Begründung:
Unstrittig ist, dass die Klägerin aufgrund eines Dienstvertrages vom 18. 5. 1994 ab 16. 5. 1995 in einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Dienstverhältnis nach dem VBG an der *****Universität ***** (in der Folge immer: Universität) stand. Ebenfalls unstrittig ist, dass die Planstelle der Klägerin jedenfalls bis August 2003 der Medizinischen Fakultät der Universität zustand.
Mit Schreiben der Universität vom 16. 9. 2003 wurde das Dienstverhältnis der Klägerin gemäß § 32 Abs 2 Z 2 und 3 VBG zum 31. 12. 2003 gekündigt.Mit Schreiben der Universität vom 16. 9. 2003 wurde das Dienstverhältnis der Klägerin gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 VBG zum 31. 12. 2003 gekündigt.
Mit der am 11. 11. 2003 gegen die Republik Österreich eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Kündigung des Dienstverhältnisses der Klägerin unwirksam und das Dienstverhältnis aufrecht sei. Mit ihrem Eventualbegehren strebt die Klägerin die Unwirksamerklärung der Dienstgeberkündigung an. Die ihr erst am 1. 10. 2003 zugekommene Kündigung sei infolge Nichteinhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist verfristet. Die von der Dienstgeberin geltend gemachten Kündigungsgründe lägen nicht vor. Die ursprünglich beklagte Republik Österreich wandte ein, die Kündigung sei fristgemäß erfolgt; die geltend gemachten Kündigungsgründe seien verwirklicht.
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 28. 6. 2004 wurde die Parteienbezeichnung der Beklagten auf „Medizinische Universität *****" mit der Begründung berichtigt, dass die Universität gemäß der im UG 2002 geregelten Gesamtrechtsnachfolge per 1. 1. 2004 in zwei Körperschaften öffentlichen Rechts, die Medizinische Universität, bestehend aus der vormaligen Medizinischen Fakultät und die Universität ***** (in der Folge immer: Stammuniversität), bestehend aus den übrigen Fakultäten, übergeführt worden sei. Das Dienstverhältnis der Klägerin sei im Zuge dieser Gesamtrechtsnachfolge auf die Medizinische Universität ***** übergegangen.
Dem dagegen von der nunmehrigen Beklagten erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 28. 9. 2004 nicht Folge gegeben. Das Rekursgericht vertrat zusammengefasst die Auffassung, dass aus § 126 Abs 2 UG 2002 abzuleiten sei, dass es für die Übernahme der Dienstverhältnisse allein auf die Zuordnung zu einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät ankomme. Es sei nicht strittig, dass die Klägerin eine Planstelle an der Medizinischen Fakultät der Universität besetzt habe. Mit dem Ausscheiden der ursprünglich beklagten Republik Österreich aus dem Prozessrechtsverhältnis zum Stichtag 1. 1. 2004 trete die nunmehrige Beklagte in ihre Verfahrensstellung ein. Im fortgesetzten Verfahren wendet die nunmehrige Beklagte ihre Passivlegitimation ein: Die Klägerin habe zwar eine Planstelle an der Medizinischen Fakultät innegehabt. Allerdings sei diese Planstelle noch vor dem Kündigungsschreiben vom 16. 9. 2003 „einvernehmlich" aufgegeben worden. Die Klägerin sei mit ihrem Einverständnis von der Planstelle der Medizinischen Fakultät „abgezogen" und der Stammuniversität, und zwar dem Institut für Mikrobiologie (Naturwissenschaftliche Fakultät) zugewiesen worden. Die Klägerin habe auch selbst deutlich dokumentiert, nicht mehr für die Medizinische Fakultät, sondern für die Stammuniversität arbeiten zu wollen. Sie habe entgegen einer ihr zugegangenen Aufforderung ihren Dienst bei der Medizinischen Fakultät am 4. 12. 2003 nicht aufgenommen. Sie sei vielmehr weiter für die Stammuniversität tätig geworden. Selbst wenn die Klägerin noch eine Planstelle an der Medizinischen Fakultät innegehabt hätte, habe sie doch zum maßgeblichen Zeitpunkt ausschließlich Aufgaben der Stammuniversität besorgt. Dementsprechend könne gemäß § 126 Abs 1 UG 2002 die Beklagte jedenfalls nicht Gesamtrechtsnachfolgerin in Bezug auf das Dienstverhältnis der Klägerin sein.Dem dagegen von der nunmehrigen Beklagten erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 28. 9. 2004 nicht Folge gegeben. Das Rekursgericht vertrat zusammengefasst die Auffassung, dass aus Paragraph 126, Absatz 2, UG 2002 abzuleiten sei, dass es für die Übernahme der Dienstverhältnisse allein auf die Zuordnung zu einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät ankomme. Es sei nicht strittig, dass die Klägerin eine Planstelle an der Medizinischen Fakultät der Universität besetzt habe. Mit dem Ausscheiden der ursprünglich beklagten Republik Österreich aus dem Prozessrechtsverhältnis zum Stichtag 1. 1. 2004 trete die nunmehrige Beklagte in ihre Verfahrensstellung ein. Im fortgesetzten Verfahren wendet die nunmehrige Beklagte ihre Passivlegitimation ein: Die Klägerin habe zwar eine Planstelle an der Medizinischen Fakultät innegehabt. Allerdings sei diese Planstelle noch vor dem Kündigungsschreiben vom 16. 9. 2003 „einvernehmlich" aufgegeben worden. Die Klägerin sei mit ihrem Einverständnis von der Planstelle der Medizinischen Fakultät „abgezogen" und der Stammuniversität, und zwar dem Institut für Mikrobiologie (Naturwissenschaftliche Fakultät) zugewiesen worden. Die Klägerin habe auch selbst deutlich dokumentiert, nicht mehr für die Medizinische Fakultät, sondern für die Stammuniversität arbeiten zu wollen. Sie habe entgegen einer ihr zugegangenen Aufforderung ihren Dienst bei der Medizinischen Fakultät am 4. 12. 2003 nicht aufgenommen. Sie sei vielmehr weiter für die Stammuniversität tätig geworden. Selbst wenn die Klägerin noch eine Planstelle an der Medizinischen Fakultät innegehabt hätte, habe sie doch zum maßgeblichen Zeitpunkt ausschließlich Aufgaben der Stammuniversität besorgt. Dementsprechend könne gemäß Paragraph 126, Absatz eins, UG 2002 die Beklagte jedenfalls nicht Gesamtrechtsnachfolgerin in Bezug auf das Dienstverhältnis der Klägerin sein.
Die Klägerin brachte im fortgesetzten Verfahren vor, dass sie zwar infolge der unzumutbaren Arbeitsbedingungen in ihrem angestammten Institut (Unfallchirurgie) und wegen der Anfeindungen, denen sie dort ausgesetzt gewesen sei, zuletzt für das der Stammuniversität zuzuordnende Institut für Mikrobiologie tätig war. Allerdings habe die Klägerin auch am 31. 12. 2003 noch eine Planstelle an der Universitätsklinik für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie bekleidet.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ebenso wie das Eventualbegehren ab.
Über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht folgende, für das Rekursverfahren noch relevante weitere Sachverhaltsfeststellungen:
Ab 10. 2. 2003 wurde die Klägerin im morphologischen Labor an der Universitätsklinik für Unfallchirurgie eingesetzt. Bereits am 13. 2. 2003 traten bei der Klägerin Kopfschmerzen mit zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein.
Ein betriebsärztliches Attest betreffend die Klägerin vom 10. 6. 2003, gerichtet an die Personalabteilung der Universität, lautet wie folgt:
„...( die Klägerin) versieht seit 10. 2. 2003 ihren Dienst im morphologischen Labor mit angeschlossenem EM-Labor an der Universitätsklinik für Unfallchirurgie. Seit geraumer Zeit klagt sie bei Tätigkeiten mit bestimmten Substanzen über heftige Kopfschmerzen, Augenbrennen sowie Atembeschwerden, sodass ein Weiterarbeiten nicht möglich ist.
Nach Rücksprache mit den Sicherheitstechnikern sind sämtliche Gerätschaften in diesem Labor vom TÜV und von der AUVA überprüft und für diese Arbeiten freigegeben worden. Meiner Ansicht nach leidet....(die Klägerin) an einer überempfindlichen Geruchsstörung, die mit Kopfschmerzen und Atembeschwerden einhergeht. Erschwerend wirkt sich aus, dass die Fenster im Labor nicht geöffnet werden können. Es ist verständlich, dass die Arbeit in diesem Labor durch den regelmäßigen Ausfall von.....(Klägerin) stark in Mitleidenschaft gezogen wird. Aus arbeitsmedizinischer Sicht ist daher anzuraten, ....(Klägerin) aus diesem Bereich abzuziehen und in ein anderes gut belüftetes Labor zu versetzen."
Die Projektleiterin des morphologischen Labors teilte gemeinsam mit dem Forschungskoordinator der Personalabteilung der Universität in der Folge mit, dass wegen der gesundheitlichen Probleme der Klägerin die Arbeit im morphologischen Labor nicht normal vorangehen könne. Die Verfasser des Schreibens drückten ihre Hoffnung aus, dass die Klägerin einen geeigneten Arbeitsplatz finden werde, sie selbst seien jedoch außerstande, sie weiter im morphologischen Labor zu beschäftigen. Eine Versetzung innerhalb des Hauses sei nicht möglich. Mit Schreiben der Universität vom 1. 9. 2003, unterfertigt für den für Personal, Personal- und Organisationsentwicklung zuständigen Vizerektor, wurde den Vorständen der Universitätsklinik für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie sowie des Instituts für Mikrobiologie (Naturwissenschaftliche Fakultät) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Klägerin von der Universitätsklinik für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie an das Institut für Mikrobiologie zur Dienstleistung samt Planstelle ehestens zuzuweisen. Die Zuweisung der Planstelle sollte auf die Dauer des Dienstverhältnisses, längstens jedoch bis 31. 12. 2003 (Kündigungszeitpunkt) erfolgen.
Mit weiterem Schreiben vom 9.9.2003 teilte der Vizerektor der Universität dem Vorstand der Universitätsklinik für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie und dem Vorstand des Instituts für Mikrobiologie mit, dass, nachdem die Klägerin an der Universitätsklinik für Unfallchirurgie ihren Aufgaben nicht gerecht werde, man sich von ihr trennen müsse und eine Kündigung per 31. 12. 2003 erfolgen werde. Auf Wunsch der Klägerin und in Absprache mit ihrer unmittelbaren Vorgesetzten (Projektleiterin im Institut für Morphologie) könne die Klägerin bis zum Ende der Kündigungsfrist am Institut für Mikrobiologie einer ihr angenehmen Dienstleistung nachgehen. Die Planstelle bleibe selbstverständlich an der Universitätsklinik für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie der Medizinischen Fakultät.
Mit E-Mail vom 2. 12. 2003 der Personalabteilung der Universität an den Vorstand des Institutes für Mikrobiologie wurde die Klägerin zum Dienstantritt an der Medizinischen Universität mit dem Wortlaut
aufgefordert: „Sehr geehrter Herr Universitätsprofessor.... Sollte
sich.... am Institut für Mikrobiologie aufhalten, so bitte ich ihr
mitzuteilen, sie habe unverzüglich ihren Arbeitsplatz an der Universitätsklinik für Unfallchirurgie einzunehmen und sich gleichzeitig beim Klinikvorstand zu melden..."
Die Klägerin trat am 4. 12. 2003 ihren Arbeitsplatz in der Medizinischen Fakultät nicht an.
Vielmehr übermittelte der Vorstand des Institutes für Mikrobiologie am 4. 12. 2003 folgendes E-Mail an den Vizerektor der Universität:
„...aus aktuellem Anlass wende ich mich an Sie,...... (Klägerin), deren Planstelle der Klinik für Unfallchirurgie zugewiesen ist und die wegen ihrer Kündigung ein arbeitsrechtliches Verfahren angestrengt hat, arbeitet interimistisch in meiner Arbeitsgruppe mit. Ich bin mit ihrer Arbeit sehr zufrieden und auch meine übrigen Mitarbeiter schätzen....(Klägerin), die sich in unsere international ausgerichtete Arbeitsgruppe bestens eingefügt hat. Andererseits scheint ein gedeihliches und damit effizientes Arbeiten.... an der Unfallchirurgie unter den gegebenen Verhältnissen schwer möglich. Eventuell lassen sich durch eine akkordierte Vorgangsweise mehrere Probleme lösen:
die unglückliche Situation (Klägerin - Unfallchirurgie)
Ich verfüge in meiner Arbeitsgruppe (bin seit 1993 habilitiert) nach wie vor über keine technische Assistenz - sämtliche Mitarbeiter sind drittmittelfinanziert. Eine Stellenzuweisung an das Institut für Mikrobiologie wurde schon vor längerem beantragt.
3. Derzeit wird von mir die Errichtung eines K-Plus-Zentrums („BioTreaT") angestrebt. BioTreaT könnte mittelfristig - natürlich nur im Falle eines Zuschlages - die Perspektive für eine Übernahme von.... (Klägerin) bieten...."
Seit zumindest 26. 8. 2003 besorgte die Klägerin ausschließlich Aufgaben der Stammuniversität (Institut für Mikrobiologie). Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass die Klägerin der Stammuniversität zugeordnet gewesen sei und deren Aufgaben überwiegend bzw ausschließlich besorgt habe. Selbst wenn daher die Klägerin noch die Planstelle an der Medizinischen Fakultät innegehabt hätte - was durch die „einvernehmliche Entkleidung" der Planstelle durch die Klägerin nicht mehr der Fall gewesen sei - sei die Beklagte jedenfalls deshalb nicht Gesamtrechtsnachfolgerin und Dienstgeberin der Klägerin, weil die Klägerin ausschließlich Aufgaben der Stammuniversität besorgt habe.
Das Berufungsgericht gab - nach Verwerfung einer von der Klägerin erhobenen Nichtigkeitsberufung - der dagegen erhobenen Berufung Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht, wobei es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärte, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung der in § 126 Abs 1 und 2 UG verwendeten Begriffe „Zuordnung" bzw „Aufgabenbesorgung" fehle. Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass das UG 2002 mit Stichtag 1. 1. 2004 partielle Gesamtrechtsnachfolgen u.a. der Universität ***** (§ 6 Z 3 UG) und der Medizinischen Universität ***** (§ 6 Z 6 UG) vorsehe. Mit dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes sei die ursprünglich beklagte Republik Österreich aus dem bisherigen Prozessrechtsverhältnis ausgeschieden. Die Bezeichnung der ursprünglich Beklagten als „Republik Österreich" schade nicht, weil in der Rechtsprechung „Republik Österreich" als Synonym für den Bund als Gesamtstaat verwendet werde.Das Berufungsgericht gab - nach Verwerfung einer von der Klägerin erhobenen Nichtigkeitsberufung - der dagegen erhobenen Berufung Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht, wobei es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärte, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung der in Paragraph 126, Absatz eins und 2 UG verwendeten Begriffe „Zuordnung" bzw „Aufgabenbesorgung" fehle. Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass das UG 2002 mit Stichtag 1. 1. 2004 partielle Gesamtrechtsnachfolgen u.a. der Universität ***** (Paragraph 6, Ziffer 3, UG) und der Medizinischen Universität ***** (Paragraph 6, Ziffer 6, UG) vorsehe. Mit dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes sei die ursprünglich beklagte Republik Österreich aus dem bisherigen Prozessrechtsverhältnis ausgeschieden. Die Bezeichnung der ursprünglich Beklagten als „Republik Österreich" schade nicht, weil in der Rechtsprechung „Republik Österreich" als Synonym für den Bund als Gesamtstaat verwendet werde.
§ 126 UG regle die durch die partielle Gesamtrechtsnachfolge bedingte Überleitung der Vertragsbediensteten des Bundes. Gemäß § 126 Abs 1 UG würden Vertragsbedienstete, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche Universitäten oder Universitäten der Künste in einem vertraglichen Dienstverhältnis stünden, mit dem folgenden Tag Arbeitnehmer/innen jener Universität, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt hätten. § 126 Abs 2 UG bestimme, dass Vertragsbedienstete, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an einer Universität zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche Universitäten in einem vertraglichen Dienstverhältnis stünden und einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät zugeordnet seien, mit dem folgenden Tag Arbeitnehmer/innen jener Medizinischen Universität würden, welche die Nachfolgeeinrichtung der Medizinischen Fakultät sei. Diese dem § 125 Abs 2 und 4 UG 2002 für die Überleitung von Beamtinnen und Beamten entsprechende Differenzierung liege darin begründet, dass die selbständigen Medizinischen Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck bis 31. 12. 2003 nicht existierten.Paragraph 126, UG regle die durch die partielle Gesamtrechtsnachfolge bedingte Überleitung der Vertragsbediensteten des Bundes. Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, UG würden Vertragsbedienstete, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche Universitäten oder Universitäten der Künste in einem vertraglichen Dienstverhältnis stünden, mit dem folgenden Tag Arbeitnehmer/innen jener Universität, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt hätten. Paragraph 126, Absatz 2, UG bestimme, dass Vertragsbedienstete, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an einer Universität zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche Universitäten in einem vertraglichen Dienstverhältnis stünden und einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät zugeordnet seien, mit dem folgenden Tag Arbeitnehmer/innen jener Medizinischen Universität würden, welche die Nachfolgeeinrichtung der Medizinischen Fakultät sei. Diese dem Paragraph 125, Absatz 2 und 4 UG 2002 für die Überleitung von Beamtinnen und Beamten entsprechende Differenzierung liege darin begründet, dass die selbständigen Medizinischen Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck bis 31. 12. 2003 nicht existierten.
Da der Gesetzgeber einerseits auf die überwiegende Aufgabenerfüllung (Abs 1) und andererseits auf die Zuordnung (Abs 2) abstelle, sei davon auszugehen, dass er diese Begriffe nicht synonym verwende, sondern bei diesen Kriterien bewusst differenziert habe. Ansonsten hätte eine überwiegende Aufgabenbesorgung in einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät als Kriterium normiert werden können (AB 1224 BlgNR XXI. GP, 12). Auch dem VBG 1948, dem die Klägerin unterfalle, sei die Unterscheidung „zuordnen" im Sinne von angehören und „Aufgaben besorgen" im Sinne von zur Dienstleistung zugewiesen nicht fremd. Vor dem Hintergrund des § 20 Abs 1 UOG 1993, wonach die nähere Festlegung der Pflichten für das Personal aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen sowie bei Vertragsbediensteten ergänzend durch den jeweiligen Dienstvertrag erfolge, wobei anlässlich der Bestellung auch die Zuordnung zu einem bestimmten Institut zu erfolgen habe, lege die Zuordnung im Sinne des § 126 Abs 2 UG 2002 eine Verknüpfung mit dem Dienstvertrag nahe.Da der Gesetzgeber einerseits auf die überwiegende Aufgabenerfüllung (Absatz eins,) und andererseits auf die Zuordnung (Absatz 2,) abstelle, sei davon auszugehen, dass er diese Begriffe nicht synonym verwende, sondern bei diesen Kriterien bewusst differenziert habe. Ansonsten hätte eine überwiegende Aufgabenbesorgung in einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät als Kriterium normiert werden können Ausschussbericht 1224 BlgNR römisch 21 . GP, 12). Auch dem VBG 1948, dem die Klägerin unterfalle, sei die Unterscheidung „zuordnen" im Sinne von angehören und „Aufgaben besorgen" im Sinne von zur Dienstleistung zugewiesen nicht fremd. Vor dem Hintergrund des Paragraph 20, Absatz eins, UOG 1993, wonach die nähere Festlegung der Pflichten für das Personal aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen sowie bei Vertragsbediensteten ergänzend durch den jeweiligen Dienstvertrag erfolge, wobei anlässlich der Bestellung auch die Zuordnung zu einem bestimmten Institut zu erfolgen habe, lege die Zuordnung im Sinne des Paragraph 126, Absatz 2, UG 2002 eine Verknüpfung mit dem Dienstvertrag nahe.
Die Zuordnung der Klägerin sei jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ihr anheimgestellt, sondern dem Dienstgeber, erforderlichenfalls mit Zustimmung der Klägerin, oblegen. Es stehe allerdings der Beklagten frei, zu beweisen, dass die Klägerin zum 31. 12. 2003 nicht mehr der Medizinischen Fakultät zugeordnet gewesen sei. Die dazu getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes reichten zur abschließenden Beurteilung dieser Frage nicht aus. Das Erstgericht scheine zwar davon auszugehen, dass die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Planstelle der Medizinischen Fakultät mehr bekleidet habe. Allerdings bedürfte es in diesem Umfang ergänzender Feststellungen.
Das von der Klägerin gestellte Begehren auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung sei unzulässig. Rechtshandlungen seien nicht feststellungsfähig. Das Erstgericht werde daher für eine entsprechende Modifizierung des Feststellungsbegehrens der Klägerin Sorge zu tragen haben.