Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten von 10. Juli 1990 bis 30. September 2004 als Zimmerer beschäftigt. Am 27. Jänner 2004 erlitt er einen Arbeitsunfall. Wegen der dabei erlittenen Verletzungen war er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgehend im Krankenstand. Das Arbeitsverhältnis endete durch den krankheitsbedingten Austritt des Klägers.
Von 27. Jänner bis 22. März 2004 zahlte die Beklagte dem Kläger das Entgelt fort.
Der Kläger begehrt von der Beklagten EUR 3.609,94 brutto an Entgeltfortzahlung für den Zeitraum von 10. Juli bis 4. September 2004.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe für den in § 2 Abs 5 EFZG normierten Zeitraum von acht Wochen Entgeltfortzahlung erhalten; dadurch, dass während seiner durch den Arbeitsunfall bewirkten Arbeitsverhinderung ein neues Arbeitsjahr begonnen habe, sei kein neuer Anspruch entstanden.Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe für den in Paragraph 2, Absatz 5, EFZG normierten Zeitraum von acht Wochen Entgeltfortzahlung erhalten; dadurch, dass während seiner durch den Arbeitsunfall bewirkten Arbeitsverhinderung ein neues Arbeitsjahr begonnen habe, sei kein neuer Anspruch entstanden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Regelung über die Dauer der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfällen beziehe sich auf den jeweiligen Anlassfall, nicht aber auf das Arbeitsjahr. Mit dem Beginn eines neuen Arbeitsjahres sei daher kein neuerlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung entstanden.
Mit dem angefochtenen Urteil änderte das Berufungsgericht diese Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Nach § 2 Abs 5 Satz 1 EFZG behalte ein Arbeitnehmer, der durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit an der Leistung seiner Arbeit verhindert wird, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von 8 Wochen. Nach § 2 Abs 5 Satz 3 EFZG besteht bei wiederholten Arbeitsverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall (einer Berufskrankheit) stehen, ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruchs nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Während das Gesetz (§ 2 Abs 1 und 4 EFZG) im Fall der Krankheit (des Unglücksfalls) primär eine auf das Arbeitsjahr bezogene Regelung der Entgeltfortzahlung treffe, entstehe der Anspruch im Fall von Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) somit anlassfallbezogen.Mit dem angefochtenen Urteil änderte das Berufungsgericht diese Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Nach Paragraph 2, Absatz 5, Satz 1 EFZG behalte ein Arbeitnehmer, der durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit an der Leistung seiner Arbeit verhindert wird, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von 8 Wochen. Nach Paragraph 2, Absatz 5, Satz 3 EFZG besteht bei wiederholten Arbeitsverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall (einer Berufskrankheit) stehen, ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb eines Arbeitsjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruchs nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Während das Gesetz (Paragraph 2, Absatz eins und 4 EFZG) im Fall der Krankheit (des Unglücksfalls) primär eine auf das Arbeitsjahr bezogene Regelung der Entgeltfortzahlung treffe, entstehe der Anspruch im Fall von Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) somit anlassfallbezogen.
§ 2 Abs 5 EFZG, nach dem Arbeitsverhinderungen, die auf denselben Arbeitsunfall (dieselbe Berufskrankheit) zurückgehen, im Hinblick auf die gesetzliche Höchstdauer innerhalb eines Arbeitsjahres zusammenzurechnen sind, könne zu einer Erweiterung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung über die gesetzliche Höchstdauer hinaus führen. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass auch Arbeitsverhinderungen, die mit dem Anlassfall ursächlich verknüpft sind, aber erst in einem auf diesen folgenden Arbeitsjahr (neu) eintreten, einen Entgeltfortzahlungsanspruch auslösen. Für diese Arbeitsverhinderungen müsse dann ein neues (Jahres-)Anspruchskontingent zur Verfügung stehen. In dieser Rechtsfolge unterscheide sich § 2 Abs 5 dritter Satz EFZG von § 2 Abs 4 EFZG nicht. Unterschiedlich sei lediglich, dass bei Krankheiten (Unglücksfällen) auf das Arbeitsjahr abgestellt werde, bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) hingegen auf den Anlassfall und das Arbeitsjahr.Paragraph 2, Absatz 5, EFZG, nach dem Arbeitsverhinderungen, die auf denselben Arbeitsunfall (dieselbe Berufskrankheit) zurückgehen, im Hinblick auf die gesetzliche Höchstdauer innerhalb eines Arbeitsjahres zusammenzurechnen sind, könne zu einer Erweiterung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung über die gesetzliche Höchstdauer hinaus führen. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass auch Arbeitsverhinderungen, die mit dem Anlassfall ursächlich verknüpft sind, aber erst in einem auf diesen folgenden Arbeitsjahr (neu) eintreten, einen Entgeltfortzahlungsanspruch auslösen. Für diese Arbeitsverhinderungen müsse dann ein neues (Jahres-)Anspruchskontingent zur Verfügung stehen. In dieser Rechtsfolge unterscheide sich Paragraph 2, Absatz 5, dritter Satz EFZG von Paragraph 2, Absatz 4, EFZG nicht. Unterschiedlich sei lediglich, dass bei Krankheiten (Unglücksfällen) auf das Arbeitsjahr abgestellt werde, bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) hingegen auf den Anlassfall und das Arbeitsjahr.
Zu § 2 Abs 1 und 4 EFZG vertrete der Oberste Gerichtshof in 8 ObA 163/98y und in 9 ObA 144/03y - unter Abkehr von anders lautenden früheren Entscheidungen - die Auffassung, dass das Gesetz die Dauer der Zahlungspflicht des Arbeitgebers nur innerhalb des Arbeitsjahrs beschränke, sodass dem Arbeitgeber bei fortdauernder ununterbrochener krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung mit dem Beginn des neuen Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für die gesamte gesetzlich vorgesehene Höchstdauer zustehe, und zwar unabhängig davon, ob zu Beginn oder im Laufe des Arbeitsjahres ein Entgelt- oder ein Entgeltfortzahlungsanspruch bestanden hat.Zu Paragraph 2, Absatz eins und 4 EFZG vertrete der Oberste Gerichtshof in 8 ObA 163/98y und in 9 ObA 144/03y - unter Abkehr von anders lautenden früheren Entscheidungen - die Auffassung, dass das Gesetz die Dauer der Zahlungspflicht des Arbeitgebers nur innerhalb des Arbeitsjahrs beschränke, sodass dem Arbeitgeber bei fortdauernder ununterbrochener krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung mit dem Beginn des neuen Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für die gesamte gesetzlich vorgesehene Höchstdauer zustehe, und zwar unabhängig davon, ob zu Beginn oder im Laufe des Arbeitsjahres ein Entgelt- oder ein Entgeltfortzahlungsanspruch bestanden hat.
Nichts anderes könne für Entgeltfortzahlungsansprüche nach Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) gelten, soweit auch auf diese die Arbeitsjahrregel anzuwenden sei. Ein Abgehen von den Grundsätzen der Judikatur zu § 2 Abs 4 EFZG sei weder nach dem Wortlaut des § 2 Abs 5 dritter Satz EFZG, noch nach dessen Regelungszusammenhang oder nach den Gesetzesmaterialien geboten. Schließlich könne ein infolge eines Arbeitsunfalles dienstverhinderter Arbeitnehmer, dessen Entgeltfortzahlungsanspruch bereits im ersten Jahr erschöpft ist, bei Andauern des Krankenstandes bis ins nächste Arbeitsjahr nicht schlechter gestellt werden, als ein Arbeitnehmer, der in gleicher Weise Krankenstand in Anspruch nimmt, sich aber in seiner Freizeit, etwa bei der Ausübung eines gefahrenträchtigen Hobbys, verletzt hat. Zur Vermeidung derartiger Wertungswidersprüche seien daher die vom Obersten Gerichtshof zu § 2 Abs 1 und 4 EFZG angestellten Überlegungen auch für § 2 Abs 5 dritter Satz EFZG zu übernehmen. Dem Kläger sei daher beizupflichten, dass auch bei ununterbrochener Fortdauer einer arbeitsunfallbedingten Arbeitsverhinderung mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entstehe.Nichts anderes könne für Entgeltfortzahlungsansprüche nach Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) gelten, soweit auch auf diese die Arbeitsjahrregel anzuwenden sei. Ein Abgehen von den Grundsätzen der Judikatur zu Paragraph 2, Absatz 4, EFZG sei weder nach dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 5, dritter Satz EFZG, noch nach dessen Regelungszusammenhang oder nach den Gesetzesmaterialien geboten. Schließlich könne ein infolge eines Arbeitsunfalles dienstverhinderter Arbeitnehmer, dessen Entgeltfortzahlungsanspruch bereits im ersten Jahr erschöpft ist, bei Andauern des Krankenstandes bis ins nächste Arbeitsjahr nicht schlechter gestellt werden, als ein Arbeitnehmer, der in gleicher Weise Krankenstand in Anspruch nimmt, sich aber in seiner Freizeit, etwa bei der Ausübung eines gefahrenträchtigen Hobbys, verletzt hat. Zur Vermeidung derartiger Wertungswidersprüche seien daher die vom Obersten Gerichtshof zu Paragraph 2, Absatz eins und 4 EFZG angestellten Überlegungen auch für Paragraph 2, Absatz 5, dritter Satz EFZG zu übernehmen. Dem Kläger sei daher beizupflichten, dass auch bei ununterbrochener Fortdauer einer arbeitsunfallbedingten Arbeitsverhinderung mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entstehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Der Kläger beantragt, die Revision als verspätet zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.