Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt. Zufolge § 49 Abs 2 Z 2 lit c JN gehören ua aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte. Der Oberste Gerichtshof versteht dies in ständiger Rechtsprechung dahin, dass es sich um Streitigkeiten handeln muss, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechten und Pflichten nicht zu lösen sind. Die Wurzeln des konkreten Konfliktes müssen in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis also zumindest mitbestimmend sein. Ein nur zufällig zwischen den Ehegatten zustandegekommenes, auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeit in diesem Sinne (vgl so die ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0044093 mit zahlreichen Nachweisen insb OGH 5 Ob 527/93 = EvBl 1994/36 und zuletzt OGH 8 Ob 52/04m; in diesem Sinne aber auch Simotta in Fasching2 I § 49 JN Rz 38 oder Mayer in Rechberger ZPO2 § 49 JN Rz 7).Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt. Zufolge Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, JN gehören ua aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte. Der Oberste Gerichtshof versteht dies in ständiger Rechtsprechung dahin, dass es sich um Streitigkeiten handeln muss, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechten und Pflichten nicht zu lösen sind. Die Wurzeln des konkreten Konfliktes müssen in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergeben. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis also zumindest mitbestimmend sein. Ein nur zufällig zwischen den Ehegatten zustandegekommenes, auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeit in diesem Sinne vergleiche so die ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0044093 mit zahlreichen Nachweisen insb OGH 5 Ob 527/93 = EvBl 1994/36 und zuletzt OGH 8 Ob 52/04m; in diesem Sinne aber auch Simotta in Fasching2 römisch eins Paragraph 49, JN Rz 38 oder Mayer in Rechberger ZPO2 Paragraph 49, JN Rz 7).
Für den vorliegenden Fall hervorzuheben ist also, dass es schon ausreicht, wenn das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend ist. Dass nun die konkrete Scheidungsfolgenvereinbarung eine solche ist, für die das Eheverhältnis bestimmend war, ergibt sich schon aus deren Inhalt, da es etwa keiner Vereinbarungen hinsichtlich des Unterhaltes bedürfte, wenn nicht das Eheverhältnis zugrundegelegen wäre. Dem steht auch nicht die Meinung von Simotta aaO Rz 40 entgegen, wonach Klagen, die aus einer aus Anlass einer durch Scheidung geschlossenen Vereinbarung resultieren, nicht unter § 49 fallen würden (ähnlich Mayer aaO Rz 7). Findet sich doch darin keine Aussage, ob dies auch für Vereinbarungen gelten soll, die die Scheidungsfolgen mitregeln. Fraglich könnte im vorliegenden Fall sein, ob auch Anfechtungen solcher Vereinbarungen vom Tatbestand des § 49 Abs 2 Z 2 lit c JN erfasst sind. Dies ist aber hier schon deshalb zu bejahen, weil ja auch die Anfechtung selbst sich nur aus dem „Verhältnis der Ehegatten" erklären lässt, weil sie sich auf die besonderen durch die Regelungen des Aufteilungsverfahrens im Sinne des § 81 ff EheG erzielbaren Rechtsfolgen stützt. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof auch bereits im Zusammenhang mit der Zuständigkeit hinsichtlich der Unterhaltsregelungen ausgesprochen, dass auch die Anfechtung eines Unterhaltsvergleiches eine Streitigkeit über den gesetzlichen Unterhalt darstellt (vgl RIS-Justiz RS0046467 T 4 mwN insb 6 Ob 279/99v). Soweit sich die Klägerin darauf stützt, dass nach § 69a EheG der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55a EheG geschuldete Unterhalt als gesetzlicher Unterhalt einzustufen sei, führt dies ebenfalls dazu, dass es sich um typische aus dem Eheverhältnis entspringende Streitigkeiten handelt. Insgesamt war daher dem Revisionsrekurs der Kälgerin nicht Folge zu geben.Für den vorliegenden Fall hervorzuheben ist also, dass es schon ausreicht, wenn das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend ist. Dass nun die konkrete Scheidungsfolgenvereinbarung eine solche ist, für die das Eheverhältnis bestimmend war, ergibt sich schon aus deren Inhalt, da es etwa keiner Vereinbarungen hinsichtlich des Unterhaltes bedürfte, wenn nicht das Eheverhältnis zugrundegelegen wäre. Dem steht auch nicht die Meinung von Simotta aaO Rz 40 entgegen, wonach Klagen, die aus einer aus Anlass einer durch Scheidung geschlossenen Vereinbarung resultieren, nicht unter Paragraph 49, fallen würden (ähnlich Mayer aaO Rz 7). Findet sich doch darin keine Aussage, ob dies auch für Vereinbarungen gelten soll, die die Scheidungsfolgen mitregeln. Fraglich könnte im vorliegenden Fall sein, ob auch Anfechtungen solcher Vereinbarungen vom Tatbestand des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, JN erfasst sind. Dies ist aber hier schon deshalb zu bejahen, weil ja auch die Anfechtung selbst sich nur aus dem „Verhältnis der Ehegatten" erklären lässt, weil sie sich auf die besonderen durch die Regelungen des Aufteilungsverfahrens im Sinne des Paragraph 81, ff EheG erzielbaren Rechtsfolgen stützt. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof auch bereits im Zusammenhang mit der Zuständigkeit hinsichtlich der Unterhaltsregelungen ausgesprochen, dass auch die Anfechtung eines Unterhaltsvergleiches eine Streitigkeit über den gesetzlichen Unterhalt darstellt vergleiche RIS-Justiz RS0046467 T 4 mwN insb 6 Ob 279/99v). Soweit sich die Klägerin darauf stützt, dass nach Paragraph 69 a, EheG der auf Grund einer Vereinbarung nach Paragraph 55 a, EheG geschuldete Unterhalt als gesetzlicher Unterhalt einzustufen sei, führt dies ebenfalls dazu, dass es sich um typische aus dem Eheverhältnis entspringende Streitigkeiten handelt. Insgesamt war daher dem Revisionsrekurs der Kälgerin nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 40 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 50 und 40 ZPO.