Rechtssatz RS0120786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120786
Entscheidungsdatum
30.03.2006
Norm
Krnt FamilienförderungsG §4
Krnt FamilienförderungsG §5
Krnt FamilienförderungsG §7
Krnt FamilienförderungsG §9
Rechtssatz
Die Gewährung des Familienzuschusses ist ein beschränkt zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft; der Förderungsempfänger ist zwar nicht zur Erbringung einer Hauptleistung, aber zu Nebenleistungen verpflichtet, nämlich zur Rückerstattung des Zuschusses unter bestimmten Bedingungen und gemäß § 9 K-FFG zur Meldung von Änderungen. Ob die für die Förderung maßgeblichen Einkommensgrenzen überschritten wurden, ist auf das tatsächliche Nettoeinkommen abzustellen. Nicht erzieltes Einkommen aus einem Scheinpachtvertrag zur Erreichung anderer Vorteile hat daher außer Betracht zu bleiben.Die Gewährung des Familienzuschusses ist ein beschränkt zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft; der Förderungsempfänger ist zwar nicht zur Erbringung einer Hauptleistung, aber zu Nebenleistungen verpflichtet, nämlich zur Rückerstattung des Zuschusses unter bestimmten Bedingungen und gemäß Paragraph 9, K-FFG zur Meldung von Änderungen. Ob die für die Förderung maßgeblichen Einkommensgrenzen überschritten wurden, ist auf das tatsächliche Nettoeinkommen abzustellen. Nicht erzieltes Einkommen aus einem Scheinpachtvertrag zur Erreichung anderer Vorteile hat daher außer Betracht zu bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120786
Dokumentnummer
JJR_20060330_OGH0002_0080OB00141_05A0000_001