Rechtssatz RS0120848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120848
Entscheidungsdatum
24.02.2009
Rechtssatz
Auch bei fortdauernder Arbeitsverhinderung, die auf denselben Arbeitsunfall oder dieselbe Berufskrankheit zurückgeht, entsteht mit dem Beginn eines neuen Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 13/06m
Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 ObA 13/06m
- 8 ObA 44/08s
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 ObA 44/08s
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der Entgeltfortzahlungsanspruch des § 2 Abs 5 EFZG, der sich auf den Anlassfall bezieht, ist bei durchgehender Dienstverhinderung wegen eines Arbeitsunfalls bzw einer Berufskrankheit auch dann mit der sich aus § 2 Abs 5 Satz 1 und 2 EFZG ergebenden Höhe begrenzt, wenn diese in das neue Arbeitsjahr hinreicht. Für die Anwendung des § 2 Abs 5 Satz 3 EFZG, der einen neuerlichen Entgeltfortzahlungsanspruch im neuen Arbeitsjahr bei wiederholter Arbeitsverhinderung gewährt, ist vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit zwischenzeitig wieder aufgenommen hat. (T1); Bem: Siehe auch RS0124306. (T2); Veröff: SZ 2008/150
- 9 ObA 174/08s
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 174/08s
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Bem wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120848
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20060607_OGH0002_009OBA00013_06M0000_001