Die Revision ist zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, der Geschäftsführer der Klägerin habe die Beklagten darauf hingewiesen, dass eine Kreditfinanzierung ohne Eigenmittel nicht möglich sei; die Klägerin habe demnach keinen für die Einwilligung in den Vertrag maßgeblichen Umstand als wahrscheinlich dargestellt und die Beklagten auch nicht über einen für den Vertragsabschluss kausalen Umstand getäuscht. Auch hätten die Beklagten die zum Vertragsrücktritt führenden maßgeblichen Umstände - nämlich dass sie über keine Eigenmittel verfügten - gekannt; damit sei der Ausschlussgrund des § 3a Abs 4 Z 1 KSchG gegeben.Die Klägerin macht geltend, der Geschäftsführer der Klägerin habe die Beklagten darauf hingewiesen, dass eine Kreditfinanzierung ohne Eigenmittel nicht möglich sei; die Klägerin habe demnach keinen für die Einwilligung in den Vertrag maßgeblichen Umstand als wahrscheinlich dargestellt und die Beklagten auch nicht über einen für den Vertragsabschluss kausalen Umstand getäuscht. Auch hätten die Beklagten die zum Vertragsrücktritt führenden maßgeblichen Umstände - nämlich dass sie über keine Eigenmittel verfügten - gekannt; damit sei der Ausschlussgrund des Paragraph 3 a, Absatz 4, Ziffer eins, KSchG gegeben.
1. Unstrittig ist, dass das zwischen den Streitteilen zustandegekommene Rechtsgeschäft (Kaufvertrag über ein Reihenhaus) für die Klägerin zum Betrieb ihres Unternehmens gehörte, während dies auf die Beklagten nicht zutraf. Die Rechtmäßigkeit des (unbestritten rechtzeitigen) Rücktritts vom Vertrag ist daher nach Konsumentenschutzrecht zu beurteilen (§ 1 Abs 1 KSchG).1. Unstrittig ist, dass das zwischen den Streitteilen zustandegekommene Rechtsgeschäft (Kaufvertrag über ein Reihenhaus) für die Klägerin zum Betrieb ihres Unternehmens gehörte, während dies auf die Beklagten nicht zutraf. Die Rechtmäßigkeit des (unbestritten rechtzeitigen) Rücktritts vom Vertrag ist daher nach Konsumentenschutzrecht zu beurteilen (Paragraph eins, Absatz eins, KSchG).
2. Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten (§ 3 Abs 1 KSchG). Ein maßgeblicher Umstand im Sinn dieser Bestimmung ist ua die Aussicht auf einen Kredit (§ 3 Abs 2 Z 4 KSchG).2. Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten (Paragraph 3, Absatz eins, KSchG). Ein maßgeblicher Umstand im Sinn dieser Bestimmung ist ua die Aussicht auf einen Kredit (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG).
3. Der Rücktritt soll nach § 3a KSchG nur dann zulässig sein, wenn der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen verstärkt auf den Willensbildungsprozess des Verbrauchers eingewirkt hat (vgl auch 6 Ob 243/04k). Nur unter dieser Voraussetzung erscheint es gerechtfertigt, das Risiko des Nichteintritts des betreffenden Umstandes auch dem Unternehmer aufzubürden (RV 311 BlgNR 20. GP 17). Geschützt wird das Vertrauen des Verbrauchers in das Bestehen von Begleitumständen, die für ihn vertragswesentlich sind (Kalss/Lurger, Zu einer Systematik der Rücktrittsrechte insbesondere im Verbraucherrecht, JBl 1998, 89, 153, 165, 219 [159] mwN). Der Eindruck unumstößlicher Sicherheit muss dabei nicht entstehen. Sofern der Unternehmer allerdings so tut, als sei mit Sicherheit mit den dargestellten Umständen zu rechnen, unterfällt sein Verhalten der Regel des § 3a KSchG (Krejci in Rummel, ABGB³ § 3a KSchG Rz 7).3. Der Rücktritt soll nach Paragraph 3 a, KSchG nur dann zulässig sein, wenn der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen verstärkt auf den Willensbildungsprozess des Verbrauchers eingewirkt hat vergleiche auch 6 Ob 243/04k). Nur unter dieser Voraussetzung erscheint es gerechtfertigt, das Risiko des Nichteintritts des betreffenden Umstandes auch dem Unternehmer aufzubürden Regierungsvorlage 311 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 17). Geschützt wird das Vertrauen des Verbrauchers in das Bestehen von Begleitumständen, die für ihn vertragswesentlich sind (Kalss/Lurger, Zu einer Systematik der Rücktrittsrechte insbesondere im Verbraucherrecht, JBl 1998, 89, 153, 165, 219 [159] mwN). Der Eindruck unumstößlicher Sicherheit muss dabei nicht entstehen. Sofern der Unternehmer allerdings so tut, als sei mit Sicherheit mit den dargestellten Umständen zu rechnen, unterfällt sein Verhalten der Regel des Paragraph 3 a, KSchG (Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 3 a, KSchG Rz 7).
4. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen hat der Geschäftsführer der Klägerin mit den Beklagten die Finanzierung des geplanten Hauskaufs besprochen und berechnet. Nach seinem Vorschlag sollte die Klägerin den Beklagten ein Darlehen über 68.500 EUR und ein Bankinstitut - dem gegenüber das Darlehen der Klägerin als Eigenmittel deklariert werden sollte - ein weiteres Darlehen über den erforderlichen Restbetrag gewähren. Grundlage des Finanzierungsvorschlags war daher, dass die Beklagten der Bank das Vorhandensein von Eigenmitteln vortäuschen sollten, um auf diese Weise die Fremdfinanzierung des gesamten Kaufpreises zu erreichen. Der Geschäftsführer der Klägerin hat damit den Beklagten gegenüber als zumindest wahrscheinlich dargestellt, dass eine vollständige Fremdfinanzierung bei ihren Einkommensverhältnissen möglich sei und auch zustande kommen werde. Die Informationen und Berechnungen des Geschäftsführers der Klägerin waren demnach ein wesentlicher Grund für das Vertragsangebot der Beklagten; diese haben darauf vertraut, den Kaufpreis zur Gänze fremdfinanzieren zu können. Damit hat das Verhalten der Klägerin maßgeblich auf den Entschluss der Beklagten eingewirkt, ein Vertragsangebot abzugeben. Die Vorinstanzen sind deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass der Rücktrittstatbestand des § 3a Abs 1 KSchG vorliegt.4. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen hat der Geschäftsführer der Klägerin mit den Beklagten die Finanzierung des geplanten Hauskaufs besprochen und berechnet. Nach seinem Vorschlag sollte die Klägerin den Beklagten ein Darlehen über 68.500 EUR und ein Bankinstitut - dem gegenüber das Darlehen der Klägerin als Eigenmittel deklariert werden sollte - ein weiteres Darlehen über den erforderlichen Restbetrag gewähren. Grundlage des Finanzierungsvorschlags war daher, dass die Beklagten der Bank das Vorhandensein von Eigenmitteln vortäuschen sollten, um auf diese Weise die Fremdfinanzierung des gesamten Kaufpreises zu erreichen. Der Geschäftsführer der Klägerin hat damit den Beklagten gegenüber als zumindest wahrscheinlich dargestellt, dass eine vollständige Fremdfinanzierung bei ihren Einkommensverhältnissen möglich sei und auch zustande kommen werde. Die Informationen und Berechnungen des Geschäftsführers der Klägerin waren demnach ein wesentlicher Grund für das Vertragsangebot der Beklagten; diese haben darauf vertraut, den Kaufpreis zur Gänze fremdfinanzieren zu können. Damit hat das Verhalten der Klägerin maßgeblich auf den Entschluss der Beklagten eingewirkt, ein Vertragsangebot abzugeben. Die Vorinstanzen sind deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass der Rücktrittstatbestand des Paragraph 3 a, Absatz eins, KSchG vorliegt.
5. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher ua dann nicht zu, wenn er bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden (§ 3 Abs 4 Z 1 KSchG). An die vom Verbraucher einzuhaltende Sorgfalt ist kein all zu strenger Maßstab anzulegen (vgl RV 311 BlgNR 20. GP 17). Dazu wird vertreten, dass ein verschuldeter Verbraucher, gegen den mehrere Exekutionsverfahren anhängig sind, wissen müsse, dass eine Kreditfinanzierung für eine größere Anschaffung nicht mehr möglich sein werde, sofern nicht der Unternehmer in Kenntnis der Verschuldung die Finanzierung als wahrscheinlich darstellt. Wenn der Unternehmer eine bestimmte Erwartung des Verbrauchers wecke, werde diesem aber nicht grundsätzlich Misstrauen und die Verpflichtung zur eigenen Nachprüfung dieser Informationen auferlegt werden können (Meyer in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, KSchG § 3a Rz 28).5. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher ua dann nicht zu, wenn er bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden (Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, KSchG). An die vom Verbraucher einzuhaltende Sorgfalt ist kein all zu strenger Maßstab anzulegen vergleiche Regierungsvorlage 311 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 17). Dazu wird vertreten, dass ein verschuldeter Verbraucher, gegen den mehrere Exekutionsverfahren anhängig sind, wissen müsse, dass eine Kreditfinanzierung für eine größere Anschaffung nicht mehr möglich sein werde, sofern nicht der Unternehmer in Kenntnis der Verschuldung die Finanzierung als wahrscheinlich darstellt. Wenn der Unternehmer eine bestimmte Erwartung des Verbrauchers wecke, werde diesem aber nicht grundsätzlich Misstrauen und die Verpflichtung zur eigenen Nachprüfung dieser Informationen auferlegt werden können (Meyer in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, KSchG Paragraph 3 a, Rz 28).
6. Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung liegen die zum Vertragsrücktritt führenden maßgeblichen Umstände nicht darin, dass die Beklagten über keine Eigenmittel verfügten, sondern darin, dass die von der Klägerin in Aussicht gestellte Kreditfinanzierung letztlich nicht zustande gekommen ist. Berücksichtigt man den vom Gesetzgeber geforderten nicht all zu strengen Maßstab, ist der Vorwurf der Klägerin, die Beklagten hätten von Anfang an wissen müssen, dass bei den gegebenen Vermögensverhältnissen eine Kreditfinanzierung ohne Eigenmittel nicht in Frage komme, nicht berechtigt. Der Geschäftsführer der Klägerin hat die Beklagten im Zuge der Vertragsgespräche ja nicht etwa auf die Notwendigkeit der Beibringung entsprechender Eigenmittel als Voraussetzung für eine Kreditfinanzierung hingewiesen, sondern einen entsprechenden Kredit der Klägerin in Aussicht gestellt und damit eine vollständige Fremdfinanzierung als realistische Möglichkeit dargestellt. Den Beklagten kann daher insoweit kein pflichtwidriges Untätigbleiben zur Last gelegt werden (vgl Jaksch-Ratajczak, Der Liegenschaftskauf als Verbrauchergeschäft, wobl 2003, 37 [44]). Ohne entsprechende Aufklärung und ohne entsprechende Vorerfahrungen - solche wurden weder behauptet noch bescheinigt - kann aber auch nicht unterstellt werden, dass die Beklagten bei den gegebenen Vermögensverhältnissen die von der Klägerin in Aussicht gestellte Kreditfinanzierung als unerreichbar hätten erkennen müssen. Der Revision kann somit kein Erfolg beschieden sein.6. Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung liegen die zum Vertragsrücktritt führenden maßgeblichen Umstände nicht darin, dass die Beklagten über keine Eigenmittel verfügten, sondern darin, dass die von der Klägerin in Aussicht gestellte Kreditfinanzierung letztlich nicht zustande gekommen ist. Berücksichtigt man den vom Gesetzgeber geforderten nicht all zu strengen Maßstab, ist der Vorwurf der Klägerin, die Beklagten hätten von Anfang an wissen müssen, dass bei den gegebenen Vermögensverhältnissen eine Kreditfinanzierung ohne Eigenmittel nicht in Frage komme, nicht berechtigt. Der Geschäftsführer der Klägerin hat die Beklagten im Zuge der Vertragsgespräche ja nicht etwa auf die Notwendigkeit der Beibringung entsprechender Eigenmittel als Voraussetzung für eine Kreditfinanzierung hingewiesen, sondern einen entsprechenden Kredit der Klägerin in Aussicht gestellt und damit eine vollständige Fremdfinanzierung als realistische Möglichkeit dargestellt. Den Beklagten kann daher insoweit kein pflichtwidriges Untätigbleiben zur Last gelegt werden vergleiche Jaksch-Ratajczak, Der Liegenschaftskauf als Verbrauchergeschäft, wobl 2003, 37 [44]). Ohne entsprechende Aufklärung und ohne entsprechende Vorerfahrungen - solche wurden weder behauptet noch bescheinigt - kann aber auch nicht unterstellt werden, dass die Beklagten bei den gegebenen Vermögensverhältnissen die von der Klägerin in Aussicht gestellte Kreditfinanzierung als unerreichbar hätten erkennen müssen. Der Revision kann somit kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.
Nach dem Grundsatz der Einmaligkeit der Schriftsätze im Rechtsmittelverfahren ist nur die erste Revisionsbeantwortung der Beklagten zulässig.