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Rechtssatz RS0120901×

Rechtssatz RS0120901

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120901

Geschäftszahl

4Ob82/06x

Entscheidungsdatum

20.06.2006

Rechtssatz

Der Rücktritt ist nur dann zulässig, wenn der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen verstärkt auf den Willensbildungsprozess des Verbrauchers eingewirkt hat. Nur unter dieser Voraussetzung erscheint es gerechtfertigt, das Risiko des Nichteintritts des betreffenden Umstandes auch dem Unternehmer aufzubürden. Geschützt wird das Vertrauen des Verbrauchers in das Bestehen von Begleitumständen, die für ihn vertragswesentlich sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 82/06x
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 82/06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120901

Dokumentnummer

JJR_20060620_OGH0002_0040OB00082_06X0000_001