Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs des Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist, wonach ortsübliche Immissionen jedenfalls zu dulden sind. Er ist aus diesem Grund auch berechtigt.
1. Nach § 364 Abs 3 ABGB kann der Eigentümer des Grundstücks einem Nachbarn1. Nach Paragraph 364, Absatz 3, ABGB kann der Eigentümer des Grundstücks einem Nachbarn
„die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß des Abs. 2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen."„die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß des Absatz 2, überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen."
Der Verweis auf das „Maß des Abs. 2" bezieht sich auf die § 364 Abs 2 ABGB angesprochene Ortsunüblichkeit der Immission (10 Ob 60/06f = JBl 2008, 312; 8 Ob 99/06a = JBl 2007, 712, beide mwN). Der Unterlassungsanspruch besteht daher nur dann, wenn der Entzug des Lichts sowohl ortsunüblich als auch unzumutbar ist. Zwischen diesen Kriterien besteht zwar ein Zusammenhang: Unzumutbarkeit wird umso weniger anzunehmen sein, je näher eine - als solche ortsunübliche - Beeinträchtigung an der Grenze zur Ortsüblichkeit liegt (8 Ob 99/06a; RIS-Justiz RS0121873). Ist die Beeinträchtigung jedoch ohnehin ortsüblich, so ist eine gesonderte Prüfung der Zumutbarkeit nicht mehr erforderlich; solche Immissionen sind jedenfalls zu dulden.Der Verweis auf das „Maß des Absatz 2, bezieht sich auf die Paragraph 364, Absatz 2, ABGB angesprochene Ortsunüblichkeit der Immission (10 Ob 60/06f = JBl 2008, 312; 8 Ob 99/06a = JBl 2007, 712, beide mwN). Der Unterlassungsanspruch besteht daher nur dann, wenn der Entzug des Lichts sowohl ortsunüblich als auch unzumutbar ist. Zwischen diesen Kriterien besteht zwar ein Zusammenhang: Unzumutbarkeit wird umso weniger anzunehmen sein, je näher eine - als solche ortsunübliche - Beeinträchtigung an der Grenze zur Ortsüblichkeit liegt (8 Ob 99/06a; RIS-Justiz RS0121873). Ist die Beeinträchtigung jedoch ohnehin ortsüblich, so ist eine gesonderte Prüfung der Zumutbarkeit nicht mehr erforderlich; solche Immissionen sind jedenfalls zu dulden.
2. Die vom Gesetz gebrauchten Ausdrucke „örtlich" und „ortsüblich" sind nicht im Sinn einer politischen Gemeinde zu verstehen; die Beantwortung der Frage, ob die Beeinträchtigung des „nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß" übersteigt, ist auch nicht auf das beeinträchtigte Grundstück allein abzustellen, entscheidend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstücks zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften (5 Ob 146/72 = SZ 45/98; RIS-Justiz RS0010653). Dabei lässt sich die Umgebung, die der in § 364 Abs 2 ABGB verwendete Begriff „Ort" umschreibt, im Regelfall nicht auf das emittierende und das oder die davon wesentlich beeinträchtigte(n) Grundstück(e) reduzieren. Die „örtlichen Verhältnisse" sind weiträumiger zu verstehen; es geht nach der jüngeren Rechtsprechung um Gebiets- bzw Stadtteile („Viertel") mit annähernd gleichen Lebens- und Umweltbedingungen (1 Ob 6/99k = SZ 72/205; 5 Ob 65/03z = SZ 2003/36).2. Die vom Gesetz gebrauchten Ausdrucke „örtlich" und „ortsüblich" sind nicht im Sinn einer politischen Gemeinde zu verstehen; die Beantwortung der Frage, ob die Beeinträchtigung des „nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß" übersteigt, ist auch nicht auf das beeinträchtigte Grundstück allein abzustellen, entscheidend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstücks zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften (5 Ob 146/72 = SZ 45/98; RIS-Justiz RS0010653). Dabei lässt sich die Umgebung, die der in Paragraph 364, Absatz 2, ABGB verwendete Begriff „Ort" umschreibt, im Regelfall nicht auf das emittierende und das oder die davon wesentlich beeinträchtigte(n) Grundstück(e) reduzieren. Die „örtlichen Verhältnisse" sind weiträumiger zu verstehen; es geht nach der jüngeren Rechtsprechung um Gebiets- bzw Stadtteile („Viertel") mit annähernd gleichen Lebens- und Umweltbedingungen (1 Ob 6/99k = SZ 72/205; 5 Ob 65/03z = SZ 2003/36).
3. Im vorliegenden Fall liegt das Grundstück des Klägers nach den Feststellungen des Erstgerichts „in" einem zerstreuten Siedlungsgebiet in ländlicher Umgebung. Aus den weiteren Feststellungen ergibt sich jedoch, dass es sich genau genommen am Rand dieses Siedlungsgebiets befindet; an das Grundstück des Klägers und benachbarte Grundstücke schließt nämlich der über zwei Hektar große Wald des Beklagten.
In einer solchen Lage ist der Entzug von Licht durch einen unmittelbar angrenzenden Wald alles andere als ortsunüblich. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgeführt, dass ein Kläger, der ein Grundstück inmitten eines Waldgebiets erworben habe, nun nicht die Beseitigung des Waldes verlangen könne (6 Ob 51/07d = Zak 2007/376; allgemein zur Duldungspflicht neu hinzugekommener Nachbarn RIS-Justiz RS0112502). Gleiches muss gelten, wenn sich der Kläger (bzw sein Rechtsvorgänger) in ländlicher Umgebung unmittelbar am Waldrand ansiedelt. Auch hier hat er die durch waldbedingten Lichtentzug verursachte Beeinträchtigung seiner Liegenschaft als ortsüblich hinzunehmen. Denn diese Beeinträchtigung lag nicht nur schon bei Erwerb der Liegenschaft durch den Kläger vor; sie war auch bei Errichtung des Gebäudes angesichts der damals 30 bis 40 Jahre alten Bäume und der zu erwartenden (ortsüblichen) Bewirtschaftung des Waldes (zumindest) vorherzusehen.
4. Der Kläger hat die Beeinträchtigung seiner Liegenschaft daher als ortsüblich zu dulden. Auf dieser Grundlage kommt es auf die vom Berufungsgericht vermissten Feststellungen zur Zumutbarkeit von vornherein nicht an. Dies gilt um so mehr, als der Kläger den Entzug von Licht ohnehin nur insofern untersagt wissen will, als er zur Vermoosung der Liegenschaft führt. Gegen den vom Berufungsgericht ausführlich erörterten Lichtentzug im Haus ist die Klage nicht gerichtet.
5. Auf die Frage, ob § 364 Abs 3 ABGB analog auf die Beeinträchtigung des Empfangs von Rundfunksignalen angewendet werden kann, kommt es nicht an. Denn nach den Feststellungen des Erstgerichts war und ist der Rundfunkempfang grundsätzlich möglich; Probleme ergeben sich ausschließlich beim digitalen Signal des österreichischen Rundfunks. Dass diese Probleme im Zusammenhang mit dem Wald stünden, lässt sich aus den Feststellungen des Erstgerichts nicht ableiten.5. Auf die Frage, ob Paragraph 364, Absatz 3, ABGB analog auf die Beeinträchtigung des Empfangs von Rundfunksignalen angewendet werden kann, kommt es nicht an. Denn nach den Feststellungen des Erstgerichts war und ist der Rundfunkempfang grundsätzlich möglich; Probleme ergeben sich ausschließlich beim digitalen Signal des österreichischen Rundfunks. Dass diese Probleme im Zusammenhang mit dem Wald stünden, lässt sich aus den Feststellungen des Erstgerichts nicht ableiten.
6. Aufgrund dieser Erwägungen ist dem Rekurs des Beklagten Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Pauschalgebühr für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof hat der Kläger nicht verzeichnet.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Pauschalgebühr für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof hat der Kläger nicht verzeichnet.