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Rechtssatz RS0120900

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120900

Geschäftszahl

8ObA19/06m; 8ObA53/06m

Entscheidungsdatum

19.06.2006

Rechtssatz

Regelungen eines Kollektivvertrags, in denen keine konkreten Arbeitnehmer genannt werden, sondern auf allgemeine Kriterien abgestellt wird, sind auch dann keine Einzelfallregelungen, wenn dabei letztlich auch bestimmbar ist, welche Arbeitnehmer daraus Ansprüche ableiten können. So bedeuten etwa Stichtagsregelungen, bei denen für in den Geltungsbereich der alten Regelung fallende Arbeitnehmer bestimmte Ansprüche weiter aufrecht erhalten werden, immer, dass diese Arbeitnehmergruppe auch bestimmbar und abgeschlossen ist, wie es etwa auch bei gesetzlichen Übergangsbestimmungen der Fall wäre. Das ändert aber schon deshalb nichts am generellen Charakter solcher Regelungen, wenn die Kriterien nicht nur eindeutig generell abstrakt abgefasst sind, sondern auch als Fortwirken der vormals abstrakt abgefassten begünstigenden Regelungen verstanden werden können und auch ganz allgemeinen Grundprinzipien bei der Überleitung zu neuen Regelungssystemen entsprechen (hier: Kollektivvertrag zwischen Wirtschaftskammer Österreichs, Fachverband Luftfahrtunternehmen, und der österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr für das Bordpersonal sowohl der Austrian Airlines AG als auch der Lauda Air GmbH).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120900

Dokumentnummer

JJR_20060511_OGH0002_008OBA00019_06M0000_001