Rechtssatz RS0120831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120831
Entscheidungsdatum
27.05.2006
Rechtssatz
Die vom Leasingnehmer zu tragende Preisgefahr bei Teilamortisationsverträgen, die auf Vollamortisation gerichtet sind, umfasst nicht nur die Summe der Leasingentgelte, sondern auch die Zahlung des kalkulierten Restwertes abzüglich jenes Betrages, der durch Verwertung dessen erzielt werden kann, was vom Leasinggut geblieben ist. Gleiches gilt für die Ermittlung des (pauschalierten) Schadenersatzbetrages bei verschuldeter vorzeitiger Auflösung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 691/90
Entscheidungstext OGH 29.11.1990 6 Ob 691/90
- 6 Ob 30/05p
Entscheidungstext OGH 27.05.2006 6 Ob 30/05p
nur: Die vom Leasingnehmer zu tragende Preisgefahr bei Teilamortisationsverträgen, die auf Vollamortisation gerichtet sind, umfasst nicht nur die Summe der Leasingentgelte, sondern auch die Zahlung des kalkulierten Restwertes abzüglich jenes Betrages, der durch Verwertung dessen erzielt werden kann, was vom Leasinggut geblieben ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0120831
Dokumentnummer
JJR_19901129_OGH0002_0060OB00691_9000000_004