Die dagegen aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich zunächst gegen die Abweisung (S 99/II) des Antrags, die im Befund der psychologischen Sachverständigen (ON 36) wiedergegebenen Depositionen Mario H*****s (S 469 bis 483/I) in der Hauptverhandlung nicht zu verlesen. Diese Aussagen seien erst nach der im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung (ON 13) abgegebenen Entschlagungserklärung Mario H*****s (S 245/I) zustande gekommen und demgemäß der kritischen Hinterfragung durch den Verteidiger entzogen gewesen. Dabei übersieht die Beschwerde, dass die relevierten Befundpassagen inhaltlich mit den - gemäß § 252 Abs 1 Z 2a StPO zutreffend verlesenen - Protokollen über die Vernehmungen Mario H*****s im Vorverfahren (S 25 bis 36/I, ON 13) übereinstimmen, womit der Beschwerdeführer durch die Abweisung des Antrags auf Nichtverlesung in seinem Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen (Art 6 Abs 3 lit d MRK), nicht verletzt worden ist.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich zunächst gegen die Abweisung (S 99/II) des Antrags, die im Befund der psychologischen Sachverständigen (ON 36) wiedergegebenen Depositionen Mario H*****s (S 469 bis 483/I) in der Hauptverhandlung nicht zu verlesen. Diese Aussagen seien erst nach der im Rahmen der kontradiktorischen Vernehmung (ON 13) abgegebenen Entschlagungserklärung Mario H*****s (S 245/I) zustande gekommen und demgemäß der kritischen Hinterfragung durch den Verteidiger entzogen gewesen. Dabei übersieht die Beschwerde, dass die relevierten Befundpassagen inhaltlich mit den - gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO zutreffend verlesenen - Protokollen über die Vernehmungen Mario H*****s im Vorverfahren (S 25 bis 36/I, ON 13) übereinstimmen, womit der Beschwerdeführer durch die Abweisung des Antrags auf Nichtverlesung in seinem Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK), nicht verletzt worden ist.
Einen - gegebenenfalls aus Z 3 beachtlichen - Verstoß gegen die Bestimmungen des § 252 Abs 1 StPO vermag die Verlesung von in einem Sachverständigenbefund enthaltenen Zeugenangaben keinesfalls zu bewirken, weil die genannte Gesetzesstelle diesbezüglich auf die Verlesung amtlicher Schriftstücke abstellt.Einen - gegebenenfalls aus Ziffer 3, beachtlichen - Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO vermag die Verlesung von in einem Sachverständigenbefund enthaltenen Zeugenangaben keinesfalls zu bewirken, weil die genannte Gesetzesstelle diesbezüglich auf die Verlesung amtlicher Schriftstücke abstellt.
Auch der auf die Überprüfung der psychologischen Exploration Mario H*****s (ON 36, S 19 bis 35, 91 bis 95/II) gerichtete Antrag auf Einholung eines (weiteren) aussagepsychologischen Gutachtens (S 91/II iVm S 17/II und Beilage ./A) verfiel zu Recht der Abweisung (S 101/II). Der Beschwerdeführer hat nämlich insoweit nach ständiger Judikatur nur dann ein durch Z 4 garantiertes Überprüfungsrecht, wenn er in der Lage ist, einen der in den §§ 125 f StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen (zuletzt 11 Os 106/04, 12 Os 25/05a, 13 Os 18/05d, 14 Os 129/05k; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351), wogegen solche Mängel im gegenständlichen Beweisantrag nicht einmal behauptet worden sind. Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass die (nicht nach den Kriterien der §§ 125 f StPO ausgerichtete) Gutachtenskritik in der Hauptverhandlung von der psychologischen Sachverständigen beantwortet (s S 35/II iVm S 91 bis 95/II) und diese Antwort von der Verteidigung nicht weiter beanstandet worden ist (S 95/II).Auch der auf die Überprüfung der psychologischen Exploration Mario H*****s (ON 36, S 19 bis 35, 91 bis 95/II) gerichtete Antrag auf Einholung eines (weiteren) aussagepsychologischen Gutachtens (S 91/II in Verbindung mit S 17/II und Beilage ./A) verfiel zu Recht der Abweisung (S 101/II). Der Beschwerdeführer hat nämlich insoweit nach ständiger Judikatur nur dann ein durch Ziffer 4, garantiertes Überprüfungsrecht, wenn er in der Lage ist, einen der in den Paragraphen 125, f StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen (zuletzt 11 Os 106/04, 12 Os 25/05a, 13 Os 18/05d, 14 Os 129/05k; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351), wogegen solche Mängel im gegenständlichen Beweisantrag nicht einmal behauptet worden sind. Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass die (nicht nach den Kriterien der Paragraphen 125, f StPO ausgerichtete) Gutachtenskritik in der Hauptverhandlung von der psychologischen Sachverständigen beantwortet (s S 35/II in Verbindung mit S 91 bis 95/II) und diese Antwort von der Verteidigung nicht weiter beanstandet worden ist (S 95/II).
Die Behauptung der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht habe mit Blick auf die in der Beilage ./A geäußerte Kritik nicht hinreichend dargelegt, aus welchem Grund es dem psychologischen Sachverständigengutachten gefolgt sei, übergeht die diesbezüglichen Urteilserwägungen, wonach sich die Tatrichter beweiswürdigend auf die als schlüssig erachteten Darlegungen der Sachverständigen, ihre Bezugnahme auf Fachliteratur sowie den Umstand, dass sämtliche Fragen des Gerichts und der Prozessparteien aufgeklärt worden sind, gestützt haben (US 15).Die Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht habe mit Blick auf die in der Beilage ./A geäußerte Kritik nicht hinreichend dargelegt, aus welchem Grund es dem psychologischen Sachverständigengutachten gefolgt sei, übergeht die diesbezüglichen Urteilserwägungen, wonach sich die Tatrichter beweiswürdigend auf die als schlüssig erachteten Darlegungen der Sachverständigen, ihre Bezugnahme auf Fachliteratur sowie den Umstand, dass sämtliche Fragen des Gerichts und der Prozessparteien aufgeklärt worden sind, gestützt haben (US 15).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Verfehlt ist die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe auch durch die zum Schuldspruch B beschriebenen Handlungen den Tatbestand des § 212 Abs 1 Z 2 StGB (C) verwirklicht. Dieser verlangt nämlich die Vornahme einer geschlechtlichen Handlung mit der minderjährigen Person und solcherart einen unmittelbaren sexuellen Kontakt zwischen Täter und Opfer (Schick in WK² § 212 Rz 8), was beim hier aktuellen Masturbieren in Gegenwart eines Minderjährigen nicht der Fall ist. Zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bot dieser Rechtsfehler aber fallbezogen keinen Anlass. Obwohl nämlich die Tatrichter hinsichtlich des Vergehens nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB die „Tatwiederholung" erschwerend werteten (US 19), tritt auch bei rechtsrichtiger Subsumtion infolge Fortbestehens einer Mehrzahl anderer Tathandlungen am Erschwerungsgrund keine Änderung ein. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO), wobei hinsichtlich der verfehlten Subsumtion keine dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende Bindung an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach § 295 Abs 1 erster Satz StPO besteht (13 Os 21/04, EvBl 2004/174; zuletzt 11 Os 102/05t).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Verfehlt ist die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe auch durch die zum Schuldspruch B beschriebenen Handlungen den Tatbestand des Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (C) verwirklicht. Dieser verlangt nämlich die Vornahme einer geschlechtlichen Handlung mit der minderjährigen Person und solcherart einen unmittelbaren sexuellen Kontakt zwischen Täter und Opfer (Schick in WK² Paragraph 212, Rz 8), was beim hier aktuellen Masturbieren in Gegenwart eines Minderjährigen nicht der Fall ist. Zu einem Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO bot dieser Rechtsfehler aber fallbezogen keinen Anlass. Obwohl nämlich die Tatrichter hinsichtlich des Vergehens nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB die „Tatwiederholung" erschwerend werteten (US 19), tritt auch bei rechtsrichtiger Subsumtion infolge Fortbestehens einer Mehrzahl anderer Tathandlungen am Erschwerungsgrund keine Änderung ein. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO), wobei hinsichtlich der verfehlten Subsumtion keine dem Berufungswerber zum Nachteil gereichende Bindung an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz nach Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO besteht (13 Os 21/04, EvBl 2004/174; zuletzt 11 Os 102/05t).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.