1. Nach herrschender Ansicht ist der Normzweck des § 82 ZPO die Gewährleistung der Information des Prozessgegners, nicht dagegen die Sicherung der Beweisführung gegenüber dem Gericht (4 Ob 44/05g; 5 Ob 131/91 = EvBl 1992/84; 5 Ob 130/91; 5 Ob 122/91; Gitschthaler in Rechberger, ZPO² § 82 Rz 1; Konecny in Fasching/Konecny² § 82 ZPO Rz 1; Lindinger/Öhlböck, Drum prüfe, wer sich beziehe - Urkundenvorlagepflicht nach § 82 ZPO, AnwBl 2006, 8 ff [9]). Die Nichtbefolgung eines Auftrags gemäß § 82 ZPO ist im Prozess mit keiner unmittelbaren Sanktion verknüpft (4 Ob 44/05g; Gitschthaler aaO § 82 Rz 3; Konecny aaO § 82 ZPO Rz 8).1. Nach herrschender Ansicht ist der Normzweck des Paragraph 82, ZPO die Gewährleistung der Information des Prozessgegners, nicht dagegen die Sicherung der Beweisführung gegenüber dem Gericht (4 Ob 44/05g; 5 Ob 131/91 = EvBl 1992/84; 5 Ob 130/91; 5 Ob 122/91; Gitschthaler in Rechberger, ZPO² Paragraph 82, Rz 1; Konecny in Fasching/Konecny² Paragraph 82, ZPO Rz 1; Lindinger/Öhlböck, Drum prüfe, wer sich beziehe - Urkundenvorlagepflicht nach Paragraph 82, ZPO, AnwBl 2006, 8 ff [9]). Die Nichtbefolgung eines Auftrags gemäß Paragraph 82, ZPO ist im Prozess mit keiner unmittelbaren Sanktion verknüpft (4 Ob 44/05g; Gitschthaler aaO Paragraph 82, Rz 3; Konecny aaO Paragraph 82, ZPO Rz 8).
2. Gemäß § 308 Abs 2 ZPO ist ein Beschluss, mit dem der Streitrichter einem Dritten die Vorlage einer bestimmten Urkunde auftrug, nach Eintritt der Rechtskraft und nach Ablauf der Vorlagefrist vollstreckbar. Daraus wird bereits kraft Umkehrschlusses abgeleitet, dass ein Auftrag zur Urkundenvorlage gemäß § 303 Abs 1 ZPO an den Prozessgegner nicht vollstreckbar ist (offenkundig idS 6 Ob 611/80 = SZ 53/95; ebenso G. Kodek in Fasching/Konecny² § 307 ZPO Rz 11). Dieses Ergebnis wird ferner durch die abschließende Regelung der Folgen einer ungerechtfertigten Vorlageverweigerung in § 307 Abs 2 ZPO getragen (G. Kodek aaO § 307 ZPO Rz 11, 13 mwN). Angesichts des hier zu lösenden Falls ist von Bedeutung, dass sich die Rechtsfolge des § 307 Abs 2 ZPO - freie Würdigung der Nichtbefolgung eines Vorlageauftrags durch den Streitrichter - auch auf den Fall bezieht, dass der Prozessgegner einem Auftrag zur Vorlage einer Urkunde, deren Besitz er zugestanden hatte, nicht nachkam.2. Gemäß Paragraph 308, Absatz 2, ZPO ist ein Beschluss, mit dem der Streitrichter einem Dritten die Vorlage einer bestimmten Urkunde auftrug, nach Eintritt der Rechtskraft und nach Ablauf der Vorlagefrist vollstreckbar. Daraus wird bereits kraft Umkehrschlusses abgeleitet, dass ein Auftrag zur Urkundenvorlage gemäß Paragraph 303, Absatz eins, ZPO an den Prozessgegner nicht vollstreckbar ist (offenkundig idS 6 Ob 611/80 = SZ 53/95; ebenso G. Kodek in Fasching/Konecny² Paragraph 307, ZPO Rz 11). Dieses Ergebnis wird ferner durch die abschließende Regelung der Folgen einer ungerechtfertigten Vorlageverweigerung in Paragraph 307, Absatz 2, ZPO getragen (G. Kodek aaO Paragraph 307, ZPO Rz 11, 13 mwN). Angesichts des hier zu lösenden Falls ist von Bedeutung, dass sich die Rechtsfolge des Paragraph 307, Absatz 2, ZPO - freie Würdigung der Nichtbefolgung eines Vorlageauftrags durch den Streitrichter - auch auf den Fall bezieht, dass der Prozessgegner einem Auftrag zur Vorlage einer Urkunde, deren Besitz er zugestanden hatte, nicht nachkam.
3. Lindinger/Öhlböck (aaO) erörtern im Einzelnen die Konsequenzen eines gerichtlichen Auftrags zur Urkundenvorlage gemäß § 82 ZPO. Sie verweisen auf die unbedingte Vorlagepflicht nach § 304 Abs 1 Z 1 ZPO und bezeichnen die Antragstellung gemäß § 82 Abs 1 ZPO als das „prozessuale Mittel" zur Erwirkung der Vorlage von Urkunden im Original. Sei ein solcher Antrag unterblieben, so könne der Verhandlungsleiter als Ausfluss der §§ 183 Abs 1 Z 2, 229 und 257 ZPO die Vorlage vor der Verhandlung von Amts wegen verfügen bzw die Vorlage der Urschrift (Originale) gemäß § 299 ZPO von Amts wegen oder auf Antrag in der mündlichen Verhandlung anordnen, selbst wenn bereits ein Antrag nach § 82 ZPO gestellt worden sei. Die Nichtbefolgung eines Beschlusses gemäß § 82 ZPO könne Anlass für eine Kostenseparation gemäß § 44, § 48 oder § 142 ZPO sein. Sei die Urkundenvorlage infolge Verschleppungsabsicht unterblieben oder verursache die mangelnde Vorlage eine „erhebliche Verzögerung des Prozesses", so komme es zur „Präklusion der Urkunde als Beweis" (im letzteren Punkt aM Konecny aaO § 82 ZPO Rz 8). Eine Nichtbefolgung des erörterten Auftrags werde außerdem Auswirkungen auf die richterliche Beurteilung der Beweislast und Beweispflicht haben. Die Erfüllung eines Vorlageauftrags gemäß § 82 ZPO sei aber auch durch eine Exekution gemäß § 354 EO erzwingbar. Die Möglichkeit der Exekutionsführung erhöhe den Druck auf den Prozessgegner, die Urkunde zugänglich zu machen.3. Lindinger/Öhlböck (aaO) erörtern im Einzelnen die Konsequenzen eines gerichtlichen Auftrags zur Urkundenvorlage gemäß Paragraph 82, ZPO. Sie verweisen auf die unbedingte Vorlagepflicht nach Paragraph 304, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO und bezeichnen die Antragstellung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, ZPO als das „prozessuale Mittel" zur Erwirkung der Vorlage von Urkunden im Original. Sei ein solcher Antrag unterblieben, so könne der Verhandlungsleiter als Ausfluss der Paragraphen 183, Absatz eins, Ziffer 2, 229 und 257 ZPO die Vorlage vor der Verhandlung von Amts wegen verfügen bzw die Vorlage der Urschrift (Originale) gemäß Paragraph 299, ZPO von Amts wegen oder auf Antrag in der mündlichen Verhandlung anordnen, selbst wenn bereits ein Antrag nach Paragraph 82, ZPO gestellt worden sei. Die Nichtbefolgung eines Beschlusses gemäß Paragraph 82, ZPO könne Anlass für eine Kostenseparation gemäß Paragraph 44,, Paragraph 48, oder Paragraph 142, ZPO sein. Sei die Urkundenvorlage infolge Verschleppungsabsicht unterblieben oder verursache die mangelnde Vorlage eine „erhebliche Verzögerung des Prozesses", so komme es zur „Präklusion der Urkunde als Beweis" (im letzteren Punkt aM Konecny aaO Paragraph 82, ZPO Rz 8). Eine Nichtbefolgung des erörterten Auftrags werde außerdem Auswirkungen auf die richterliche Beurteilung der Beweislast und Beweispflicht haben. Die Erfüllung eines Vorlageauftrags gemäß Paragraph 82, ZPO sei aber auch durch eine Exekution gemäß Paragraph 354, EO erzwingbar. Die Möglichkeit der Exekutionsführung erhöhe den Druck auf den Prozessgegner, die Urkunde zugänglich zu machen.
4. Nach einer zu billigenden Lehre sind in einem Zivilprozess ergangene Beschlüsse, mit denen der Streitrichter Aufträge erteilte, dann keine Exekutionstitel iSd § 1 Z 1 EO, wenn deren Nichtbefolgung bereits in diesem Verfahren bestimmte Rechtsfolgen wie etwa den Verlust von Beweismitteln oder Kostennachteile nach sich zieht oder einen Einfluss auf die Beweiswürdigung haben kann (Heller/Berger/Stix, EO4 I 69 f; Jakusch in Angst, EO, § 1 Rz 7; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 1 Rz 15).4. Nach einer zu billigenden Lehre sind in einem Zivilprozess ergangene Beschlüsse, mit denen der Streitrichter Aufträge erteilte, dann keine Exekutionstitel iSd Paragraph eins, Ziffer eins, EO, wenn deren Nichtbefolgung bereits in diesem Verfahren bestimmte Rechtsfolgen wie etwa den Verlust von Beweismitteln oder Kostennachteile nach sich zieht oder einen Einfluss auf die Beweiswürdigung haben kann (Heller/Berger/Stix, EO4 römisch eins 69 f; Jakusch in Angst, EO, Paragraph eins, Rz 7; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph eins, Rz 15).
5. Lindinger/Öhlböck (aaO) befassen sich - wie unter 3. referiert - mit Rechtsfolgen, die im Fall der Nichtbefolgung eines Auftrags zur Urkundenvorlage nach § 82 ZPO im Prozess eintreten können, sie übergehen jedoch die unter 4. gebilligte herrschende Lehre zu § 1 Z 1 EO. Danach sind Beschlüsse des Streitrichters dann keine Exekutionstitel, wenn deren Nichtbefolgung bereits im Prozess bestimmte Rechtsfolgen wie etwa den Verlust von Beweismitteln oder Kostennachteile nach sich zieht oder einen Einfluss auf die Beweiswürdigung haben kann. Jene Autoren gelangen somit letztlich begründungslos zum Ergebnis, ein Vorlageauftrag gemäß § 82 ZPO sei vollstreckbar. Der erkennende Senat tritt dieser Ansicht nicht bei. Die Nichtbefolgung eines Vorlageauftrags gemäß § 82 ZPO kann für den Gegner des Vorlagewerbers im Prozess einerseits nachteilige Kostenfolgen haben, andererseits ist evident, dass sich eine in weiterer Folge auch auf das Beweisverfahren erstreckende Weigerung einer Prozesspartei, eine in ihrem Besitz befindliche Beweisurkunde vorzulegen, auf die sie sich selbst berufen hatte und deren Vorlage ihr der Streitrichter auftrug (§ 303 Abs 1 ZPO iVm § 304 Abs 1 Z 1 ZPO), die gerichtliche Beweiswürdigung nach § 307 Abs 2 EO beeinflussen wird. Überdies folgt aus den Erwägungen unter 2., dass selbst ein im Verlauf des Beweisverfahrens ergangener Auftrag des Streitrichters an eine Prozesspartei, bestimmte Urkunden in deren Besitz vorzulegen, nicht vollstreckbar ist. Diese Rechtsfolge muss dann umso mehr für einen Auftrag zur Urkundenvorlage gelten, der wie jener nach § 82 ZPO noch nicht das Beweisverfahren betrifft, sondern lediglich dem Informationsinteresse des Vorlagewerbers dient, jedoch bereits eine Informationsverzögerung wegen Nichtbefolgung eines solchen Auftrags nachteilige Kostenfolgen für den Gegner des Vorlagewerbers haben kann. Alle bisherigen Erwägungen sind daher wie folgt zusammenzufassen:5. Lindinger/Öhlböck (aaO) befassen sich - wie unter 3. referiert - mit Rechtsfolgen, die im Fall der Nichtbefolgung eines Auftrags zur Urkundenvorlage nach Paragraph 82, ZPO im Prozess eintreten können, sie übergehen jedoch die unter 4. gebilligte herrschende Lehre zu Paragraph eins, Ziffer eins, EO. Danach sind Beschlüsse des Streitrichters dann keine Exekutionstitel, wenn deren Nichtbefolgung bereits im Prozess bestimmte Rechtsfolgen wie etwa den Verlust von Beweismitteln oder Kostennachteile nach sich zieht oder einen Einfluss auf die Beweiswürdigung haben kann. Jene Autoren gelangen somit letztlich begründungslos zum Ergebnis, ein Vorlageauftrag gemäß Paragraph 82, ZPO sei vollstreckbar. Der erkennende Senat tritt dieser Ansicht nicht bei. Die Nichtbefolgung eines Vorlageauftrags gemäß Paragraph 82, ZPO kann für den Gegner des Vorlagewerbers im Prozess einerseits nachteilige Kostenfolgen haben, andererseits ist evident, dass sich eine in weiterer Folge auch auf das Beweisverfahren erstreckende Weigerung einer Prozesspartei, eine in ihrem Besitz befindliche Beweisurkunde vorzulegen, auf die sie sich selbst berufen hatte und deren Vorlage ihr der Streitrichter auftrug (Paragraph 303, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 304, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO), die gerichtliche Beweiswürdigung nach Paragraph 307, Absatz 2, EO beeinflussen wird. Überdies folgt aus den Erwägungen unter 2., dass selbst ein im Verlauf des Beweisverfahrens ergangener Auftrag des Streitrichters an eine Prozesspartei, bestimmte Urkunden in deren Besitz vorzulegen, nicht vollstreckbar ist. Diese Rechtsfolge muss dann umso mehr für einen Auftrag zur Urkundenvorlage gelten, der wie jener nach Paragraph 82, ZPO noch nicht das Beweisverfahren betrifft, sondern lediglich dem Informationsinteresse des Vorlagewerbers dient, jedoch bereits eine Informationsverzögerung wegen Nichtbefolgung eines solchen Auftrags nachteilige Kostenfolgen für den Gegner des Vorlagewerbers haben kann. Alle bisherigen Erwägungen sind daher wie folgt zusammenzufassen:
Ein Beschluss, mit dem der Streitrichter einem Antrag auf Urkundenvorlage gemäß § 82 ZPO stattgab, ist kein Exekutionstitel nach § 1 Z 1 EO.Ein Beschluss, mit dem der Streitrichter einem Antrag auf Urkundenvorlage gemäß Paragraph 82, ZPO stattgab, ist kein Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer eins, EO.
6. Auf Grund des soeben erzielten Ergebnisses muss der Exekutionsantrag gemäß § 354 EO scheitern. Infolgedessen ist der Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieser Antrag abgewiesen wurde, wieder herzustellen, ohne dass es im Revisionsrekursverfahren einer vorangehenden Anhörung der betreibenden Partei bedurfte. Die betreibende Partei hatte eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht, die das Erstgericht mit Beschluss vom 29. Mai 2006 (ON 16) - unter Berufung auf die Entscheidungskette RIS-Justiz RS0118686 - rechtskräftig zurückwies. Nach nunmehr stRsp des erkennenden Senats ist das Rechtsmittelverfahren über einen Antrag auf Exekutionsbewilligung an sich auch in dritter Instanz einseitig, sofern nicht der Oberste Gerichtshof im Einzelfall eine Rechtsmittelbeantwortung für geboten hält (RIS-Justiz RS0118686). Das Erstgericht nahm daher mit dem Zurückweisungsbeschluss eine Kompetenz wahr, die ihm vom Gesetz nicht eingeräumt wurde. Soweit es sich als Stütze für diese Entscheidung auch auf Zechner (in Fasching/Konecny² § 507 ZPO Rz 22) berief, tragen dessen Ausführungen das erzielte Ergebnis nicht, ist doch dort nur von einer unzulässigen Revisionsbeantwortung die Rede. Soweit diese Stellungnahme auch auf die Revisionsrekursbeantwortung übertragbar ist, kann das nur für Schriftsätze gelten, deren Unzulässigkeit im Zeitpunkt der Zurückweisungsentscheidung feststeht. Die dort erörterte Rechtsfolge erfasst somit nicht eine Revisionsrekursbeantwortung, die dem Rechtsmittelgegner erst vom Obersten Gerichtshof freigestellt werden kann (vgl Zechner aaO § 507 ZPO Rz 22). Ergebnis dessen ist, dass die betreibende Partei den erstgerichtlichen Zurückweisungbeschluss hätte bekämpfen müssen, um dem Obersten Gerichtshof - im Fall eines Rechtsmittelerfolgs - eine Bedachtnahme auf die in der Revisionsrekursbeantwortung vorgetragenen Gründe zu ermöglichen. Da der Zurückweisungsbeschluss jedoch in Rechtskraft erwuchs, kommt die Freistellung einer Revisionsrekursbeantwortung durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr in Betracht.6. Auf Grund des soeben erzielten Ergebnisses muss der Exekutionsantrag gemäß Paragraph 354, EO scheitern. Infolgedessen ist der Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieser Antrag abgewiesen wurde, wieder herzustellen, ohne dass es im Revisionsrekursverfahren einer vorangehenden Anhörung der betreibenden Partei bedurfte. Die betreibende Partei hatte eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht, die das Erstgericht mit Beschluss vom 29. Mai 2006 (ON 16) - unter Berufung auf die Entscheidungskette RIS-Justiz RS0118686 - rechtskräftig zurückwies. Nach nunmehr stRsp des erkennenden Senats ist das Rechtsmittelverfahren über einen Antrag auf Exekutionsbewilligung an sich auch in dritter Instanz einseitig, sofern nicht der Oberste Gerichtshof im Einzelfall eine Rechtsmittelbeantwortung für geboten hält (RIS-Justiz RS0118686). Das Erstgericht nahm daher mit dem Zurückweisungsbeschluss eine Kompetenz wahr, die ihm vom Gesetz nicht eingeräumt wurde. Soweit es sich als Stütze für diese Entscheidung auch auf Zechner (in Fasching/Konecny² Paragraph 507, ZPO Rz 22) berief, tragen dessen Ausführungen das erzielte Ergebnis nicht, ist doch dort nur von einer unzulässigen Revisionsbeantwortung die Rede. Soweit diese Stellungnahme auch auf die Revisionsrekursbeantwortung übertragbar ist, kann das nur für Schriftsätze gelten, deren Unzulässigkeit im Zeitpunkt der Zurückweisungsentscheidung feststeht. Die dort erörterte Rechtsfolge erfasst somit nicht eine Revisionsrekursbeantwortung, die dem Rechtsmittelgegner erst vom Obersten Gerichtshof freigestellt werden kann vergleiche Zechner aaO Paragraph 507, ZPO Rz 22). Ergebnis dessen ist, dass die betreibende Partei den erstgerichtlichen Zurückweisungbeschluss hätte bekämpfen müssen, um dem Obersten Gerichtshof - im Fall eines Rechtsmittelerfolgs - eine Bedachtnahme auf die in der Revisionsrekursbeantwortung vorgetragenen Gründe zu ermöglichen. Da der Zurückweisungsbeschluss jedoch in Rechtskraft erwuchs, kommt die Freistellung einer Revisionsrekursbeantwortung durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr in Betracht.
7. Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses der betreibenden Partei und des Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gründet sich auf § 78 EO iVm § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.7. Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses der betreibenden Partei und des Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.