Rechtssatz RS0120777
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120777
Entscheidungsdatum
23.02.2006
Norm
Universitätsgesetz 2002 §126 Abs1
Rechtssatz
Aus § 126 Abs 1 UG lässt sich der Grundsatz ableiten, dass von den Universitäten nur jene Bediensteten übernommen werden, die vor dem Stichtag zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche Universitäten (Universitäten der Künste) in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Bedienstete der Zentralstellen bleiben weiterhin Vertragsbedienstete des Bundes, auch wenn sie vor dem Stichtag Aufgaben für die Universitäten besorgt haben. Die Übernahme nur jener Bediensteten, die im Planstellenbereich Universitäten beschäftigt sind, entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben durch die Betriebsübergangsrichtlinie. Die Eintrittspflicht des Erwerbers bezieht sich nur auf jene Arbeitnehmer, die der übertragenen wirtschaftlichen Einheit zugeordnet sind.Aus Paragraph 126, Absatz eins, UG lässt sich der Grundsatz ableiten, dass von den Universitäten nur jene Bediensteten übernommen werden, die vor dem Stichtag zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche Universitäten (Universitäten der Künste) in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Bedienstete der Zentralstellen bleiben weiterhin Vertragsbedienstete des Bundes, auch wenn sie vor dem Stichtag Aufgaben für die Universitäten besorgt haben. Die Übernahme nur jener Bediensteten, die im Planstellenbereich Universitäten beschäftigt sind, entspricht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben durch die Betriebsübergangsrichtlinie. Die Eintrittspflicht des Erwerbers bezieht sich nur auf jene Arbeitnehmer, die der übertragenen wirtschaftlichen Einheit zugeordnet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120777
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2015
Dokumentnummer
JJR_20060223_OGH0002_008OBA00078_05M0000_001