Rechtssatz RS0121198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121198
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Rechtssatz
Der Geltendmachung von Vertretungskosten im Vergabeverfahren als materiell-rechtliche Schadenersatzforderung steht nicht entgegen, dass das Ergebnis der Kosten verursachenden Maßnahmen gegebenenfalls auch eine spätere Prozessführung fördern könnte, wenn evident ist, dass die Maßnahmen in erster Linie einen anderen Zweck verfolgten als die Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens; dazu gehören etwa auch Kosten im Zusammenhang mit einem auf Nichtigerklärung einer vergaberechtswidrigen Ausschreibung gerichteten Verfahren. Es werden demnach nicht vorprozessuale Kosten geltend gemacht, für die der Klagsweg nicht offen stünde. Hier: Steiermärkisches VergabeG.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 85/06b
Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 85/06b
- 7 Ob 101/12x
Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 101/12x
Auch; Beisatz: Hier: BVergG 2006. (T1)
- 3 Ob 203/14w
Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 203/14w
Auch
- 10 Ob 21/18p
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 Ob 21/18p
- 7 Ob 219/19k
Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 219/19k
- 10 Ob 13/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 Ob 13/23v
Beisatz: Hier: Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen, die durch qualifizierten Verstoß verursacht wurde, während des Nachprüfungsverfahrens. (T2)
Beisatz: Hier: BVergG 2018. (T3)
Beisatz: Der auf Nichtigerklärung einer vergaberechtswidrigen Ausschreibung gerichtete Nachprüfungsantrag soll die ausschreibende Stelle zu einer gesetzmäßigen (neuen) Ausschreibung verhalten, wodurch dem Bieter erst ermöglicht wird, an einem rechtskonformen Vergabeverfahren teilzunehmen. (T4)
Anm: Zu T4: So bereits 3 Ob 203/14w.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121198
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20060914_OGH0002_0060OB00085_06B0000_001