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Rechtssatz RS0120786

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120786

Geschäftszahl

8Ob141/05a

Entscheidungsdatum

30.03.2006

Norm

Krnt FamilienförderungsG §4
Krnt FamilienförderungsG §5
Krnt FamilienförderungsG §7
Krnt FamilienförderungsG §9

Rechtssatz

Die Gewährung des Familienzuschusses ist ein beschränkt zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft; der Förderungsempfänger ist zwar nicht zur Erbringung einer Hauptleistung, aber zu Nebenleistungen verpflichtet, nämlich zur Rückerstattung des Zuschusses unter bestimmten Bedingungen und gemäß Paragraph 9, K-FFG zur Meldung von Änderungen. Ob die für die Förderung maßgeblichen Einkommensgrenzen überschritten wurden, ist auf das tatsächliche Nettoeinkommen abzustellen. Nicht erzieltes Einkommen aus einem Scheinpachtvertrag zur Erreichung anderer Vorteile hat daher außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120786

Dokumentnummer

JJR_20060330_OGH0002_0080OB00141_05A0000_001