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Entscheidung 12 Os 25/05a×

Entscheidung 12 Os 25/05a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os25/05a

Entscheidungsdatum

22.03.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich B***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld und Strafe des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Dezember 2004, GZ 034 Hv 160/04b-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die „Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich B***** der Verbrechen des „teils versuchten, teils vollendeten" sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraphen 207, Absatz eins, 15, StGB (römisch eins) und der Vergehen des sexuellen Missbrauches von Jugendlichen nach Paragraph 207 b, Absatz eins, StGB (römisch zwei), der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB (römisch drei) und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 3, [vierter Fall in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 3, lit a] StGB (römisch vier) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB unter Vorhaftanrechnung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Danach hat er in Wien

römisch eins. im Zeitraum von Mai bis 22. Juni 2004 außer den Fällen des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen

1) vorzunehmen versucht, indem er einmal einen Handverkehr an dem am 10. Juni 1992 geborenen Wolfgang N***** durchzuführen versuchte;

2) vorgenommen, indem er einmal einen Handverkehr an dem am 15. November 1991 geborenen Harpavitar Ba***** durchführte und den Penis des letztgenannten betastete;

römisch zwei. im Zeitraum von Mai bis 22. Juni 2004 an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug war, die Bedeutung des Vorganges einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie einer altersbedingten Überlegenheit geschlechtliche Handlungen vorgenommen bzw von dieser an sich vornehmen lassen, indem er an dem am 31. August 1989 geborenen Manolito E*****, der aufgrund einer ausgeprägten Unreife sowohl im kognitiven als auch im emotionalen Bereich zumindest in seiner Dispositionsfähigkeit nicht altersgemäß entwickelt war, in drei Angriffen einen Handverkehr durchführte und einmal von E***** einen Handverkehr an sich durchführen ließ;

römisch drei. im Juni 2004 dadurch, dass er in Gegenwart des am 10. Juni 1992 geborenen Wolfgang N***** eine Videokassette mit pornographischen Darstellungen von 14- bis 17-jährigen männlichen Jugendlichen, die Oral-, Anal- sowie Handverkehr durchführen, abspielte und dabei an sich selbst einen Handverkehr durchführte, eine Handlung vorgenommen, die geeignet war, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen;

römisch vier. im Juni 2004 dadurch, dass er in Gegenwart von Wolfgang N***** und Manolito E***** und vor deren Augen eine Videokassette mit pornographischen Darstellungen von 14- bis 17-jährigen männlichen Jugendlichen, die Oral-, Anal- sowie Handverkehr durchführten, abspielte, pornographische Darstellungen minderjähriger Personen anderen vorgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a,, 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) gegen die Abweisung (S 403, auch US 13) des Antrages auf Einholung eines Gutachtens eines weiteren kinderpsychologischen Sachverständigen, „welcher über die in Paragraph 126, Absatz 2, StPO geforderten Qualitäten verfügen möge" (S 403 in Verbindung mit ON 31 und ON 42), versagt:

Die solcherart angegriffene Expertise (ON 23) wurde im Sinne der Einwendungen des Angeklagten (ON 31) ergänzt (ON 39) und in der Hauptverhandlung - unter anderem mit fragender Beteiligung des Nichtigkeitswerbers - erörtert (S 399 ff).

Zu keinem Zeitpunkt vermochte dieser konkrete Mängel von Befund und Gutachten (Paragraphen 125, f StPO) aufzuzeigen, sondern beschränkte sich bis zuletzt darauf, die Schlüssigkeit des Gutachtens pauschal zu bestreiten, ohne auf die Argumente der Sachverständigen einzugehen. Die Beurteilung, ob die Schwierigkeit der Begutachtung einer Sachfrage die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen gebietet (Paragraph 118, Absatz 2, StPO), ist dem pflichtgemäßen, nur auf Willkür überprüfbaren Ermessen der Tatrichter anheimgestellt. Die Überzeugungskraft einer Expertise unterliegt der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Das wie hier auf bloß - nach Art einer Berufung wegen Schuld - behauptete Mängel iSd Paragraphen 125, f StPO (deren Aufklärung der Angeklagte ernsthaft und sachbezogen gar nicht versuchte - vergleiche neuerlich S 399 ff) gestützte Begehren auf Beiziehung eines weiteren - noch dazu nach Paragraph 126, Absatz 2, StPO qualifizierten - Sachverständigen zielt auf unzulässige Erkundungsbeweisführung ab und wurde somit prozessordnungs- und grundrechtskonform (Artikel 6, EMRK) abgelehnt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351; 12 Os 72/03 uva). In seiner Mängelrüge zum Faktum I/1 orientiert sich der Angeklagte nicht am gesetzlich vorgegebenen Anfechtungsumfang (Ziffer 5,), sondern unterzieht bloß verschieden lautende Aussagen sowie die Glaubwürdigkeit des Zeugen E***** einer eigenständig-spekulativen Würdigung, ohne den erstgerichtlichen Überlegungen dazu (US 9 bis 12) einen Mangel in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes anzulasten.

Die zu ebendiesem Faktum erhobene Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) greift neuerlich die widersprüchlichen Angaben der Zeugen E***** (S 389) und N***** (S 275) auf: Während zweiterer nur von einer Berührung am Oberschenkel sprach, will ersterer bereits einen Handverkehr gesehen haben. Soweit der Angeklagte darauf gestützt die Vollendung des Verbrechens nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB erwägt, führt er sein Rechtsmittel nicht zu seinen Gunsten aus. Er vermag überdies insgesamt erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch I/1 tragenden Feststellungen nicht hervorzurufen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,; teilweise der Sache nach Ziffer 10,, vergleiche dazu Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 54) behauptet Konsumtionen:

„Begleithandlungen" seien die Fakten römisch drei zu I/1 und römisch vier zu römisch zwei; das Schuldspruchfaktum römisch vier sei, „soweit Wolfgang N***** betroffen ist", straflose Vorbereitungshandlung zu römisch drei.

Mit diesen Überlegungen verlässt der Angeklagte allerdings die Tatsachengrundlage des Ersturteiles: Es ist diesem nämlich einerseits nicht zu entnehmen, dass der Rechtsmittelwerber die zu römisch drei beschriebene Tathandlung „in seinem Bestreben die Zeugen N***** und Manolito [gemeint: E*****] zu missbrauchen, offensichtlich aus Gründen der Stimulanz" setzte. Zum anderen ist daraus klar ersichtlich, dass ein von Faktum römisch zwei erfasster Angriff zwar am selben Tag wie die im Schuldspruch römisch vier beschriebene Tat stattfand, allerdings zeitlich, örtlich und ablaufmäßig völlig getrennt (US 6, 7). Die Vorführung (Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 3, vierter Fall StGB) - und nicht (wie der Nichtigkeitswerber urteilsfremd vermeint) der Besitz (Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall StGB) - der pornographischen Darstellungen minderjähriger Personen schließlich erfolgte nicht bloß vor Wolfgang N*****, sondern auch vor Manolito E***** (US 7), was zur Herstellung des Tatbestandes genügt („... einem anderen ..." in Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) und der Argumentation einer Idealkonkurrenz hinsichtlich eines weiteren Opfers den Boden entzieht.

Der Vollständigkeit halber (Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 StPO) sei daran erinnert, dass nur typische Begleittaten der Konsumtion unterliegen können und eine Vortat nur bei schutzzweckorientierter Schadenskongruenz straflos bleibt (Ratz in WK² Vorbem vor Paragraphen 28 bis 31 Rz 58, 59, 68).

Die aus Ziffer 11, gerügte - der herrschenden Ansicht einer fakultativ anzuwendenden Strafbemessungsregel (SSt 46/40 vS und die seither ständige Judikatur) zuwider laufende - Annahme (US 17) eines Strafrahmens von 6 Monaten bis 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 207, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 39, StGB) begründet - da die aktuelle Strafe das nach Paragraphen 39, 207, Absatz eins, StGB zulässige Höchstmaß nicht überschritt - keine Nichtigkeit (Flora in WK² Paragraph 39, Rz 43 mwN).

Die Meinung, das Erstgericht hätte Vorverurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung und Betruges (neben acht weiteren Vorverurteilungen) als erschwerend gewertet, beruht auf einem Rechenfehler des Nichtigkeitswerbers: Laut der Strafregisterauskunft ON 49 weist der Angeklagte 11 Vorstrafen auf, die bis auf die genannten zutreffend als einschlägig und somit erschwerend gewertet wurden (US 17).

Die (zwei) Verurteilungen wegen Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach Paragraph 209, StGB sind ungeachtet des mittlerweiligen Ausscheidens der genannten Norm aus dem Rechtsbestand Bundesgesetzblatt Teil eins, 101, 134 aus 2002,) als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend weiterhin als erschwerend (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB) zu berücksichtigen (Ebner in WK² Paragraph 33, Rz 6; vergleiche auch 11 Os 95/02 vS = EvBl 2003/182 = JBl 2004, 261 = RZ 2004/12). Schließlich fehlt der „Meinung" des Angeklagten, seine in Punkt 1 der Strafregisterauskunft aufscheinende Verurteilung durch den Polizeirichter Zwolle (Niederlande) wegen „Unzüchtigen Handlungen mit Jugendlichen" sei keine „gerichtliche Strafe" gewesen, jegliches Substrat, das Zweifel an der richtigen Anwendung von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, StRegG vergleiche auch Paragraph 73, StGB) begründen könnte. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die in den Prozessgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld - in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung des Angeklagten folgt (Paragraphen 280, 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E76628 12Os25.05a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00025.05A.0322.000

Dokumentnummer

JJT_20050322_OGH0002_0120OS00025_05A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0091345 Rechtssatz 16.09.1977Strafrecht
§ 313 StGB kann rechtlich nicht anders verstanden werden als § 39 StGB: nämlich als eine bloß fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift.
RS0097433 Rechtssatz 29.12.1970Strafrecht
Ob das Gutachten eines Sachverständigen ausreichend und verlässlich ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
RS0097539 Rechtssatz 01.10.1955Strafrecht
Die Beantwortung der Frage, ob wegen der Schwierigkeit des Falles die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen geboten ist, ist Sache der Beweiswürdigung und als solche nicht anfechtbar.
RS0117263 Rechtssatz 10.12.2002Strafrecht
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RS0117808 Rechtssatz 27.05.2003Strafrecht
Die Beurteilung, ob eine Tat (§ 1 StGB) eine gerichtlich strafbare Handlung (§ 17 StGB) darstellt, also die Subsumtion eines Sachverhalts unter ein im StGB oder einem strafrechtlichen Nebengesetz bezeichnetes Vergehen oder Verbrechen, findet bei der urteils …
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