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Rechtssatz RS0121198×

Rechtssatz RS0121198

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121198

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Rechtssatz

Der Geltendmachung von Vertretungskosten im Vergabeverfahren als materiell-rechtliche Schadenersatzforderung steht nicht entgegen, dass das Ergebnis der Kosten verursachenden Maßnahmen gegebenenfalls auch eine spätere Prozessführung fördern könnte, wenn evident ist, dass die Maßnahmen in erster Linie einen anderen Zweck verfolgten als die Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens; dazu gehören etwa auch Kosten im Zusammenhang mit einem auf Nichtigerklärung einer vergaberechtswidrigen Ausschreibung gerichteten Verfahren. Es werden demnach nicht vorprozessuale Kosten geltend gemacht, für die der Klagsweg nicht offen stünde. Hier: Steiermärkisches VergabeG.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 85/06b
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 85/06b
  • 7 Ob 101/12x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 101/12x
    Auch; Beisatz: Hier: BVergG 2006. (T1)
  • 3 Ob 203/14w
    Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 203/14w
    Auch
  • 10 Ob 21/18p
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 Ob 21/18p
  • 7 Ob 219/19k
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 219/19k
  • 10 Ob 13/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 Ob 13/23v
    Beisatz: Hier: Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen, die durch qualifizierten Verstoß verursacht wurde, während des Nachprüfungsverfahrens. (T2)
    Beisatz: Hier: BVergG 2018. (T3)
    Beisatz: Der auf Nichtigerklärung einer vergaberechtswidrigen Ausschreibung gerichtete Nachprüfungsantrag soll die ausschreibende Stelle zu einer gesetzmäßigen (neuen) Ausschreibung verhalten, wodurch dem Bieter erst ermöglicht wird, an einem rechtskonformen Vergabeverfahren teilzunehmen. (T4)
    Anm: Zu T4: So bereits 3 Ob 203/14w.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121198

Im RIS seit

14.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Dokumentnummer

JJR_20060914_OGH0002_0060OB00085_06B0000_001