Rechtssatz RS0120783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120783
Entscheidungsdatum
23.02.2006
Rechtssatz
Für die Anfechtung eines Vergleiches, der unter anderem zu Scheidungsfolgen, wie Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens getroffen wurde, wegen eines groben Missverhältnisses zu der in einem Aufteilungsverfahren im Sinne der §§ 81 ff EheG erzielbaren Aufteilung ist das Bezirksgericht zuständig.Für die Anfechtung eines Vergleiches, der unter anderem zu Scheidungsfolgen, wie Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens getroffen wurde, wegen eines groben Missverhältnisses zu der in einem Aufteilungsverfahren im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG erzielbaren Aufteilung ist das Bezirksgericht zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120783
Dokumentnummer
JJR_20060223_OGH0002_0080OB00019_06M0000_001