Rechtssatz RS0120787
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120787
Entscheidungsdatum
27.04.2022
Rechtssatz
Einen - aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO beachtlichen - Verstoß gegen die Bestimmungen des § 252 Abs 1 StPO vermag die Verlesung von in einem Sachverständigenbefund enthaltenen Zeugenangaben keinesfalls zu bewirken, weil die genannte Gesetzesstelle diesbezüglich auf die Verlesung amtlicher Schriftstücke abstellt. Die Einhaltung des Fragerechts wird aus Z 4 garantiert.Einen - aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO beachtlichen - Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO vermag die Verlesung von in einem Sachverständigenbefund enthaltenen Zeugenangaben keinesfalls zu bewirken, weil die genannte Gesetzesstelle diesbezüglich auf die Verlesung amtlicher Schriftstücke abstellt. Die Einhaltung des Fragerechts wird aus Ziffer 4, garantiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120787
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022
Dokumentnummer
JJR_20060530_OGH0002_0110OS00029_06H0000_001