Rechtssatz RS0120852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120852
Entscheidungsdatum
20.06.2006
Rechtssatz
Eine Regelung für den Fall der Verwirklichung einer Straftat durch mehrere Jugendliche mit gewöhnlichen Aufenthalten in Sprengeln verschiedener Gerichte findet sich im Jugendgerichtsgesetz nicht. Gemäß § 31 JGG sind in einem solchen Fall die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren heranzuziehen und demzufolge die Konnexitätsregeln der §§ 55 ff StPO anzuwenden (WK² JGG§ 29 Rz 9). Das Strafverfahren ist gegen alle Beschuldigten gemeinsam (§ 56 Abs 1 StPO) vor dem zuvorgekommenen (§ 56 Abs 2 StPO) Gericht durchzuführen.Eine Regelung für den Fall der Verwirklichung einer Straftat durch mehrere Jugendliche mit gewöhnlichen Aufenthalten in Sprengeln verschiedener Gerichte findet sich im Jugendgerichtsgesetz nicht. Gemäß Paragraph 31, JGG sind in einem solchen Fall die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren heranzuziehen und demzufolge die Konnexitätsregeln der Paragraphen 55, ff StPO anzuwenden (WK² JGG§ 29 Rz 9). Das Strafverfahren ist gegen alle Beschuldigten gemeinsam (Paragraph 56, Absatz eins, StPO) vor dem zuvorgekommenen (Paragraph 56, Absatz 2, StPO) Gericht durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120852
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20060620_OGH0002_0110OS00044_06I0000_001