Die Revision ist unzulässig, weil das Berufungsgericht mit den gestellten Fragen keine solchen gemäß § 502 Abs 1 ZPO gestellt hat.Die Revision ist unzulässig, weil das Berufungsgericht mit den gestellten Fragen keine solchen gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gestellt hat.
Zur ersten Frage: Aus der vom Berufungsgericht in seiner Begründung zitierten Entscheidung 1 Ob 62/07k kann nicht herausgelesen werden, dass - wie das Berufungsgericht mutmaßt - bei ost- und westseitigen Fenstern aufgrund der Tatsache, dass diese Fenster jeweils während des halben Tages schon Schatten durch das eigene Bauwerk haben, eine „unzumutbare" Beschattung im Sinn des § 364 Abs 3 ABGB nicht vorliegen könne, weil die durch benachbarte Bäume verursachte Beschattung nicht mehr als 50 % der Tagessonnenscheindauer ausmachen könne.Zur ersten Frage: Aus der vom Berufungsgericht in seiner Begründung zitierten Entscheidung 1 Ob 62/07k kann nicht herausgelesen werden, dass - wie das Berufungsgericht mutmaßt - bei ost- und westseitigen Fenstern aufgrund der Tatsache, dass diese Fenster jeweils während des halben Tages schon Schatten durch das eigene Bauwerk haben, eine „unzumutbare" Beschattung im Sinn des Paragraph 364, Absatz 3, ABGB nicht vorliegen könne, weil die durch benachbarte Bäume verursachte Beschattung nicht mehr als 50 % der Tagessonnenscheindauer ausmachen könne.
Durch die Entscheidung 10 Ob 60/06f ist (unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung 1 Ob 62/07k) klargestellt, dass es bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit nicht (nur) auf das (direkte) Sonnenlicht, sondern (auch) auf das Tageslicht an sich ankommt. Das vom Berufungsgericht herangezogene Ausmaß von 50 % Sonneneinstrahlung findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung und kann somit allenfalls einen Hilfsparameter zur Ermittlung der „Unzumutbarkeit", die auch von anderen Faktoren abhängt, bilden. § 364 Abs 3 ABGB spricht nicht vom Sonnenlicht, sondern ganz allgemein vom Licht, worunter im Sinn der Entscheidung 10 Ob 60/06f das Tageslicht zu verstehen ist. Zum Tageslicht gehört auch das indirekte Sonnenlicht, das es tagsüber etwa auch bei geschlossener Wolkendecke, bei Nebel oder eben auch im Sonnenschatten, wenngleich in geringerer Intensität als das direkte Sonnenlicht, gibt. Daher kann auch von der Schattenseite (zB auch von Norden) her durch Baum- bzw Pflanzenwuchs ein Lichtentzug erfolgen, der je nach Intensität unzumutbar im Sinn des § 364 Abs 3 ABGB sein kann.Durch die Entscheidung 10 Ob 60/06f ist (unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung 1 Ob 62/07k) klargestellt, dass es bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit nicht (nur) auf das (direkte) Sonnenlicht, sondern (auch) auf das Tageslicht an sich ankommt. Das vom Berufungsgericht herangezogene Ausmaß von 50 % Sonneneinstrahlung findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung und kann somit allenfalls einen Hilfsparameter zur Ermittlung der „Unzumutbarkeit", die auch von anderen Faktoren abhängt, bilden. Paragraph 364, Absatz 3, ABGB spricht nicht vom Sonnenlicht, sondern ganz allgemein vom Licht, worunter im Sinn der Entscheidung 10 Ob 60/06f das Tageslicht zu verstehen ist. Zum Tageslicht gehört auch das indirekte Sonnenlicht, das es tagsüber etwa auch bei geschlossener Wolkendecke, bei Nebel oder eben auch im Sonnenschatten, wenngleich in geringerer Intensität als das direkte Sonnenlicht, gibt. Daher kann auch von der Schattenseite (zB auch von Norden) her durch Baum- bzw Pflanzenwuchs ein Lichtentzug erfolgen, der je nach Intensität unzumutbar im Sinn des Paragraph 364, Absatz 3, ABGB sein kann.
Die erste vom Berufungsgericht gestellte Frage ist daher durch bereits vorliegende oberstgerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt.
Zur zweiten Frage: Die zur Beurteilung eines Untersagungsanspruchs gemäß § 364 Abs 3 ABGB erforderliche Beurteilung des ortsüblichen Ausmaßes einer (negativen) Immission, der Wesentlichkeit einer Nutzungsbeeinträchtigung sowie der Unzumutbarkeit ist einzelfallbezogen zu beurteilen und begründet daher - von krassen Fehlbeurteilungen abgesehen - regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen (RIS-Justiz RS0014685; RS0010558; RS0121873 [T9]). Eine solche Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.Zur zweiten Frage: Die zur Beurteilung eines Untersagungsanspruchs gemäß Paragraph 364, Absatz 3, ABGB erforderliche Beurteilung des ortsüblichen Ausmaßes einer (negativen) Immission, der Wesentlichkeit einer Nutzungsbeeinträchtigung sowie der Unzumutbarkeit ist einzelfallbezogen zu beurteilen und begründet daher - von krassen Fehlbeurteilungen abgesehen - regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen (RIS-Justiz RS0014685; RS0010558; RS0121873 [T9]). Eine solche Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
Zur dritten Frage: Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt ein Urteilsbegehren nach § 364 Abs 3 ABGB - vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 226 Abs 1 ZPO und des § 7 Abs 1 EO - nicht jedenfalls voraus, dass in ihm die angestrebte Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes, in der Natur jederzeit nachvollziehbares Maß bezeichnet wird. Mangelt es an einer evidenten Überschreitung der ortsüblichen Immissionsintensität, so soll das Gericht im Urteilsspruch erforderlichenfalls den Umfang eines nicht mehr hinzunehmenden Entzugs von Licht oder Luft als Ergebnis seiner Interessenabwägung innerhalb der Grenzen des Begehrens näher determinieren (RIS-Justiz RS0121049). Der Sachverhalt, den der Oberste Gerichtshof in der Leitentscheidung zum soeben zitierten Rechtssatz, 1 Ob 130/06h, zu beurteilen hatte, ist mit dem vorliegenden Fall durchaus vergleichbar. Auch dort behauptete der Kläger, im Wohnhaus auf seiner Liegenschaft müsse wegen der auf dem westlich angrenzenden Grundstück der Beklagten befindlichen hohen Bäume bereits zur Mittagszeit künstliches Licht eingeschaltet werden, während der Nachmittagsstunden dringe kaum bzw kein Sonnenlicht mehr zu den Fenstern. Der Oberste Gerichtshof ging davon aus, der Kläger habe eine evidente Überschreitung der ortsüblichen Immissionsintensität behauptet. Angesichts des erheblichen Anteils des klägerischen Hauses, der vom Lichtentzug betroffen ist, liegt auch hier diese Evidenz vor. Eine nähere Konkretisierung des Klagebegehrens, das die Kläger ohnehin in gewissem Ausmaß konkret umschrieben haben, ist nach der zitierten Rechtsprechung ebensowenig erforderlich wie eine nähere Determinierung des Urteilsspruchs durch das Gericht.Zur dritten Frage: Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt ein Urteilsbegehren nach Paragraph 364, Absatz 3, ABGB - vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO und des Paragraph 7, Absatz eins, EO - nicht jedenfalls voraus, dass in ihm die angestrebte Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes, in der Natur jederzeit nachvollziehbares Maß bezeichnet wird. Mangelt es an einer evidenten Überschreitung der ortsüblichen Immissionsintensität, so soll das Gericht im Urteilsspruch erforderlichenfalls den Umfang eines nicht mehr hinzunehmenden Entzugs von Licht oder Luft als Ergebnis seiner Interessenabwägung innerhalb der Grenzen des Begehrens näher determinieren (RIS-Justiz RS0121049). Der Sachverhalt, den der Oberste Gerichtshof in der Leitentscheidung zum soeben zitierten Rechtssatz, 1 Ob 130/06h, zu beurteilen hatte, ist mit dem vorliegenden Fall durchaus vergleichbar. Auch dort behauptete der Kläger, im Wohnhaus auf seiner Liegenschaft müsse wegen der auf dem westlich angrenzenden Grundstück der Beklagten befindlichen hohen Bäume bereits zur Mittagszeit künstliches Licht eingeschaltet werden, während der Nachmittagsstunden dringe kaum bzw kein Sonnenlicht mehr zu den Fenstern. Der Oberste Gerichtshof ging davon aus, der Kläger habe eine evidente Überschreitung der ortsüblichen Immissionsintensität behauptet. Angesichts des erheblichen Anteils des klägerischen Hauses, der vom Lichtentzug betroffen ist, liegt auch hier diese Evidenz vor. Eine nähere Konkretisierung des Klagebegehrens, das die Kläger ohnehin in gewissem Ausmaß konkret umschrieben haben, ist nach der zitierten Rechtsprechung ebensowenig erforderlich wie eine nähere Determinierung des Urteilsspruchs durch das Gericht.
Da auch die Revision der Beklagten keine (sonstigen) Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, war die Revision zurückzuweisen.Da auch die Revision der Beklagten keine (sonstigen) Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Kläger haben in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50,, 41 ZPO. Die Kläger haben in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.