Gegen diesen Beschluss richtet sich der als „Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs der klagenden Partei, der nicht zulässig ist. Gemäß § 527 Abs 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit der eine erstgerichtliche Entscheidung aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig, wenn dies das Rekursgericht ausgesprochen hat. Letzteres ist hier nicht erfolgt.Gegen diesen Beschluss richtet sich der als „Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs der klagenden Partei, der nicht zulässig ist. Gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO ist der Rekurs gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit der eine erstgerichtliche Entscheidung aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig, wenn dies das Rekursgericht ausgesprochen hat. Letzteres ist hier nicht erfolgt.
Diese Regelung gilt nur für „echte" Aufhebungsbeschlüsse, nicht hingegen für solche Beschlüsse, die zwar nach dem Wortlaut ihres Spruches den erstgerichtlichen Beschluss aufheben, ihrem Sinn und ihrer Funktion nach aber eine Abänderung bedeuten. Ein solcher in Wahrheit abändernder Beschluss liegt vor, wenn in der Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich auch schon die abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unrichtigkeit der Entscheidung des Erstgerichtes liegt, sodass über den bisherigen Entscheidungsgegenstand nicht mehr abzusprechen ist, weil dies inhaltlich schon durch den Beschluss des Rekursgerichtes geschah (RIS-Justiz RS0007218; zuletzt etwa 9 Ob 72/04k; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² § 527 Rz 11 ff).Diese Regelung gilt nur für „echte" Aufhebungsbeschlüsse, nicht hingegen für solche Beschlüsse, die zwar nach dem Wortlaut ihres Spruches den erstgerichtlichen Beschluss aufheben, ihrem Sinn und ihrer Funktion nach aber eine Abänderung bedeuten. Ein solcher in Wahrheit abändernder Beschluss liegt vor, wenn in der Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich auch schon die abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unrichtigkeit der Entscheidung des Erstgerichtes liegt, sodass über den bisherigen Entscheidungsgegenstand nicht mehr abzusprechen ist, weil dies inhaltlich schon durch den Beschluss des Rekursgerichtes geschah (RIS-Justiz RS0007218; zuletzt etwa 9 Ob 72/04k; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² Paragraph 527, Rz 11 ff).
Hier steht zwar noch nicht fest, ob über den Entscheidungsgegenstand (Bestand der Vollstreckbarkeitsbestätigung) noch eine Entscheidung des Erstgerichtes ergehen muss bzw wird, weil mangels eines auf Aufhebung dieser Bestätigung gerichteten Antrags eine solche Entscheidung dann unterbleiben kann, wenn das Erstgericht die Zustellung des Zahlungsbefehls nach Durchführung der ihm aufgetragenen Erhebungen als wirksam erachtet. Dies ändert aber nichts daran, dass mit dem angefochtenen Beschluss über den Entscheidungsgegenstand nicht abschließend entschieden, sondern die endgültige Beurteilung der Frage des Bestands der Vollstreckbarkeitsbestätigung von weiteren Erhebungen des Erstgerichts abhängig gemacht wurde. Es liegt daher keine abändernde Entscheidung, sondern ein echter Aufhebungsbeschluss vor, sodass der Rekurs der klagenden Partei im Sinne der oben erörterten Bestimmung des § 527 Abs 2 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen ist.Hier steht zwar noch nicht fest, ob über den Entscheidungsgegenstand (Bestand der Vollstreckbarkeitsbestätigung) noch eine Entscheidung des Erstgerichtes ergehen muss bzw wird, weil mangels eines auf Aufhebung dieser Bestätigung gerichteten Antrags eine solche Entscheidung dann unterbleiben kann, wenn das Erstgericht die Zustellung des Zahlungsbefehls nach Durchführung der ihm aufgetragenen Erhebungen als wirksam erachtet. Dies ändert aber nichts daran, dass mit dem angefochtenen Beschluss über den Entscheidungsgegenstand nicht abschließend entschieden, sondern die endgültige Beurteilung der Frage des Bestands der Vollstreckbarkeitsbestätigung von weiteren Erhebungen des Erstgerichts abhängig gemacht wurde. Es liegt daher keine abändernde Entscheidung, sondern ein echter Aufhebungsbeschluss vor, sodass der Rekurs der klagenden Partei im Sinne der oben erörterten Bestimmung des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen ist.