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Rechtssatz RS0121019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121019

Entscheidungsdatum

19.11.2019

Norm

ICC-SchiedsO 1998 Art14
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV Abs1 litd
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV Abs2 litb

Rechtssatz

Die ICC-SchiedsO 1998 enthält keine Regelungen darüber, wie und in welcher Form die zweifellos notwendigen Beratungen der drei Schiedsrichter stattzufinden haben und ob vor allem alle drei Schiedsrichter gleichzeitig bei einer Beratung anwesend sein müssen. Wenngleich eine gleichzeitige Anwesenheit der Schiedsrichter sicher wünschenswert ist, im Besonderen dann, wenn der Schiedsspruch ein Mehrheitsschiedsspruch ist, können ICC-Schiedsgerichte auch ausschließlich per Korrespondenz oder Telefon- oder Videokonferenz beraten, vorausgesetzt, dass dies auch nach dem Recht am Schiedsort zulässig ist. Darin liegt weder ein Verstoß gegen Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera d, des NYÜ noch eine ordre public-Widrigkeit in formeller Hinsicht, die gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 2, Litera b, des NYÜ einen Versagungsgrund darstellt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 211/05h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 211/05h
    Veröff: SZ 2006/65
  • 3 Ob 154/10h
    Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 154/10h
    Auch; Beisatz: Hier: Schiedsgerichtsordnung des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation. (T1)
  • 3 Ob 13/19m
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 3 Ob 13/19m
    Vgl; Beisatz: An einer ein Fundamentalerfordernis eines Schiedsverfahrens bildenden Abstimmung fehlt es dann, wenn der überstimmte Schiedsrichter vor eine vollendete Meinungsbildung der übrigen gestellt wurde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121019

Im RIS seit

26.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Dokumentnummer

JJR_20060426_OGH0002_0030OB00211_05H0000_003