Rechtssatz RS0121037
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121037
Entscheidungsdatum
19.06.2006
Rechtssatz
Ein Vorsatz hinsichtlich einer missbräuchlichen Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenzausfallgeldfonds kann nicht angenommen werden, wenn unter Berücksichtigung der erheblichen Dauer des Arbeitsverhältnisses und der daraus resultierenden erheblichen Kündigungsfristen ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses anzunehmen gewesen wäre (vgl. 8 ObS 20/04f).Ein Vorsatz hinsichtlich einer missbräuchlichen Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenzausfallgeldfonds kann nicht angenommen werden, wenn unter Berücksichtigung der erheblichen Dauer des Arbeitsverhältnisses und der daraus resultierenden erheblichen Kündigungsfristen ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses anzunehmen gewesen wäre vergleiche 8 ObS 20/04f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121037
Dokumentnummer
JJR_20060619_OGH0002_008OBS00005_06B0000_001