Der Revisionsrekurs ist zulässig. Dass das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss vollinhaltlich bestätigt hat, ändert daran nichts; nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt der Grundsatz der Unanfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen nämlich dann nicht, wenn die Klage - wie hier - ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (6 Ob 59/06d mwN). Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig. Dass das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss vollinhaltlich bestätigt hat, ändert daran nichts; nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gilt der Grundsatz der Unanfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen nämlich dann nicht, wenn die Klage - wie hier - ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (6 Ob 59/06d mwN). Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
1. Die Klägerin begehrt den Ersatz von Vertretungskosten, die ihrer Rechtsvorgängerin im Vergabeverfahren der beklagten Partei entstanden sein sollen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht der Geltendmachung derartiger Kosten als materiell-rechtliche Schadenersatzforderung nicht entgegen, dass das Ergebnis der Kosten verursachenden Maßnahmen gegebenenfalls auch eine spätere Prozessführung fördern könnte, wenn evident ist, dass die Maßnahmen in erster Linie einen anderen Zweck verfolgten als die Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens; dazu gehören etwa auch Kosten im Zusammenhang mit einem auf Nichtigerklärung einer vergaberechtswidrigen Ausschreibung gerichteten Verfahren (1 Ob 85/05i = RPA 2005, 328 mwN). Die Klägerin macht demnach nicht vorprozessuale Kosten geltend, für die der Klagsweg nicht offen stünde.
2. Nach § 20 Abs 1 und 3 des derzeit in Geltung stehenden Steiermärkischen Gesetzes über die Nachprüfung von Entscheidungen im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, LGBl Nr. 43/2003, trat das Steiermärkische VergabeG, LGBl Nr. 74/1998, mit 1. 7. 2003 außer Kraft. Es ist aber auf Vergabeverfahren, die vor seinem Außerkrafttreten durch einen nach außen in Erscheinung tretenden Akt der Auftraggeberin/des Auftraggebers eingeleitet oder beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig wurden, hinsichtlich der Nachprüfung weiterhin anzuwenden. Den Vorinstanzen ist daher darin beizupflichten, dass auf den vorliegenden Sachverhalt noch das Steiermärkische VergabeG, LGBl Nr. 74/1998, anzuwenden ist, und zwar in der Fassung LGBl Nr. 66/2000.2. Nach Paragraph 20, Absatz eins und 3 des derzeit in Geltung stehenden Steiermärkischen Gesetzes über die Nachprüfung von Entscheidungen im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2003,, trat das Steiermärkische VergabeG, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1998,, mit 1. 7. 2003 außer Kraft. Es ist aber auf Vergabeverfahren, die vor seinem Außerkrafttreten durch einen nach außen in Erscheinung tretenden Akt der Auftraggeberin/des Auftraggebers eingeleitet oder beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig wurden, hinsichtlich der Nachprüfung weiterhin anzuwenden. Den Vorinstanzen ist daher darin beizupflichten, dass auf den vorliegenden Sachverhalt noch das Steiermärkische VergabeG, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1998,, anzuwenden ist, und zwar in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2000,.
3. In dem hier zu beurteilenden Vergabeverfahren ist es zu einer Zuschlagserteilung nicht gekommen. Es wurde vielmehr durch Widerruf der Ausschreibung beendet, und zwar im Stadium nach Anbotseröffnung und vor Zuschlagserteilung. Ein Verfahren zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs hat die (Rechtsvorgängerin der) Klägerin nicht eingeleitet. Die Vorinstanzen haben daher gemäß § 118 Abs 2 Steiermärkisches VergabeG, § 42 Abs 1 JN den Rechtsweg für die Schadenersatzklage der Klägerin für unzulässig erklärt. Die Klägerin hält dem unter Berufung auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs entgegen, in Anwendung der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG sei nach Widerruf einer Ausschreibung grundsätzlich mit einem auf Nichtigerklärung des Widerrufs gerichteten Nachprüfungsantrag vorzugehen und nicht mit einem Feststellungsantrag. Die beklagte Partei wiederum meint in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, es wäre der Klägerin freigestanden, „sämtliche Rechtsbehelfe in Ansehung der zugrundeliegenden Entscheidung des UVS auszunutzen"; im Vergabeverfahren sei ihr Standpunkt jedenfalls nicht geteilt worden. Sie wirft der Klägerin insbesondere vor, nicht eventualiter die Einleitung eines Feststellungsverfahrens beantragt zu haben. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst (4 Ob 23/06w) im Zusammenhang mit dem Steiermärkischen Gesetz über die Nachprüfung von Entscheidungen im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen ausgeführt, im Hinblick auf § 341 Abs 2 BundesvergabeG 2006 sei eine zivilrechtliche Schadenersatzklage - wie grundsätzlich schon bisher - nur zulässig, wenn die zuständige Vergabekontrollbehörde bestimmte Rechtswidrigkeiten des Vergabeverfahrens festgestellt hat; die Zuständigkeit für eine solche Feststellung liege nach Art 14b Abs 1 und 5 B-VG iVm § 2 des erwähnten Landesgesetzes beim Unabhängigen Verwaltungssenat für das Bundesland Steiermark; ohne eine solche Feststellung sei der Rechtsweg unzulässig. Nach § 341 Abs 2 Z 3 BundesvergabeG 2006 hat die zuständige Vergabekontrollbehörde unter anderem festzustellen, ob die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ... rechtswidrig war.3. In dem hier zu beurteilenden Vergabeverfahren ist es zu einer Zuschlagserteilung nicht gekommen. Es wurde vielmehr durch Widerruf der Ausschreibung beendet, und zwar im Stadium nach Anbotseröffnung und vor Zuschlagserteilung. Ein Verfahren zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs hat die (Rechtsvorgängerin der) Klägerin nicht eingeleitet. Die Vorinstanzen haben daher gemäß Paragraph 118, Absatz 2, Steiermärkisches VergabeG, Paragraph 42, Absatz eins, JN den Rechtsweg für die Schadenersatzklage der Klägerin für unzulässig erklärt. Die Klägerin hält dem unter Berufung auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs entgegen, in Anwendung der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG sei nach Widerruf einer Ausschreibung grundsätzlich mit einem auf Nichtigerklärung des Widerrufs gerichteten Nachprüfungsantrag vorzugehen und nicht mit einem Feststellungsantrag. Die beklagte Partei wiederum meint in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, es wäre der Klägerin freigestanden, „sämtliche Rechtsbehelfe in Ansehung der zugrundeliegenden Entscheidung des UVS auszunutzen"; im Vergabeverfahren sei ihr Standpunkt jedenfalls nicht geteilt worden. Sie wirft der Klägerin insbesondere vor, nicht eventualiter die Einleitung eines Feststellungsverfahrens beantragt zu haben. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst (4 Ob 23/06w) im Zusammenhang mit dem Steiermärkischen Gesetz über die Nachprüfung von Entscheidungen im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen ausgeführt, im Hinblick auf Paragraph 341, Absatz 2, BundesvergabeG 2006 sei eine zivilrechtliche Schadenersatzklage - wie grundsätzlich schon bisher - nur zulässig, wenn die zuständige Vergabekontrollbehörde bestimmte Rechtswidrigkeiten des Vergabeverfahrens festgestellt hat; die Zuständigkeit für eine solche Feststellung liege nach Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, des erwähnten Landesgesetzes beim Unabhängigen Verwaltungssenat für das Bundesland Steiermark; ohne eine solche Feststellung sei der Rechtsweg unzulässig. Nach Paragraph 341, Absatz 2, Ziffer 3, BundesvergabeG 2006 hat die zuständige Vergabekontrollbehörde unter anderem festzustellen, ob die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ... rechtswidrig war.
Nach § 105 Abs 2 des im vorliegenden Verfahren noch maßgeblichen Steiermärkischen VergabeG 1998 in der Fassung LGBl Nr. 66/2000 hingegen war der Vergabekontrollsenat zwar unter anderem zuständig festzustellen, ob die Ausschreibung entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes widerrufen wurde. § 118 Abs 2 iVm § 109 Abs 4 machte die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage aber nur von einer Feststellung des Vergabekontrollsenats abhängig, wenn der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen das Steiermärkische VergabeG 1998 oder die hiezu ergangenen Verordnungen nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Eine dem § 341 Abs 2 Z 3 BundesvergabeG 2006 vergleichbare Zulässigkeitsvoraussetzung bei Widerruf einer Ausschreibung enthielt das Steiermärkische VergabeG 1998 jedoch nicht.Nach Paragraph 105, Absatz 2, des im vorliegenden Verfahren noch maßgeblichen Steiermärkischen VergabeG 1998 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2000, hingegen war der Vergabekontrollsenat zwar unter anderem zuständig festzustellen, ob die Ausschreibung entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes widerrufen wurde. Paragraph 118, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 4, machte die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage aber nur von einer Feststellung des Vergabekontrollsenats abhängig, wenn der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen das Steiermärkische VergabeG 1998 oder die hiezu ergangenen Verordnungen nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Eine dem Paragraph 341, Absatz 2, Ziffer 3, BundesvergabeG 2006 vergleichbare Zulässigkeitsvoraussetzung bei Widerruf einer Ausschreibung enthielt das Steiermärkische VergabeG 1998 jedoch nicht.
Die Vorinstanzen meinten, „der Gesetzgeber [habe] jedenfalls beabsichtigt ..., dass vor Anrufung der ordentlichen Gerichte ein entsprechender Feststellungsbescheid bei ansonsten Unzulässigkeit des Rechtswegs vorzuliegen" habe. Sie begründeten dies mit der Wortfolge „nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluss des Vergabeverfahrens" in § 109 Abs 4 iVm § 54 Abs 1 (danach endet das Vergabeverfahren mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrags oder mit dem Widerruf der Ausschreibung). Allerdings wurden - im Gegensatz zu § 105 Abs 2 - durch LGBl Nr. 66/2000 weder § 109 Abs 4 noch § 54 Abs 1 geändert; auch die Materialien zu § 105 Abs 2 führen lediglich aus, hier solle - der Rechtsprechung des Vergabekontrollsenats folgend - im Interesse der Rechtssicherheit klargestellt werden, dass ein rechtswidriger Widerruf der Ausschreibung einen Verstoß gegen das Gesetz bildet, der vom Vergabekontrollsenat festgestellt werden kann.Die Vorinstanzen meinten, „der Gesetzgeber [habe] jedenfalls beabsichtigt ..., dass vor Anrufung der ordentlichen Gerichte ein entsprechender Feststellungsbescheid bei ansonsten Unzulässigkeit des Rechtswegs vorzuliegen" habe. Sie begründeten dies mit der Wortfolge „nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluss des Vergabeverfahrens" in Paragraph 109, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, (danach endet das Vergabeverfahren mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrags oder mit dem Widerruf der Ausschreibung). Allerdings wurden - im Gegensatz zu Paragraph 105, Absatz 2, - durch Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2000, weder Paragraph 109, Absatz 4, noch Paragraph 54, Absatz eins, geändert; auch die Materialien zu Paragraph 105, Absatz 2, führen lediglich aus, hier solle - der Rechtsprechung des Vergabekontrollsenats folgend - im Interesse der Rechtssicherheit klargestellt werden, dass ein rechtswidriger Widerruf der Ausschreibung einen Verstoß gegen das Gesetz bildet, der vom Vergabekontrollsenat festgestellt werden kann.
Damit lässt sich aber weder dem Gesetzestext noch den Materialien hiezu entnehmen, dass eine derartige Feststellung nunmehr auch Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Schadenersatzklage sein sollte. Damit haben die Vorinstanzen zu Unrecht die Zulässigkeit des Rechtswegs von einem Feststellungsbescheid abhängig gemacht. In Abänderung ihrer Entscheidungen war die diesbezügliche Einrede der beklagten Partei zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 52 Abs 1, hinsichtlich der Rechtsmittelkosten in Verbindung mit § 50 ZPO. Die beklagte Partei hat mit ihrer Einrede einen Zwischenstreit ausgelöst, in dem die Klägerin erfolgreich geblieben ist. Das Erstgericht hat die Verhandlung auf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs eingeschränkt; die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21. 9. 2005 diente ausschließlich diesem Zweck. Weder im Rekurs- noch im Revisionsrekursverfahren waren Pauschalgebühren zu entrichten (TP 2 und 3 GGG).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 52, Absatz eins,, hinsichtlich der Rechtsmittelkosten in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Die beklagte Partei hat mit ihrer Einrede einen Zwischenstreit ausgelöst, in dem die Klägerin erfolgreich geblieben ist. Das Erstgericht hat die Verhandlung auf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs eingeschränkt; die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21. 9. 2005 diente ausschließlich diesem Zweck. Weder im Rekurs- noch im Revisionsrekursverfahren waren Pauschalgebühren zu entrichten (TP 2 und 3 GGG).