Rechtssatz RS0120901
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120901
Entscheidungsdatum
20.06.2006
Rechtssatz
Der Rücktritt ist nur dann zulässig, wenn der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen verstärkt auf den Willensbildungsprozess des Verbrauchers eingewirkt hat. Nur unter dieser Voraussetzung erscheint es gerechtfertigt, das Risiko des Nichteintritts des betreffenden Umstandes auch dem Unternehmer aufzubürden. Geschützt wird das Vertrauen des Verbrauchers in das Bestehen von Begleitumständen, die für ihn vertragswesentlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120901
Dokumentnummer
JJR_20060620_OGH0002_0040OB00082_06X0000_001