- 8 Ob 99/06a
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 Ob 99/06a
Beisatz: Hier: 55 Fichtenbäume mit einer durchschnittlichen Höhe von 22 m an der Grundstücksgrenze in einem sehr begrünten Villenviertel mit starkem Baumbewuchs, wobei den Klägern der Nachweis dafür, dass die Fichten der Beklagten zeitlich und räumlich überwiegend zu einem gänzlichen Sonnenlichtentzug in Haus, Terrasse und Garten führen, nicht gelang. (T1)
Beisatz: Hier: Frage der Ortsüblichkeit nicht abschließend beantwortet, Beeinträchtigungen lagen jedenfalls aber (zumindest) an der Grenze der Ortsüblichkeit. (T2); Veröff: SZ 2007/13
- 1 Ob 62/07k
Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 62/07k
Auch; Beisatz: Hier: Keine unzumutbare Beeinträchtigung. (T3)
- 10 Ob 60/06f
Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 60/06f
Beisatz: Es kommt nicht auf die besondere Empfindlichkeit der konkret betroffenen Kläger, sondern auf den Beurteilungsmaßstab eines vernünftigen „Durchschnittsmenschen" an. (T4)
Beisatz: Ist nur eine verhältnismäßig geringfügige Fläche der Nachbarliegenschaft überhaupt beeinträchtigt, wird diese Beeinträchtigung im Regelfall unabhängig von ihrer Dauer nicht unzumutbar sein. Je größer jedoch die vom Entzug des Lichteinfalls beeinträchtigte Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche ist, umso eher wird das Kriterium der Unzumutbarkeit auch dann erfüllt sein, wenn zeitlich nicht von einem dauernden gänzlichen Entzug des Lichteinfalles auszugehen ist. Unzumutbarkeit ist im Einzelfall umso eher verwirklicht, als zeitlich und räumlich überwiegend (über 50 %) kein (Sonnen-, Tages-)Licht in Wohnräumen und/oder im Garten einfallen kann. (T5)
Bem: Die früheren Beisätze T6 und T7 entfallen im Hinblick auf RS0122471 und RS0122910. (T6)
- 10 Ob 87/07b
Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 87/07b
Auch; Beisatz: Hier: Keine unzumutbare Beeinträchtigung durch ortsunübliche 6m hohe Thujenhecke zwischen Einfamilienhäusern. (T7)
- 4 Ob 196/07p
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 196/07p
Beis wie T5 nur: Ist nur eine verhältnismäßig geringfügige Fläche der Nachbarliegenschaft überhaupt beeinträchtigt, wird diese Beeinträchtigung im Regelfall unabhängig von ihrer Dauer nicht unzumutbar sein. Je größer jedoch die vom Entzug des Lichteinfalls beeinträchtigte Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche ist, umso eher wird das Kriterium der Unzumutbarkeit auch dann erfüllt sein, wenn zeitlich nicht von einem dauernden gänzlichen Entzug des Lichteinfalles auszugehen ist. (T8)
Veröff: SZ 2007/192
- 8 Ob 116/07b
Entscheidungstext OGH 17.12.2007 8 Ob 116/07b
Vgl auch; Beisatz: Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Auslegung des Begriffes der „Unzumutbarkeit" begründet - vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T9)
- 9 Ob 72/08s
Entscheidungstext OGH 29.10.2008 9 Ob 72/08s
Auch
- 4 Ob 13/09d
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 4 Ob 13/09d
Auch; Beisatz: Der Verweis in § 364 Abs 3 ABGB auf das „Maß des Abs. 2" bezieht sich auf die § 364 Abs 2 ABGB angesprochene Ortsunüblichkeit der Immission. (T10)
Beisatz: Unzumutbarkeit wird umso weniger anzunehmen sein, je näher eine - als solche ortsunübliche - Beeinträchtigung an der Grenze zur Ortsüblichkeit liegt. (T11)
- 6 Ob 160/08k
Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 160/08k
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Bei der Interessenabwägung ist eine vorhersehbare Entwicklung des Lichtentzugs durch Schattenwurf aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Geländes maßgeblich zu berücksichtigen (6 Ob 94/08d). (T12)
- 6 Ob 65/09s
Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 65/09s
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T11
- 2 Ob 97/09t
Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 97/09t
Vgl auch; Auch Beis wie T9
- 6 Ob 75/11i
Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 75/11i
Vgl auch
- 4 Ob 77/11v
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 77/11v
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Ortsunüblichkeit und Unzumutbarkeit müssen kumulativ vorliegen. (T13)
- 4 Ob 99/12f
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 99/12f
Vgl; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T13
- 8 Ob 59/15g
Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 Ob 59/15g
Auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Der Rechtssatz, die Beeinträchtigung einer verhältnismäßig geringfügigen Fläche der Nachbarliegenschaft werde im Regelfall unabhängig von ihrer Dauer nicht unzumutbar sein (T5), bezieht sich auf die vom jeweiligen Kläger (Mit-, Wohnungseigentümer) tatsächlich genutzte Grundfläche. (T14)
Anm: Der Beisatz T14 wurde irrtümlich an dieser Stelle mit dem schon vergebenen Teilsatz T13 veröffentlicht. Daher wurde der Teilsatz T13 auf T14 geändert. - August 2021 (T14a)
- 9 Ob 84/17v
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 Ob 84/17v
Beis wie T5
- 5 Ob 232/20h
Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 232/20h
Beis wie T9
- 4 Ob 44/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.03.2023 4 Ob 44/23h
vgl; Beisatz: Hier: Jemand, der ein Grundstück samt Gebäude mitten im Wald erworben hat, kann nicht - gestützt auf § 364 Abs 3 ABGB – die Beseitigung des Waldes fordern. (T15)