 2 MSchG, sondern auch des § 9 Abs 1 UWG ausgeht, ist darauf zu verweisen, dass aufgrund der MarkenRNov 1999 die aus Verletzungen von registrierten Marken resultierenden Rechte (insbesondere der Unterlassungsanspruch) nunmehr ihre alleinige Grundlage im MSchG haben und nicht mehr auf Basis des UWG geltend gemacht werden können. Nur durch die Benutzung einer registrierten Marke verwirklichte Eingriffe in andere Kennzeichenrechte sind weiterhin nach dem UWG zu verfolgen (EV MarkenRNov 1999, abgedruckt bei Wiltschek, UWG MANZsche Sonderausgabe, Anm 8 zu § 9).9. Soweit das Rekursgericht nicht nur von einer Verletzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG, sondern auch des Paragraph 9, Absatz eins, UWG ausgeht, ist darauf zu verweisen, dass aufgrund der MarkenRNov 1999 die aus Verletzungen von registrierten Marken resultierenden Rechte (insbesondere der Unterlassungsanspruch) nunmehr ihre alleinige Grundlage im MSchG haben und nicht mehr auf Basis des UWG geltend gemacht werden können. Nur durch die Benutzung einer registrierten Marke verwirklichte Eingriffe in andere Kennzeichenrechte sind weiterhin nach dem UWG zu verfolgen (EV MarkenRNov 1999, abgedruckt bei Wiltschek, UWG MANZsche Sonderausgabe, Anmerkung 8 zu Paragraph 9,).
10. Die fehlende Verwechslungsgefahr schließt auch den von den Klägerinnen behaupteten Verstoß gegen § 9 Abs 3 UWG aus. Die davon erfassten Warenausstattungen sind nur dann gegen unbefugten Gebrauch geschützt, wenn die Gefahr von Verwechslungen besteht.10. Die fehlende Verwechslungsgefahr schließt auch den von den Klägerinnen behaupteten Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz 3, UWG aus. Die davon erfassten Warenausstattungen sind nur dann gegen unbefugten Gebrauch geschützt, wenn die Gefahr von Verwechslungen besteht.
11. Die Klägerinnen haben ihren Anspruch auch auf § 1 UWG gestützt und geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Marken bewusst nachgemacht. Von einer bewussten Nachahmung kann jedoch angesichts der - wie oben dargelegt - geringen Ähnlichkeit der Zeichen keine Rede sein. Selbst eine bewusste Nachahmung reicht im Übrigen nicht aus, um einen Verstoß gegen § 1 UWG zu bejahen, wenn - wie hier - keine Verwechslungsgefahr und damit keine vermeidbare Herkunftstäuschung vorliegt und auch keine anderen Umstände behauptet werden, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Nachahmung ergeben könnte.11. Die Klägerinnen haben ihren Anspruch auch auf Paragraph eins, UWG gestützt und geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Marken bewusst nachgemacht. Von einer bewussten Nachahmung kann jedoch angesichts der - wie oben dargelegt - geringen Ähnlichkeit der Zeichen keine Rede sein. Selbst eine bewusste Nachahmung reicht im Übrigen nicht aus, um einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG zu bejahen, wenn - wie hier - keine Verwechslungsgefahr und damit keine vermeidbare Herkunftstäuschung vorliegt und auch keine anderen Umstände behauptet werden, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Nachahmung ergeben könnte.
Dem Revisionsrekurs der Beklagten war Folge zu geben und der Sicherungsantrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens war nur der stattgebende Teil der Rekursentscheidung, der mangels anderer Anhaltspunkte mit der halben Bemessungsgrundlage im Sicherungsverfahren zu bewerten war.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens war nur der stattgebende Teil der Rekursentscheidung, der mangels anderer Anhaltspunkte mit der halben Bemessungsgrundlage im Sicherungsverfahren zu bewerten war.
II. Zum Revisionsrekurs der Klägerinnen:römisch zwei. Zum Revisionsrekurs der Klägerinnen:
Die Klägerinnen bekämpfen den abweisenden Teil der Rekursentscheidung. Sie verweisen darauf, dass das Rekursgericht insoweit von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist, als es eine Verletzung der Gemeinschaftsmarken der Erstklägerin deshalb verneint hat, weil die Klägerinnen nur eine Markenverletzung in Österreich behauptet haben.
Das Rekursgericht hat damit verkannt, dass das Immaterialgüterrecht vom Territorialitätsprinzip beherrscht wird. Die Wirkung des Schutzrechts erstreckt sich auf jenes Gebiet, nach dessen Recht es begründet wurde (vgl Fezer, Markenrecht³ Einl Rz 159, 162). Nach Art 1 Abs 2 GMV ist die Gemeinschaftsmarke einheitlich; sie hat einheitliche Wirkung für die gesamte Gemeinschaft, und ihre Benutzung kann nur für die gesamte Gemeinschaft untersagt werden. In den Erwägungsgründen (abgedruckt bei Eisenführ/Schennen, Gemeinschaftsmarkenverordnung 14) wird die gesetzgeberische Absicht dazu wie folgt zum Ausdruck gebracht: „Die Entscheidungen über die Gültigkeit und die Verletzung der Gemeinschaftsmarke müssen sich wirksam auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft erstrecken, da nur so widersprüchliche Entscheidungen der Gerichte und des Markenamtes und eine Beeinträchtigung des einheitlichen Charakters der Gemeinschaftsmarke vermieden werden können." Die Wirkungen der Gemeinschaftsmarke erstrecken sich demnach auf das (gesamte) Gemeinschaftsgebiet (Kucsko, Die Gemeinschaftsmarke 37). Ihre Durchsetzung als Verbietungsrecht ist gemeinschaftsweit möglich, wobei es grundsätzlich dem Schutzrechtsinhaber überlassen bleibt, welche Verletzungshandlungen und mit welcher territorialen Wirkung er verfolgen will (Schennen in Eisenführ/Schennen aaO Art 1 Rz 36; ähnlich auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz² vor §§ 14-19 Rz 85). Die Klägerinnen haben ihren Sicherungsantrag, soweit er sich auf die Verletzung von Gemeinschaftsmarken stützt, nicht auf bestimmte Mitgliedstaaten eingeschränkt, sondern ein das gesamte Gebiet der Europäischen Union umfassendes Unterlassungsgebot begehrt. Bei einer Markenrechtsverletzung auch nur in einem Mitgliedstaat wäre das gerichtliche Verbot daher für die gesamte Gemeinschaft zu erlassen gewesen (vgl etwa die Fassung des zu 4 Ob 185/02p = ÖBl 2003, 186 - Rothmans aufgrund der Verletzung einer Gemeinschaftsmarke erlassenen Unterlassungsgebots).Das Rekursgericht hat damit verkannt, dass das Immaterialgüterrecht vom Territorialitätsprinzip beherrscht wird. Die Wirkung des Schutzrechts erstreckt sich auf jenes Gebiet, nach dessen Recht es begründet wurde vergleiche Fezer, Markenrecht³ Einl Rz 159, 162). Nach Artikel eins, Absatz 2, GMV ist die Gemeinschaftsmarke einheitlich; sie hat einheitliche Wirkung für die gesamte Gemeinschaft, und ihre Benutzung kann nur für die gesamte Gemeinschaft untersagt werden. In den Erwägungsgründen (abgedruckt bei Eisenführ/Schennen, Gemeinschaftsmarkenverordnung 14) wird die gesetzgeberische Absicht dazu wie folgt zum Ausdruck gebracht: „Die Entscheidungen über die Gültigkeit und die Verletzung der Gemeinschaftsmarke müssen sich wirksam auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft erstrecken, da nur so widersprüchliche Entscheidungen der Gerichte und des Markenamtes und eine Beeinträchtigung des einheitlichen Charakters der Gemeinschaftsmarke vermieden werden können." Die Wirkungen der Gemeinschaftsmarke erstrecken sich demnach auf das (gesamte) Gemeinschaftsgebiet (Kucsko, Die Gemeinschaftsmarke 37). Ihre Durchsetzung als Verbietungsrecht ist gemeinschaftsweit möglich, wobei es grundsätzlich dem Schutzrechtsinhaber überlassen bleibt, welche Verletzungshandlungen und mit welcher territorialen Wirkung er verfolgen will (Schennen in Eisenführ/Schennen aaO Artikel eins, Rz 36; ähnlich auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz² vor Paragraphen 14 -, 19, Rz 85). Die Klägerinnen haben ihren Sicherungsantrag, soweit er sich auf die Verletzung von Gemeinschaftsmarken stützt, nicht auf bestimmte Mitgliedstaaten eingeschränkt, sondern ein das gesamte Gebiet der Europäischen Union umfassendes Unterlassungsgebot begehrt. Bei einer Markenrechtsverletzung auch nur in einem Mitgliedstaat wäre das gerichtliche Verbot daher für die gesamte Gemeinschaft zu erlassen gewesen vergleiche etwa die Fassung des zu 4 Ob 185/02p = ÖBl 2003, 186 - Rothmans aufgrund der Verletzung einer Gemeinschaftsmarke erlassenen Unterlassungsgebots).
Die Gemeinschaftsmarken der Erstklägerin stimmen in ihren prägenden Merkmalen mit deren österreichischen Marken überein. Die Ähnlichkeit der von der Beklagten verwendeten Zeichen mit den Gemeinschaftsmarken ist daher ebenso zu verneinen wie die Ähnlichkeit mit den österreichischen Marken. Damit entfällt auch insoweit eine Verwechslungsgefahr, womit der behaupteten Markenverletzung auch in Bezug auf die Gemeinschaftsmarken die Grundlage entzogen ist. Das Rekursgericht hat daher diesen Teil des Sicherungsantrags im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Revisionsrekurs der Klägerinnen musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Gegenstand des Rechtsmittels war nur der abweisende Teil der Rekursentscheidung, der mangels anderer Anhaltspunkte mit der halben Bemessungsgrundlage im Sicherungsverfahren zu bewerten war.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Gegenstand des Rechtsmittels war nur der abweisende Teil der Rekursentscheidung, der mangels anderer Anhaltspunkte mit der halben Bemessungsgrundlage im Sicherungsverfahren zu bewerten war.
Anmerkung: Die in der Entscheidung angeführten Abildungen können im RIS nicht dargestellt werden.