§ 1 Abs 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 1990 über die Förderung der Familien in Kärnten (Familienförderungsgesetz - K-FFG LGBl Nr 10/1991) legt unter der Überschrift „Ziele" fest, dass das Land die Familie als Grundlage der menschlichen Gesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und fördern hat. Die Beziehungen der Familienmitglieder zueinander sollen gefestigt, die Verantwortung der Gesellschaft gegenüber der Familie gestärkt und der Familie eine angemessene Lebensführung ermöglicht werden. Gemäß § 3 Abs 1 K-FFG sollen Förderungen vorrangig zur Festigung der sozialen Beziehung der Familienmitglieder zueinander beitragen und die Familie zur Selbsthilfe befähigen. Gemäß § 3 Abs 2 K-FFG sind Förderungen nur auf Antrag in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes vom 18. Oktober 1990 über die Förderung der Familien in Kärnten (Familienförderungsgesetz - K-FFG Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1991,) legt unter der Überschrift „Ziele" fest, dass das Land die Familie als Grundlage der menschlichen Gesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und fördern hat. Die Beziehungen der Familienmitglieder zueinander sollen gefestigt, die Verantwortung der Gesellschaft gegenüber der Familie gestärkt und der Familie eine angemessene Lebensführung ermöglicht werden. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, K-FFG sollen Förderungen vorrangig zur Festigung der sozialen Beziehung der Familienmitglieder zueinander beitragen und die Familie zur Selbsthilfe befähigen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, K-FFG sind Förderungen nur auf Antrag in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Aus diesen Bestimmungen ist zunächst abzuleiten, dass die Gewährung der Förderung nach dem K-FFG nicht durch Bescheid zu erfolgen hat und daher - wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen sind - der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist (JBl 1990, 169; 7 Ob 560/95; Bernhard, Die Judikatur zum Förderungswesen, in Wenger, Förderungsverwaltung 282 f; Wilhelm, Privatrechtliche Probleme der Subvention, in Wenger aaO 203 ff). Die Gewährung des Familienzuschusses erfolgt somit durch Rechtsgeschäft. Eine Einordnung der durch das K-FFG gewährten Leistungen als Auslobung scheidet hier allerdings schon deshalb aus, weil es am wesentlichem Merkmal für eine Auslobung im Sinne des § 860 ABGB, nämlich der Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg, mangelt (vgl dazu Rummel in Rummel ABGB, I³ § 860 Rz 5; Brunner, Die Rückforderung gewährter Subventionen nach den „Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln", ÖZW 1988, 7). Vielmehr erfolgt die Gewährung des Familienzuschusses nach dem K-FFG vertraglich.Aus diesen Bestimmungen ist zunächst abzuleiten, dass die Gewährung der Förderung nach dem K-FFG nicht durch Bescheid zu erfolgen hat und daher - wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen sind - der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist (JBl 1990, 169; 7 Ob 560/95; Bernhard, Die Judikatur zum Förderungswesen, in Wenger, Förderungsverwaltung 282 f; Wilhelm, Privatrechtliche Probleme der Subvention, in Wenger aaO 203 ff). Die Gewährung des Familienzuschusses erfolgt somit durch Rechtsgeschäft. Eine Einordnung der durch das K-FFG gewährten Leistungen als Auslobung scheidet hier allerdings schon deshalb aus, weil es am wesentlichem Merkmal für eine Auslobung im Sinne des Paragraph 860, ABGB, nämlich der Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg, mangelt vergleiche dazu Rummel in Rummel ABGB, I³ Paragraph 860, Rz 5; Brunner, Die Rückforderung gewährter Subventionen nach den „Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln", ÖZW 1988, 7). Vielmehr erfolgt die Gewährung des Familienzuschusses nach dem K-FFG vertraglich.
Gemäß § 4 K-FFG können Familienzuschüsse gewährt werden, wenn die erforderliche Pflege und Erziehung der unversorgten Kinder durch die Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt erfolgt. Bei der Bemessung der Höhe der Zuschüsse ist vom gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der Förderungswerber, die im gemeinsamen Haushalt leben, auszugehen. Gemäß § 5 Abs 1 K-FFG darf ein Familienzuschuss Förderungswerbern nur dann gewährt werden, wenn (lit a) das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, (lit b) die Förderungswerber ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben, (lit c) das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen (§ 7) die Einkommensgrenzen der Anlage nicht übersteigt, (lit d) die Förderungswerber für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind Anspruch auf Familienbeihilfe haben und sich (lit e) die Förderungswerber verpflichten, den Familienzuschuss zurückzuerstatten, wenn die Förderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder Nachweise erwirkt worden ist. Diese Bestimmungen des K-FFG legen nahe, die Gewährung des Familienzuschusses als beschränkt zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft anzusehen: Der Förderungsempfänger ist zwar nicht zur Erbringung einer Hauptleistung, aber zu Nebenleistungen verpflichtet, nämlich zur Rückerstattung des Zuschusses unter bestimmten Bedingungen und gemäß § 9 K-FFG zur Meldung von Änderungen (vgl zur Abgrenzung der Subventionsgewährung in Form einer Auslobung, eines einseitig verpflichtenden Vertrages bzw eines zweiseitig verpflichtenden Vertrages Brunner aaO; zur Frage der Entgeltlichkeit insbesondere Wilhelm aaO 216 ff, der von einer Zweckschenkung ausgeht, wenn sich der Zweck der Zuwendung nach dem Sinn des Vertrages darin erschöpft, dem Empfänger einen Vorteil zu verschaffen).Gemäß Paragraph 4, K-FFG können Familienzuschüsse gewährt werden, wenn die erforderliche Pflege und Erziehung der unversorgten Kinder durch die Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt erfolgt. Bei der Bemessung der Höhe der Zuschüsse ist vom gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der Förderungswerber, die im gemeinsamen Haushalt leben, auszugehen. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, K-FFG darf ein Familienzuschuss Förderungswerbern nur dann gewährt werden, wenn (Litera a,) das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist und das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, (Litera b,) die Förderungswerber ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben, (Litera c,) das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen (Paragraph 7,) die Einkommensgrenzen der Anlage nicht übersteigt, (Litera d,) die Förderungswerber für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind Anspruch auf Familienbeihilfe haben und sich (Litera e,) die Förderungswerber verpflichten, den Familienzuschuss zurückzuerstatten, wenn die Förderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder Nachweise erwirkt worden ist. Diese Bestimmungen des K-FFG legen nahe, die Gewährung des Familienzuschusses als beschränkt zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft anzusehen: Der Förderungsempfänger ist zwar nicht zur Erbringung einer Hauptleistung, aber zu Nebenleistungen verpflichtet, nämlich zur Rückerstattung des Zuschusses unter bestimmten Bedingungen und gemäß Paragraph 9, K-FFG zur Meldung von Änderungen vergleiche zur Abgrenzung der Subventionsgewährung in Form einer Auslobung, eines einseitig verpflichtenden Vertrages bzw eines zweiseitig verpflichtenden Vertrages Brunner aaO; zur Frage der Entgeltlichkeit insbesondere Wilhelm aaO 216 ff, der von einer Zweckschenkung ausgeht, wenn sich der Zweck der Zuwendung nach dem Sinn des Vertrages darin erschöpft, dem Empfänger einen Vorteil zu verschaffen).
Hier gilt es zu beantworten, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 lit e K-FFG vorliegen, ob also die Beklagte die Förderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder Nachweise erwirkt hat. Die Beklagte hat in ihrem Förderansuchen eine dem § 5 Abs 1 lit e K-FFG entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben. Fraglich ist, ob das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen im Sinne des § 7 K-FFG die maßgeblichen Einkommensgrenzen überstieg oder nicht.Hier gilt es zu beantworten, ob die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, K-FFG vorliegen, ob also die Beklagte die Förderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder Nachweise erwirkt hat. Die Beklagte hat in ihrem Förderansuchen eine dem Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, K-FFG entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben. Fraglich ist, ob das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen im Sinne des Paragraph 7, K-FFG die maßgeblichen Einkommensgrenzen überstieg oder nicht.
§ 7 K-FFG lautet:Paragraph 7, K-FFG lautet:
„Berücksichtigung des Familieneinkommens
1) Bei der Bemessung der Höhe des Familienzuschusses ist vom gewichteten Pro-Kopf-Einkommen des Antragstellers und jener Personen im Sinn des § 2 auszugehen, die mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt leben. Bei der Ermittlung des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens sind die Nettoeinkünfte zugrundezulegen.1) Bei der Bemessung der Höhe des Familienzuschusses ist vom gewichteten Pro-Kopf-Einkommen des Antragstellers und jener Personen im Sinn des Paragraph 2, auszugehen, die mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt leben. Bei der Ermittlung des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens sind die Nettoeinkünfte zugrundezulegen.
2) Auf das Nettoeinkommen dürfen Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz...... Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz...........und durch Gesetz für besondere
Verwendungszwecke bestimmte Zuwendungen nicht angerechnet werden. Das Arbeitslosengeld, das Karenzurlaubsgeld, Teilzeitbeihilfen, Unterhaltszahlungen, Witwen- und Witwerpensionen sowie Waisenpensionen und die Notstandshilfe (Sondernotstandshilfe) sind bei Ermittlung des Nettoeinkommens einzubeziehen. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens ist weiter das vom Land Kärnten gewährte Kindergeld einzubeziehen.
3) Als Nettoeinkommen unselbständiger Erwerbstätiger und Ruhegenussempfänger gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988.....vermindert um die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer; als Nettoeinkommen gilt bei den Beziehern sonstiger Einkommen das gemäß § 2 Abs 4 des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnde Einkommen laut Einkommensteuerbescheid des der Antragstellung vorangegangenen Jahres; bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten ist für die Berechnung der Einkünfte der vom Familienfondskuratorium festgelegte Prozentsatz des Einheitswertes zuzüglich des außerlandwirtschaftlichen Nettoeinkommens heranzuziehen.3) Als Nettoeinkommen unselbständiger Erwerbstätiger und Ruhegenussempfänger gilt das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988.....vermindert um die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer; als Nettoeinkommen gilt bei den Beziehern sonstiger Einkommen das gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnde Einkommen laut Einkommensteuerbescheid des der Antragstellung vorangegangenen Jahres; bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten ist für die Berechnung der Einkünfte der vom Familienfondskuratorium festgelegte Prozentsatz des Einheitswertes zuzüglich des außerlandwirtschaftlichen Nettoeinkommens heranzuziehen.
4) Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Nettoeinkommens durch einen Gewichtungsfaktor....."
Maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Einkommens eines nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirtes ist somit nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs 3 K-FFG ein bestimmter Prozentsatz des Einheitswertes der bewirtschafteten Flächen Daraus ergibt sich - ebenso wie aus den übrigen Regeln des § 7 Abs 3 (Nettoeinkommen unselbständiger Erwerbstätiger) -, dass die steuerrechtliche Betrachtung maßgeblich ist. Nach den maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften (§ 17 Abs 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den jeweiligen Pauschalierungsverordnungen) ist der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes weder zur Buchführung verpflichtet ist, noch freiwillig Bücher führt, mittels des maßgebenden Einheitswerts zu ermitteln. Als maßgebender Einheitswert ist gemäß § 1 Abs 2 der LuF PauschVO der Einheitswert des während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens anzusehen.Maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Einkommens eines nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirtes ist somit nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 3, K-FFG ein bestimmter Prozentsatz des Einheitswertes der bewirtschafteten Flächen Daraus ergibt sich - ebenso wie aus den übrigen Regeln des Paragraph 7, Absatz 3, (Nettoeinkommen unselbständiger Erwerbstätiger) -, dass die steuerrechtliche Betrachtung maßgeblich ist. Nach den maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften (Paragraph 17, Absatz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den jeweiligen Pauschalierungsverordnungen) ist der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes weder zur Buchführung verpflichtet ist, noch freiwillig Bücher führt, mittels des maßgebenden Einheitswerts zu ermitteln. Als maßgebender Einheitswert ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der LuF PauschVO der Einheitswert des während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Vermögens anzusehen.
Grundsätzlich ist der Klägerin und den Vorinstanzen somit darin beizupflichten, dass bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten nicht nur der festgelegte Prozentsatz des Einheitswertes eigener bewirtschafteter Flächen heranzuziehen ist, sondern auch jener von gepachteten Flächen.
Allerdings ist hier unstrittig, dass der Lebensgefährte der Beklagten mit seinen Eltern lediglich einen Scheinpachtvertrag schloss, um diesen den Bezug einer Pension durch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu ermöglichen. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass dieses Verhalten des Lebensgefährten der Beklagten inkorrekt war und sowohl strafrechtlich als auch pensionsrechtlich zu Konsequenzen führen könnte. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob die Beklagte bzw ihr Lebensgefährte durch unrichtige Angaben die Gewährung eines Familienzuschusses erwirkten, ist allerdings zu beachten, dass es sowohl an „unrichtigen oder unvollständigen Angaben oder Nachweisen" im Sinne des § 5 Abs 1 lit e K-FFG mangelt als auch insbesondere an der Kausalität allenfalls unvollständiger Angaben für die Gewährung des Familienzuschusses: Aus den dargelegten, dem Gesetz selbst zu entnehmenden Förderungsgrundsätzen und Förderungsvoraussetzungen ergibt sich klar, dass die Familienförderung bestimmten einkommensschwachen Familien gewährt werden soll. Es ist daher auf das tatsächliche Nettoeinkommen - bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten in der nach den maßgeblichen Steuervorschriften zu ermittelnden pauschalierten Form - abzustellen. Berücksichtigt man nun, dass der Pachtvertrag zwischen dem Lebensgefährten der Beklagten und seinen Eltern nur zum Schein geschlossen wurde und überdies von allen Anfang an, also bereits seit 1995, von der Abgabenbehörde nicht anerkannt wurde, kann im Verschweigen des Scheinpachtvertrages bei Antragstellung an die Klägerin keine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit im Sinne des § 5 Abs 1 lit e K-FFG gesehen werden. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, maßgeblich sei die Anerkennung des Pachtvertrages durch die Sozialversicherungsanstalt, die auch entsprechende Beiträge vorschrieb, steht mit dem klaren Wortlaut des K-FFG in Widerspruch, aus dem die Maßgeblichkeit des nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Nettoeinkommens abzuleiten ist. Die Beklagte hatte bei Antragstellung entsprechend dem Antragsformular auch keine Beitragsvorschreibungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vorzulegen, sondern lediglich eine Versicherungsbestätigung als Nachweis über die Vollerwerbslandwirtschaftseigenschaft ihres Lebensgefährten.Allerdings ist hier unstrittig, dass der Lebensgefährte der Beklagten mit seinen Eltern lediglich einen Scheinpachtvertrag schloss, um diesen den Bezug einer Pension durch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu ermöglichen. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass dieses Verhalten des Lebensgefährten der Beklagten inkorrekt war und sowohl strafrechtlich als auch pensionsrechtlich zu Konsequenzen führen könnte. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob die Beklagte bzw ihr Lebensgefährte durch unrichtige Angaben die Gewährung eines Familienzuschusses erwirkten, ist allerdings zu beachten, dass es sowohl an „unrichtigen oder unvollständigen Angaben oder Nachweisen" im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, K-FFG mangelt als auch insbesondere an der Kausalität allenfalls unvollständiger Angaben für die Gewährung des Familienzuschusses: Aus den dargelegten, dem Gesetz selbst zu entnehmenden Förderungsgrundsätzen und Förderungsvoraussetzungen ergibt sich klar, dass die Familienförderung bestimmten einkommensschwachen Familien gewährt werden soll. Es ist daher auf das tatsächliche Nettoeinkommen - bei nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten in der nach den maßgeblichen Steuervorschriften zu ermittelnden pauschalierten Form - abzustellen. Berücksichtigt man nun, dass der Pachtvertrag zwischen dem Lebensgefährten der Beklagten und seinen Eltern nur zum Schein geschlossen wurde und überdies von allen Anfang an, also bereits seit 1995, von der Abgabenbehörde nicht anerkannt wurde, kann im Verschweigen des Scheinpachtvertrages bei Antragstellung an die Klägerin keine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, K-FFG gesehen werden. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, maßgeblich sei die Anerkennung des Pachtvertrages durch die Sozialversicherungsanstalt, die auch entsprechende Beiträge vorschrieb, steht mit dem klaren Wortlaut des K-FFG in Widerspruch, aus dem die Maßgeblichkeit des nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Nettoeinkommens abzuleiten ist. Die Beklagte hatte bei Antragstellung entsprechend dem Antragsformular auch keine Beitragsvorschreibungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vorzulegen, sondern lediglich eine Versicherungsbestätigung als Nachweis über die Vollerwerbslandwirtschaftseigenschaft ihres Lebensgefährten.
Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass die Beklagte bzw ihr Lebensgefährte bei Antragstellung das Vorliegen eines Scheinpachtverhältnisses offenlegen hätten müssen, wäre daraus für die Klägerin nichts zu gewinnen: Aus dem die Gebietskörperschaften auch im Rahmen der privatrechtlichen Subventionsgewährung bindenden Gleichheitsgrundsatz (Wilhelm aaO 208 mwN in FN 34; SZ 65/166 mwN) folgt nämlich, dass bei Subventionsgewährung eine objektiv bestimmbare, sachlich gerechtfertigte Eingrenzung des berechtigten Kreises vorgenommen werden muss. Das ist nach den Vorgaben des K-FFG der Fall, weil die Voraussetzungen für die Gewährung nach einem objektiv bestimmbaren und sachlichen Kriterium (Einkommensgrenze eines bestimmten Haushalts in Form eines gewichteten Pro-Kopf-Einkommens) geregelt sind. Der Klägerin wäre es somit auch bei Offenlegung des „Scheinpachtvertrages" nicht freigestanden, den Familienzuschuss nur deshalb nicht zu gewähren, weil der Lebensgefährte der Beklagten ein rechtswidriges Verhalten setzte, um andere, mit dem hier zu beurteilenden Familienzuschuss in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehende Vorteile (Pensionsverschaffung für die Eltern) zu erreichen. Die tatsächlich nach dem maßgeblichen Willen der Parteien des „Pachtvertrages" nie gewollte und auch nie erfolgte Bewirtschaftung von Pachtflächen durch den Lebensgefährten der Beklagten hat daher bei der Beurteilung des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens der Familie der Beklagten nach dem K-FFG außer Betracht zu bleiben. Auf die von der Beklagten in Entsprechung des § 5 Abs 1 lit e K-FFG abgegebene Verpflichtungserklärung kann die Klägerin somit ihren Rückforderungsanspruch nicht stützen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich ebenso wie jene über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf §§ 41, 50 ZPO. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass die Beklagte bzw ihr Lebensgefährte bei Antragstellung das Vorliegen eines Scheinpachtverhältnisses offenlegen hätten müssen, wäre daraus für die Klägerin nichts zu gewinnen: Aus dem die Gebietskörperschaften auch im Rahmen der privatrechtlichen Subventionsgewährung bindenden Gleichheitsgrundsatz (Wilhelm aaO 208 mwN in FN 34; SZ 65/166 mwN) folgt nämlich, dass bei Subventionsgewährung eine objektiv bestimmbare, sachlich gerechtfertigte Eingrenzung des berechtigten Kreises vorgenommen werden muss. Das ist nach den Vorgaben des K-FFG der Fall, weil die Voraussetzungen für die Gewährung nach einem objektiv bestimmbaren und sachlichen Kriterium (Einkommensgrenze eines bestimmten Haushalts in Form eines gewichteten Pro-Kopf-Einkommens) geregelt sind. Der Klägerin wäre es somit auch bei Offenlegung des „Scheinpachtvertrages" nicht freigestanden, den Familienzuschuss nur deshalb nicht zu gewähren, weil der Lebensgefährte der Beklagten ein rechtswidriges Verhalten setzte, um andere, mit dem hier zu beurteilenden Familienzuschuss in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehende Vorteile (Pensionsverschaffung für die Eltern) zu erreichen. Die tatsächlich nach dem maßgeblichen Willen der Parteien des „Pachtvertrages" nie gewollte und auch nie erfolgte Bewirtschaftung von Pachtflächen durch den Lebensgefährten der Beklagten hat daher bei der Beurteilung des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens der Familie der Beklagten nach dem K-FFG außer Betracht zu bleiben. Auf die von der Beklagten in Entsprechung des Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, K-FFG abgegebene Verpflichtungserklärung kann die Klägerin somit ihren Rückforderungsanspruch nicht stützen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich ebenso wie jene über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf Paragraphen 41, 50, ZPO.