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Rechtssatz RS0120777

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120777

Geschäftszahl

8ObA78/05m

Entscheidungsdatum

23.02.2006

Norm

Universitätsgesetz 2002 §126 Abs1

Rechtssatz

Aus Paragraph 126, Absatz eins, UG lässt sich der Grundsatz ableiten, dass von den Universitäten nur jene Bediensteten übernommen werden, die vor dem Stichtag zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche Universitäten (Universitäten der Künste) in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Bedienstete der Zentralstellen bleiben weiterhin Vertragsbedienstete des Bundes, auch wenn sie vor dem Stichtag Aufgaben für die Universitäten besorgt haben. Die Übernahme nur jener Bediensteten, die im Planstellenbereich Universitäten beschäftigt sind, entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben durch die Betriebsübergangsrichtlinie. Die Eintrittspflicht des Erwerbers bezieht sich nur auf jene Arbeitnehmer, die der übertragenen wirtschaftlichen Einheit zugeordnet sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120777

Im RIS seit

25.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2015

Dokumentnummer

JJR_20060223_OGH0002_008OBA00078_05M0000_001