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Rechtssatz RS0120821

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120821

Entscheidungsdatum

09.08.2011

Rechtssatz

Wettbewerbsrechtliche Verfahren, die bei Inkrafttreten des BVergG 2006 schon anhängig waren, sind aufgrund einer analogen Anwendung von Paragraph 345, Absatz 4, BVergG 2006 auch aus verfahrensrechtlicher Sicht nach dem BVergG 2002 zu Ende zu führen. Die Zulässigkeit des Rechtswegs hängt daher nicht von der Feststellung der Rechtswidrigkeit durch die Vergabekontrollbehörde ab.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 23/06w
    Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 23/06w
    Veröff: SZ 2006/77
  • 6 Ob 85/06b
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 85/06b
    Vgl auch; nur: Die Zulässigkeit des Rechtswegs hängt nicht von der Feststellung der Rechtswidrigkeit durch die Vergabekontrollbehörde ab. (T1); Beisatz: Hier: Nach § 105 Abs 2 Steiermärkisches VergabeG 1998 in der Fassung LGBl Nr. 66/2000 hingegen war der Vergabekontrollsenat zwar unter anderem zuständig festzustellen, ob die Ausschreibung entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes widerrufen wurde. § 118 Abs 2 iVm § 109 Abs 4 machte die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage aber nur von einer Feststellung des Vergabekontrollsenats abhängig, wenn der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen das Steiermärkische VergabeG 1998 oder die hiezu ergangenen Verordnungen nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Eine dem § 341 Abs 2 Z 3 BundesvergabeG 2006 vergleichbare Zulässigkeitsvoraussetzung bei Widerruf einer Ausschreibung enthielt das Steiermärkische VergabeG 1998 jedoch nicht. Eine derartige Feststellung ist daher auch keine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Schadenersatzklage. (T2)
  • 10 Ob 76/06h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 76/06h
    Vgl; Beisatz: § 118 Abs 2 StVergG 1998 idF LGBl 200/66. (T3); Beisatz: Für die Zulässigkeit des Rechtsweges für eine Schadenersatzklage ist bei einem rechtmäßigen Widerruf einer Ausschreibung das Vorliegen eines Feststellungsbescheides des Vergabekontrollsenates nicht Voraussetzung. (T4)
  • 4 Ob 100/11a
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 100/11a
    Vgl; Beisatz: Zur Zulässigkeit des Rechtswegs für Ansprüche nach dem UWG nach Inkrafttreten des BVerG 2006 siehe RS0127139. (T5); Veröff: SZ 2011/102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120821

Im RIS seit

22.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JJR_20060523_OGH0002_0040OB00023_06W0000_001