Rechtssatz RS0121005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121005
Entscheidungsdatum
27.06.2006
Rechtssatz
In einem Zivilprozess ergangene Beschlüsse, mit denen der Streitrichter Aufträge erteilte, sind dann keine Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z1 EO, wenn deren Nichtbefolgung bereits in diesem Verfahren bestimmte Rechtsfolgen wie etwa den Verlust von Beweismitteln oder Kostennachteile nach sich zieht oder einen Einfluss auf die Beweiswürdigung haben kann.In einem Zivilprozess ergangene Beschlüsse, mit denen der Streitrichter Aufträge erteilte, sind dann keine Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Z1 EO, wenn deren Nichtbefolgung bereits in diesem Verfahren bestimmte Rechtsfolgen wie etwa den Verlust von Beweismitteln oder Kostennachteile nach sich zieht oder einen Einfluss auf die Beweiswürdigung haben kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121005
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011
Dokumentnummer
JJR_20060627_OGH0002_0030OB00142_06P0000_003