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Rechtssatz RS0120848

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120848

Entscheidungsdatum

24.02.2009

Norm

EFZG §2 Abs5 Satz3

Rechtssatz

Auch bei fortdauernder Arbeitsverhinderung, die auf denselben Arbeitsunfall oder dieselbe Berufskrankheit zurückgeht, entsteht mit dem Beginn eines neuen Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 13/06m
    Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 ObA 13/06m
  • 8 ObA 44/08s
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 ObA 44/08s
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der Entgeltfortzahlungsanspruch des § 2 Abs 5 EFZG, der sich auf den Anlassfall bezieht, ist bei durchgehender Dienstverhinderung wegen eines Arbeitsunfalls bzw einer Berufskrankheit auch dann mit der sich aus § 2 Abs 5 Satz 1 und 2 EFZG ergebenden Höhe begrenzt, wenn diese in das neue Arbeitsjahr hinreicht. Für die Anwendung des § 2 Abs 5 Satz 3 EFZG, der einen neuerlichen Entgeltfortzahlungsanspruch im neuen Arbeitsjahr bei wiederholter Arbeitsverhinderung gewährt, ist vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit zwischenzeitig wieder aufgenommen hat. (T1); Bem: Siehe auch RS0124306. (T2); Veröff: SZ 2008/150
  • 9 ObA 174/08s
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 174/08s
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Bem wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120848

Im RIS seit

07.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2012

Dokumentnummer

JJR_20060607_OGH0002_009OBA00013_06M0000_001