Rechtssatz RS0121018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121018
Entscheidungsdatum
13.04.2011
Norm
EO §79
EO §83
ICC-SchiedsO 1998 allg
Rechtssatz
Das Thema Minderheitsvotum ist in der ICC-SchiedsO 1998 unerwähnt und ungeregelt. Wenn ein - im ICC-Schiedsverfahren grundsätzlich mögliches - Minderheitsvotumin einem separatem Dokument besteht, ist es vom Schiedsgerichtshof, der gemäß Art 27 der ICC-SchiedsO 1998 den Entwurf des Schiedsspruchs vor der Unterzeichnung durch das Schiedsgericht zu prüfen hat, nicht „genehmigt". Jedenfalls in diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Vorlage auch dieses Minderheitsvotums mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, weil es sich hiebei nicht um einen Bestandteil des Schiedsspruchs handelt.Das Thema Minderheitsvotum ist in der ICC-SchiedsO 1998 unerwähnt und ungeregelt. Wenn ein - im ICC-Schiedsverfahren grundsätzlich mögliches - Minderheitsvotumin einem separatem Dokument besteht, ist es vom Schiedsgerichtshof, der gemäß Artikel 27, der ICC-SchiedsO 1998 den Entwurf des Schiedsspruchs vor der Unterzeichnung durch das Schiedsgericht zu prüfen hat, nicht „genehmigt". Jedenfalls in diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Vorlage auch dieses Minderheitsvotums mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung, weil es sich hiebei nicht um einen Bestandteil des Schiedsspruchs handelt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 211/05h
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 211/05h
Veröff: SZ 2006/65
- 3 Ob 154/10h
Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 154/10h
Auch; Beisatz: Hier: Schiedsgerichtsordnung des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121018
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2011
Dokumentnummer
JJR_20060426_OGH0002_0030OB00211_05H0000_002