Rechtssatz RS0121049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121049
Entscheidungsdatum
27.02.2018
Rechtssatz
Ein Urteilsbegehren nach § 364 Abs 3 ABGB setzt - vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 226 Abs 1 ZPO und des § 7 Abs 1 EO - nicht jedenfalls voraus, dass in ihm die angestrebte Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes, in der Natur jederzeit nachvollziehbares Maß bezeichnet wird. Mangelt es an einer evidenten Überschreitung der ortsüblichen Immissionsintensität, so soll das Gericht im Urteilsspruch erforderlichenfalls den Umfang eines nicht mehr hinzunehmenden Entzugs von Licht oder Luft als Ergebnis seiner Interessenabwägung innerhalb der Grenzen des Begehrens näher determinieren.Ein Urteilsbegehren nach Paragraph 364, Absatz 3, ABGB setzt - vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO und des Paragraph 7, Absatz eins, EO - nicht jedenfalls voraus, dass in ihm die angestrebte Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes, in der Natur jederzeit nachvollziehbares Maß bezeichnet wird. Mangelt es an einer evidenten Überschreitung der ortsüblichen Immissionsintensität, so soll das Gericht im Urteilsspruch erforderlichenfalls den Umfang eines nicht mehr hinzunehmenden Entzugs von Licht oder Luft als Ergebnis seiner Interessenabwägung innerhalb der Grenzen des Begehrens näher determinieren.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 130/06h
Entscheidungstext OGH 11.07.2006 1 Ob 130/06h
Veröff: SZ 2006/103
- 6 Ob 243/06p
Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 243/06p
- 10 Ob 60/06f
Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 60/06f
- 4 Ob 196/07p
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 196/07p
nur: Ein Urteilsbegehren nach § 364 Abs 3 ABGB setzt - vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 226 Abs 1 ZPO und des § 7 Abs 1 EO - nicht jedenfalls voraus, dass in ihm die angestrebte Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes, in der Natur jederzeit nachvollziehbares Maß bezeichnet wird. (T1); Veröff: SZ 2007/192
- 2 Ob 97/09t
Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 97/09t
- 9 Ob 84/17v
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 Ob 84/17v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121049
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20060711_OGH0002_0010OB00130_06H0000_001