Entscheidungsgründe:
Die klagende Leasinggesellschaft kaufte von Anton W*****, Inhaber des Autohauses W***** und Dienstgeber des Beklagten, einen PKW Volvo S 40 1.6 und verleaste dieses Fahrzeug an den Beklagten mit Leasingvertag vom 10. 4. 2000 für die Dauer von zwölf Monaten zu einem monatlichen Leasingentgelt von 1.939 S (140,26 EUR). Eine Kaufoption für den Beklagten zum Ende der Leasinglaufzeit wurde nicht vereinbart. Der Restwert zum vereinbarten Vertragsende wurde - bei einer maximalen jährlichen Kilometerleistung von 20.000 - mit 288.300 S (20.951,58 EUR) einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt (Punkt VIII. des Leasingvertrags). Im Vertrag ist festgehalten: „Bei einer Rückgabe des Leasingobjekts am Ende der Laufzeit ergeben sich zusätzliche Kosten, sofern der vereinbarte Restwert den Wert (Schätzwert, Verkaufserlös) des Leasingobjekts übersteigt."Die klagende Leasinggesellschaft kaufte von Anton W*****, Inhaber des Autohauses W***** und Dienstgeber des Beklagten, einen PKW Volvo S 40 1.6 und verleaste dieses Fahrzeug an den Beklagten mit Leasingvertag vom 10. 4. 2000 für die Dauer von zwölf Monaten zu einem monatlichen Leasingentgelt von 1.939 S (140,26 EUR). Eine Kaufoption für den Beklagten zum Ende der Leasinglaufzeit wurde nicht vereinbart. Der Restwert zum vereinbarten Vertragsende wurde - bei einer maximalen jährlichen Kilometerleistung von 20.000 - mit 288.300 S (20.951,58 EUR) einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt (Punkt römisch acht. des Leasingvertrags). Im Vertrag ist festgehalten: „Bei einer Rückgabe des Leasingobjekts am Ende der Laufzeit ergeben sich zusätzliche Kosten, sofern der vereinbarte Restwert den Wert (Schätzwert, Verkaufserlös) des Leasingobjekts übersteigt."
In den dem Beklagten ausgehändigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin heißt es:
„1.) Restwert:
Der Restwert des LOs (Leasingobjektes) bei Vertragsende wurde auf Basis einer jährlichen maximalen Kilometerleistung festgelegt. Der durch eine darüberhinausgehende Mehrnutzung resultierende Wertverlust ist bei Vertragsbeendigung gesondert zu entgelten.
2.) Rückstellung:
Der Vertrag wurde auf Basis des in Punkt VIII. vereinbarten Restwertes kalkuliert. Der LN (Leasingnehmer) verpflichtet sich, eine eventuelle Differenz zwischen dem nach ordentlicher Vertragsbeendigung erzielten Verwertungserlös und diesem kalkulierten Restwert nach Rechnungsstellung zu bezahlen.Der Vertrag wurde auf Basis des in Punkt römisch acht. vereinbarten Restwertes kalkuliert. Der LN (Leasingnehmer) verpflichtet sich, eine eventuelle Differenz zwischen dem nach ordentlicher Vertragsbeendigung erzielten Verwertungserlös und diesem kalkulierten Restwert nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
Ein allfälliger Verwertungsreinerlös wird dem LN zu höchstens 75 % gutgebracht. Der Rest bleibt beim LG (Leasinggeber). ... "
Zum Ende der vereinbarten Laufzeit des Leasingvertrags kaufte Anton W***** mit Kaufvertrag vom 9. 4. 2001 von der Klägerin das Leasingfahrzeug um den Kaufpreis von 288.300 S (20.951,58 EUR) zurück, nachdem die Klägerin dem Beklagten zuvor angeboten hatte, das Fahrzeug zu diesem Preis selbst zu erwerben, und der Beklagte der Klägerin erklärt hatte, mit dem Verkauf des Leasingobjektes zum Preis von 288.300 S an Anton W***** einverstanden zu sein. Vereinbarungsgemäß sollte der Kaufpreis prompt bezahlt werden und das Auto bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Klägerin bleiben. Die Klägerin händigte dem Käufer den Typenschein aus. Zugleich mit der Rechnungslegung an den Käufer teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sein Konto sei ausgeglichen, diese Abrechnung gelte aber nur unter der Voraussetzung, dass die Klägerin den Verkaufserlös auf ihrem Konto verbuchen könne.
Anton W***** verkaufte ca 14 Tage später dieses Fahrzeug weiter. Der Klägerin blieb er die Zahlung des Kaufpreises schuldig. Im Oktober 2001 wurde über sein Vermögen der Konkurs eröffnet. Die Klägerin erhielt auf ihre Kaufpreisforderung 20 %.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vom Beklagten Zahlung von 16.688,59 EUR sA. Der Beklagte habe gemäß Punkt 2. ihrer AGB den Ausfall ihrer Kaufpreisforderung gegen Anton W***** zu bezahlen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der von der Klägerin erzielte Verkaufserlös habe genau dem vereinbarten Restwert entsprochen. Das Risiko einer Insolvenz des Käufers habe er nicht - insbesondere nicht in Punkt 2. der AGB - übernommen. Würde man diese Klausel so auslegen, wäre sie wegen gröblicher Beachteiligung des Beklagten nichtig im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der von der Klägerin erzielte Verkaufserlös habe genau dem vereinbarten Restwert entsprochen. Das Risiko einer Insolvenz des Käufers habe er nicht - insbesondere nicht in Punkt 2. der AGB - übernommen. Würde man diese Klausel so auslegen, wäre sie wegen gröblicher Beachteiligung des Beklagten nichtig im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf die eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen. Rechtlich führte es aus, der zwischen den Streitteilen geschlossene Leasingvertrag sei im Hinblick auf dessen Dauer und die Höhe des Leasingentgelts ein Operating-Leasing und ein reiner Mietvertrag. Die Überwälzung des Insolvenzrisikos von der Klägerin auf den Beklagten sei gemäß § 879 Abs 3 ABGB unzulässig.Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf die eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Feststellungen. Rechtlich führte es aus, der zwischen den Streitteilen geschlossene Leasingvertrag sei im Hinblick auf dessen Dauer und die Höhe des Leasingentgelts ein Operating-Leasing und ein reiner Mietvertrag. Die Überwälzung des Insolvenzrisikos von der Klägerin auf den Beklagten sei gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unzulässig.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, ob der zwischen den Streitteilen geschlossene Leasingvertrag dem Operating-Leasing oder dem Finanzierungsleasing in der Form eines Teilamortisations-(Restwert-)vertrags, der im Ergebnis auf eine Vollamortisation hinaus laufe, zuzuordnen sei, sei nicht entscheidungswesentlich. Im letztgenannten Fall trage der Leasingnehmer das Restwertrisiko; er müsse dafür einstehen, dass das Leasingobjekt bei Vertragsende den vereinbarten Mindestwert habe oder, wenn der Verkauf vorgesehen sei, ein bestimmter Erlös erzielt werden könne. Eine allfällige Differenz des erzielten Preises auf den Restwert habe er zu bezahlen. Aus einer analogen Anwendung des § 1362 ABGB ergebe sich, dass der Leasingnehmer aber nicht hafte, wenn der Leasinggeber den Eintritt des Erfolgs schuldhaft vereitle. Solle das Leasingobjekt verwertet werden, müsse sich der Leasinggeber ernsthaft bemühen, die Sache zumindest zum Restwert zu verkaufen. Die Risikoübernahme sei Teil der Gegenleistung des Leasingnehmers für die Benützung der Sache. Im vorliegenden Fall seien die Bestimmung des zwischen den Streitteilen geschlossenen Leasingvertrags, wonach bei einer Rückgabe des Leasingobjektes am Ende der Laufzeit sich zusätzliche Kosten ergeben, sofern der vereinbarte Restwert den Wert (Schätzwert, Verkaufserlös) des Leasingobjektes übersteige, und Punkt 2. der AGB der Klägerin dahin zu verstehen, dass den Beklagten das Restwertrisiko treffe. Er habe bloß für ein Zurückbleiben des von der Klägerin erreichten Kaufpreises hinter dem vertraglichen Restwert einzustehen. Die ihn treffende Preisgefahr umfasse aber nicht auch das Risiko des Leasinggebers, seine Forderung aus dem Verkauf des Leasingobjektes nicht (zur Gänze) einbringlich machen zu können. Die in die Abrechnung des Leasingvertrags aufgenommene Bedingung des Eingangs des Verkaufserlöses bei der Klägerin sei rechtlich belanglos, weil sie den Bestimmungen des Leasingvertrags widerspreche.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, ob der zwischen den Streitteilen geschlossene Leasingvertrag dem Operating-Leasing oder dem Finanzierungsleasing in der Form eines Teilamortisations-(Restwert-)vertrags, der im Ergebnis auf eine Vollamortisation hinaus laufe, zuzuordnen sei, sei nicht entscheidungswesentlich. Im letztgenannten Fall trage der Leasingnehmer das Restwertrisiko; er müsse dafür einstehen, dass das Leasingobjekt bei Vertragsende den vereinbarten Mindestwert habe oder, wenn der Verkauf vorgesehen sei, ein bestimmter Erlös erzielt werden könne. Eine allfällige Differenz des erzielten Preises auf den Restwert habe er zu bezahlen. Aus einer analogen Anwendung des Paragraph 1362, ABGB ergebe sich, dass der Leasingnehmer aber nicht hafte, wenn der Leasinggeber den Eintritt des Erfolgs schuldhaft vereitle. Solle das Leasingobjekt verwertet werden, müsse sich der Leasinggeber ernsthaft bemühen, die Sache zumindest zum Restwert zu verkaufen. Die Risikoübernahme sei Teil der Gegenleistung des Leasingnehmers für die Benützung der Sache. Im vorliegenden Fall seien die Bestimmung des zwischen den Streitteilen geschlossenen Leasingvertrags, wonach bei einer Rückgabe des Leasingobjektes am Ende der Laufzeit sich zusätzliche Kosten ergeben, sofern der vereinbarte Restwert den Wert (Schätzwert, Verkaufserlös) des Leasingobjektes übersteige, und Punkt 2. der AGB der Klägerin dahin zu verstehen, dass den Beklagten das Restwertrisiko treffe. Er habe bloß für ein Zurückbleiben des von der Klägerin erreichten Kaufpreises hinter dem vertraglichen Restwert einzustehen. Die ihn treffende Preisgefahr umfasse aber nicht auch das Risiko des Leasinggebers, seine Forderung aus dem Verkauf des Leasingobjektes nicht (zur Gänze) einbringlich machen zu können. Die in die Abrechnung des Leasingvertrags aufgenommene Bedingung des Eingangs des Verkaufserlöses bei der Klägerin sei rechtlich belanglos, weil sie den Bestimmungen des Leasingvertrags widerspreche.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht ausdrücklich dazu Stellung genommen habe, ob das vom Leasingnehmer bei Teilamortisationsverträgen regelmäßig vertraglich zu übernehmende Restwertrisiko auch die Haftung für einen allfälligen Forderungsausfall des Leasinggebers aus dem Verkauf des Leasingobjektes nach ordentlicher Vertragsbeendigung umfasse.