Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Verfahrensrüge zuwider vermochte der Antragsteller Mängel des Gutachtens der Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Edith Tutsch-Bauer nicht darzutun, sodass der Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zum Beweis dafür, dass das Tatopfer "nicht an einem Erstickungstod durch Strangulieren gestorben, sondern bereits durch die (nach der Verantwortung des Angeklagten von ihm nicht mit Tötungsvorsatz geführten) Hammerschläge zu Tode gekommen" sei, ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgelehnt werden durfte. Denn zur Begründung des Antrags wurde lediglich behauptet, es sei nicht mit befriedigender Sicherheit geklärt worden, ob zum Tode führende Nervenzellenschädigungen nicht auch durch Hammerschläge aufgetreten sein können, sowie es habe "die Erklärung (der Sachverständigen) zu den Lungen auch mehrere Ausflüchte" gehabt. Zudem überreichte der Verteidiger dem Gericht ein Privatgutachten, "um diesen konträren Standpunkt ... klarzulegen".Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Verfahrensrüge zuwider vermochte der Antragsteller Mängel des Gutachtens der Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Edith Tutsch-Bauer nicht darzutun, sodass der Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zum Beweis dafür, dass das Tatopfer "nicht an einem Erstickungstod durch Strangulieren gestorben, sondern bereits durch die (nach der Verantwortung des Angeklagten von ihm nicht mit Tötungsvorsatz geführten) Hammerschläge zu Tode gekommen" sei, ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgelehnt werden durfte. Denn zur Begründung des Antrags wurde lediglich behauptet, es sei nicht mit befriedigender Sicherheit geklärt worden, ob zum Tode führende Nervenzellenschädigungen nicht auch durch Hammerschläge aufgetreten sein können, sowie es habe "die Erklärung (der Sachverständigen) zu den Lungen auch mehrere Ausflüchte" gehabt. Zudem überreichte der Verteidiger dem Gericht ein Privatgutachten, "um diesen konträren Standpunkt ... klarzulegen".
Dieser Schriftsatz hat mangels (nur hinsichtlich des Befundteils, nicht aber der von einem Privatgutachter gezogenen Schlussfolgerungen grundsätzlich zulässiger; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351) Verlesung nicht Eingang in die Hauptverhandlung gefunden, sodass sein Inhalt keine Begründung für den Beweisantrag darstellen kann. Dem Antrag selbst wiederum ist nicht zu entnehmen, dass und warum die - letztlich für die von der Sachverständigen gezogenen Schlüsse bereits per se ausreichenden, von der Beschwerde jedoch vernachlässigten - Ausführungen des Gutachtens, aus welchen Gründen davon auszugehen sei, dass Marianne M***** im Zeitpunkt des Erdrosselns noch gelebt haben muss (S 217 f, 221/III), mit einem der in §§ 125, 126 StPO angeführten Makel behaftet seien. Damit erübrigen sich aber alle - rein theoretischen - Überlegungen zu den (von der Beschwerde nur isoliert betrachteten) möglichen Folgen der vorangegangenen Hammerschläge. Mit dem über die Begründung des Beweisantrags in der Hauptverhandlung hinausgehenden Vorbringen im Rechtsmittel verstößt der Nichtigkeitswerber gegen das Neuerungsverbot (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 4 E 41).Dieser Schriftsatz hat mangels (nur hinsichtlich des Befundteils, nicht aber der von einem Privatgutachter gezogenen Schlussfolgerungen grundsätzlich zulässiger; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351) Verlesung nicht Eingang in die Hauptverhandlung gefunden, sodass sein Inhalt keine Begründung für den Beweisantrag darstellen kann. Dem Antrag selbst wiederum ist nicht zu entnehmen, dass und warum die - letztlich für die von der Sachverständigen gezogenen Schlüsse bereits per se ausreichenden, von der Beschwerde jedoch vernachlässigten - Ausführungen des Gutachtens, aus welchen Gründen davon auszugehen sei, dass Marianne M***** im Zeitpunkt des Erdrosselns noch gelebt haben muss (S 217 f, 221/III), mit einem der in Paragraphen 125, 126, StPO angeführten Makel behaftet seien. Damit erübrigen sich aber alle - rein theoretischen - Überlegungen zu den (von der Beschwerde nur isoliert betrachteten) möglichen Folgen der vorangegangenen Hammerschläge. Mit dem über die Begründung des Beweisantrags in der Hauptverhandlung hinausgehenden Vorbringen im Rechtsmittel verstößt der Nichtigkeitswerber gegen das Neuerungsverbot (Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41).
Ein durch § 345 Abs 1 Z 5 StPO garantiertes Überprüfungsrecht hat der Beschwerdeführer aber nur dann, wenn er in der Lage ist, einen der in §§ 125, 126 StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen, während das dem Gericht durch § 118 Abs 2 StPO zugestandene Ermessen zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen im Nichtigkeitsverfahren nur bei willkürlicher Ausübung angegriffen werden kann (11 Os 116/02, 15 Os 43/03, 13 Os 72/04; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351).Ein durch Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO garantiertes Überprüfungsrecht hat der Beschwerdeführer aber nur dann, wenn er in der Lage ist, einen der in Paragraphen 125, 126, StPO angeführten Mängel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen, während das dem Gericht durch Paragraph 118, Absatz 2, StPO zugestandene Ermessen zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen im Nichtigkeitsverfahren nur bei willkürlicher Ausübung angegriffen werden kann (11 Os 116/02, 15 Os 43/03, 13 Os 72/04; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 2, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.