Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0120931×

Rechtssatz RS0120931

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120931

Geschäftszahl

6ObA1/06z

Entscheidungsdatum

29.06.2006

Norm

ArbVG §96a
DSG 2000 §9 Z11
DSG 2000 §32 Abs2

Rechtssatz

Mitbestimmungsunterworfen ist nicht der Einzelfall, sondern die generelle, die gesamte Belegschaft oder einzelne Teile davon erfassende Maßnahme. Liegt keine zustimmungsfreie Personaldatenverarbeitung vor, so ist eine vom Betriebsinhaber ohne Zustimmung des Betriebsrates oder entsprechende Entscheidung der Schlichtungsstelle gesetzte Maßnahme im Sinn der Ziffer eins, des Paragraph 96 a, Absatz eins, ArbVG rechtsunwirksam und rechtswidrig. Der Betriebsrat kann als Organ der Belegschaft auf Unterlassung bzw Beseitigung des unzulässig eingeführten Systems (gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASGG vor dem Arbeits- und Sozialgericht) klagen. Der Unterlassungs- und der Beseitigungsanspruch des Betriebsrats sind in der Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechts begründet, also ein materieller betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch, der sich nur auf die Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse, nicht aber auf das Datenschutzgesetz stützen kann.

Entscheidungstexte

  • 6 ObA 1/06z
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 ObA 1/06z
    Veröff: SZ 2006/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120931

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20060629_OGH0002_006OBA00001_06Z0000_003