Rechtssatz RS0014685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014685
Entscheidungsdatum
26.02.2020
Rechtssatz
Wie das ortsübliche Ausmaß der Immissionen ermittelt wird, ist eine Frage des Einzelfalles, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt.Wie das ortsübliche Ausmaß der Immissionen ermittelt wird, ist eine Frage des Einzelfalles, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 524/93
Entscheidungstext OGH 03.02.1994 8 Ob 524/93
- 2 Ob 97/09t
Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 97/09t
Auch
- 4 Ob 24/13b
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 24/13b
Auch; Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T1)
- 3 Ob 53/14m
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 53/14m
Auch; Beisatz: Hier: Lärmbelästigung ausgehend von einem Harttennisplatz. (T2)
- 2 Ob 166/14x
Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 166/14x
Auch; Beisatz: Hier: Selbst ausgehend von ortsüblichem Lärm im städtischen Ballungsgebiet durch Verkehr etc ist bei Wohnungslage in einem ruhigen Innenhof der von angrenzenden Proberäumen von den stundenlangen Proben diverser Heavy‑Metal- und Hardrockgruppen ausgehende Lärm nicht als ortsüblich anzusehen und gemessen an den sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen als besonders „lästig“ im Sinne der aufgezeigten Judikatur einzustufen. (T3)
- 9 Ob 80/19h
Entscheidungstext OGH 26.02.2020 9 Ob 80/19h
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014685
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Dokumentnummer
JJR_19940203_OGH0002_0080OB00524_9300000_001