Rechtssatz RS0121042
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121042
Entscheidungsdatum
19.06.2006
Rechtssatz
Ein „echter" Aufhebungsbeschluss liegt auch dann vor, wenn das Rekursgericht die angefochtene Entscheidung (hier: amtswegig gefasster Beschluss über den Bestand der Vollstreckbarkeitsbestätigung) nicht ausdrücklich „zur neuerlichen Entscheidung" aufhebt, weil noch nicht feststeht, ob über den Entscheidungsgegenstand noch eine Entscheidung des Erstgerichtes ergehen muss bzw wird. Auch in diesem Fall wird mit dem Beschluss des Rekursgerichtes über den Entscheidungsgegenstand nicht abschließend entschieden, sondern die endgültige Beurteilung von weiteren Erhebungen des Erstgerichts abhängig gemacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121042
Dokumentnummer
JJR_20060619_OGH0002_008OBA00045_06K0000_001