Rechtssatz RS0120834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120834
Entscheidungsdatum
27.04.2006
Rechtssatz
Dem Interesse des Leasinggebers an voller Amortisation ist Genüge getan, wenn der Leasinggeber nach Beendigung des Leasingvertrags das Leasingobjekt zu einem dem kalkulierten Restwert entsprechenden Kaufpreis an Dritte veräußern kann. Erhält der Leasinggeber aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Dritten (= Kaufpreisschuldner) nur einen Teil des kalkulierten Restwertes, so ist dieser Verlust nicht dem Amortisationsrisiko, sondern dem Bonitätsrisiko oder Insolvenzrisiko in Bezug auf das Verwertungsgeschäft zuzuordnen. Dieses nicht leasingtypische Risiko ist nicht vom Leasingnehmer zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120834
Dokumentnummer
JJR_20060427_OGH0002_0060OB00030_05P0000_001