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Rechtssatz RS0120831

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120831

Geschäftszahl

6Ob691/90; 6Ob30/05p

Entscheidungsdatum

27.05.2006

Rechtssatz

Die vom Leasingnehmer zu tragende Preisgefahr bei Teilamortisationsverträgen, die auf Vollamortisation gerichtet sind, umfasst nicht nur die Summe der Leasingentgelte, sondern auch die Zahlung des kalkulierten Restwertes abzüglich jenes Betrages, der durch Verwertung dessen erzielt werden kann, was vom Leasinggut geblieben ist. Gleiches gilt für die Ermittlung des (pauschalierten) Schadenersatzbetrages bei verschuldeter vorzeitiger Auflösung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 691/90
    Entscheidungstext OGH 29.11.1990 6 Ob 691/90
  • 6 Ob 30/05p
    Entscheidungstext OGH 27.05.2006 6 Ob 30/05p
    nur: Die vom Leasingnehmer zu tragende Preisgefahr bei Teilamortisationsverträgen, die auf Vollamortisation gerichtet sind, umfasst nicht nur die Summe der Leasingentgelte, sondern auch die Zahlung des kalkulierten Restwertes abzüglich jenes Betrages, der durch Verwertung dessen erzielt werden kann, was vom Leasinggut geblieben ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0120831

Dokumentnummer

JJR_19901129_OGH0002_0060OB00691_9000000_004