Rechtssatz RS0120778
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120778
Entscheidungsdatum
03.04.2008
Norm
Universitätsgesetz 2002 §126 Abs2
Rechtssatz
§ 126 Abs 2 UG ist als Spezialregelung für die Abgrenzung der Universitäten zu den neu geschaffenen Medizinischen Universitäten zu verstehen. Für die Zuordnung im Sinne des Abs 2 kommt es nicht auf die faktische Aufgabenbesorgung an, sondern darauf, wo die Planstelle „verwaltet" wurde, ob es sich also um eine der Universität im Allgemeinen oder um eine einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät im Besonderen zugeordnete Planstelle handelt.Paragraph 126, Absatz 2, UG ist als Spezialregelung für die Abgrenzung der Universitäten zu den neu geschaffenen Medizinischen Universitäten zu verstehen. Für die Zuordnung im Sinne des Absatz 2, kommt es nicht auf die faktische Aufgabenbesorgung an, sondern darauf, wo die Planstelle „verwaltet" wurde, ob es sich also um eine der Universität im Allgemeinen oder um eine einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät im Besonderen zugeordnete Planstelle handelt.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 78/05m
Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 ObA 78/05m
- 8 ObA 13/08g
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 ObA 13/08g
Auch; nur: § 126 Abs 2 UG ist als Spezialregelung für die Abgrenzung der Universitäten zu den neu geschaffenen Medizinischen Universitäten zu verstehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120778
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2015
Dokumentnummer
JJR_20060223_OGH0002_008OBA00078_05M0000_002