Der Revisionsrekurs der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
Die Verwechslungsfähigkeit von Marken ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen, wobei es auf den Gesamteindruck ankommt, den die Marken in Bild, Klang oder Bedeutung hervorrufen. Dem Zeichenvergleich dürfen nicht nur die übereinstimmenden Zeichenbestandteile zugrunde gelegt werden, vielmehr sind die unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen und im Einzelfall zu prüfen, welcher Einfluss den einzelnen Markenbestandteilen auf den Gesamteindruck des Zeichens zukommt, den ein Durchschnittsverbraucher, der die Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt, von diesem Zeichen erhält (ÖBl 1991, 93 quattro/Quadra; 4 Ob 265/00z; 4 Ob 139/02y - Summer Splash mwN; zuletzt 4 Ob 10/03d - More mwN). Schutzunfähige oder schwache Zeichenbestandteile tragen im Allgemeinen nur wenig zum Gesamteindruck eines Zeichens bei, sodass schon relativ geringe Abweichungen in den übrigen Bestandteilen ausreichen können, um die Gefahr von Verwechslungen zu beseitigen (stRsp 4 Ob 2104/96g mwN; 4 Ob 343/86 = ÖBl 1988, 41 - Easy Rider; RIS-Justiz RS0066749 und RS0066753).
Ob die von der Zweitbeklagten zur Kennzeichnung ihrer Veranstaltung verwendete Bezeichnung "DocLX Summer Jam" oder ihre Domain "www.summerjam.at" die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke der Klägerin "Summer Splash" begründen, die geeignet ist, betriebliche Herkunftsvorstellungen auszulösen, ist eine Frage des Einzelfalls (4 Ob 10/03d - More) der, vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen, keine über den zu beurteilenden Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Das Rekursgericht hat den übereinstimmenden Markenbestandteil "Summer" als allgemein verständlichen, bloß beschreibenden und für den Gesamteindruck des Zeichens nicht charakteristischen Begriff beurteilt, der bei einer Gesamtbetrachtung wohl auf die Veranstaltung von Reisen im Sommer hinweist, nicht jedoch geeignet ist, Herkunftsvorstellungen auszulösen. Es hat demgegenüber die Markenbestandteile "Splash" und "Jam" wie auch "DocLX" als den Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens prägend beurteilt und eine Verwechslungsgefahr im engeren und weiteren Sinn verneint. Seine Auffassung hält sich im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung. Sie bedarf keiner Korrektur des Obersten Gerichtshofes, zumal die den Gesamteindruck prägenden Begriffe "Splash" und "Jam" weder in ihrem Wortbild (sieh haben nur den Buchstaben "A" gemeinsam, noch im Wortklang (auch hier stimmen sie nur im Klang "Ä" überein) oder in ihrer Bedeutung (das englische Wort "Splash" bedeutet "spritzen" oder "planschen", "Jam" bedeutet hingegen - aus dem Englischen übersetzt - "hineinzwängen" oder "-pferchen" und bezeichnet auch Marmelade) verwechselbar ähnlich sind. Soweit die Zweitbeklagte zur Kennzeichnung der von ihr veranstalteten Maturareise ausschließlich die Bezeichnung "DocLX Summer Jam" verwendet (das Rekursgericht hat dies festgestellt), schließt schon der weitere für die Zweitbeklagte geschützte und nach den Feststellungen prioritätsältere Zusatz "DocLX" eine Verwechslungsgefahr zur Bezeichnung der Klägerin "Summer Splash" aus.
Soweit sich die Klägerin zur Begründung einer Verwechslungsgefahr auf das 2001 und 2002 bestehende Kooperationsverhältnis beruft und daraus eine Verwechslungsgefahr ableitet, macht sie in Wahrheit keine Verletzung eigener Kennzeichenrechte geltend, sondern allenfalls eine Irreführung des Publikums durch die Zweitbeklagte durch Herstellung einer (unrichtigen) gedanklichen Verbindung zu einer davor bestehenden Unternehmenskooperation. Der in diesem Zusammenhang erkennbare Vorwurf der Klägerin findet aber in ihrem Begehren keine Deckung. Gegenstand des Verfahrens ist nicht die Verwechselbarkeit der Bezeichnung "DocLX Summer Jam" mit "DocLX Summer Splash", sondern die Prüfung einer verwechselbaren Ähnlichkeit der von den Beklagten verwendeten Bezeichnungen mit "Summer Splash".
Die Bezeichnung "DocLX" war schon 2001 und 2002 für die Zweitbeklagte geschützt und wurde (nur) während der Kooperation mit der Klägerin zur Kennzeichnung der gemeinsamen Veranstaltung verwendet. Dem Ausschließlichkeitsrecht der Zweitbeklagten an dieser Bezeichnung Rechnung tragend hat das Erstgericht den Sicherungsantrag der Klägerin (den Beklagten auch die Verwendung von Zeichen zu untersagen, die mit "DocLX Summer Splash" verwechselbar ähnlich sind) rechtskräftig abgewiesen.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage wird der Revisionsrekurs der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 402 Abs 4 und 78 EO iVm §§ 41 und 52 ZPO. Die beklagten Parteien haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 402, Absatz 4 und 78 EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 52 ZPO. Die beklagten Parteien haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.