Vorauszuschicken ist, dass die Kläger und die Beklagte als Nachbarn im Sinne der §§ 364 und 364a ABGB anzusehen sind. Nachbar ist nicht nur der Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundflächen, sondern jeder Eigentümer, der von Maßnahmen, die vom Grundstück der Beklagten ausgehen, betroffen wurde, und zwar ohne Unterschied, wie groß die Entfernung ist und welche Grundstücke dazwischenliegen (1 Ob 2170/96s = SZ 69/220; RIS-Justiz RS0010489; zuletzt 1 Ob 117/05w). Die Materialien zu dem durch das ZivRÄG 2004 (BGBl I 2003/91) eingefügten Abs 3 des § 364 ABGB halten in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass auch weiterhin die bewährten Regelungen des Nachbarrechts zur Anwendung kommen sollen, etwa die Rechtsprechung zur Passiv- und Aktivlegitimation (ErläutRV BlgNR 173 22. GP 13).Vorauszuschicken ist, dass die Kläger und die Beklagte als Nachbarn im Sinne der Paragraphen 364 und 364 a ABGB anzusehen sind. Nachbar ist nicht nur der Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundflächen, sondern jeder Eigentümer, der von Maßnahmen, die vom Grundstück der Beklagten ausgehen, betroffen wurde, und zwar ohne Unterschied, wie groß die Entfernung ist und welche Grundstücke dazwischenliegen (1 Ob 2170/96s = SZ 69/220; RIS-Justiz RS0010489; zuletzt 1 Ob 117/05w). Die Materialien zu dem durch das ZivRÄG 2004 (BGBl römisch eins 2003/91) eingefügten Absatz 3, des Paragraph 364, ABGB halten in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass auch weiterhin die bewährten Regelungen des Nachbarrechts zur Anwendung kommen sollen, etwa die Rechtsprechung zur Passiv- und Aktivlegitimation (ErläutRV BlgNR 173 22. Gesetzgebungsperiode 13).
Gemäß § 364 Abs 3 Satz 1 ABGB, auf den die Kläger ihr Begehren stützen, kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß des Abs 2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstückes führen. Nach den Materialien (ErläutRV BlgNR 173 22. GP 3, 6) besteht ein Regelungsbedarf gegen Beeinträchtigungen durch sogenannte „negative Immissionen". Basierend auf einer Studie, die von einer von Univ. Prof. Dr. Schilcher geleiteten Projektgruppe erstellt wurde (Gründler/Hammerschall/ Kissich/Neubauer/Stefula), soll den Unzulänglichkeiten des geltenden Rechts abgeholfen werden.Gemäß Paragraph 364, Absatz 3, Satz 1 ABGB, auf den die Kläger ihr Begehren stützen, kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß des Absatz 2, überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstückes führen. Nach den Materialien (ErläutRV BlgNR 173 22. Gesetzgebungsperiode 3, 6) besteht ein Regelungsbedarf gegen Beeinträchtigungen durch sogenannte „negative Immissionen". Basierend auf einer Studie, die von einer von Univ. Prof. Dr. Schilcher geleiteten Projektgruppe erstellt wurde (Gründler/Hammerschall/ Kissich/Neubauer/Stefula), soll den Unzulänglichkeiten des geltenden Rechts abgeholfen werden.
Der Verweis in § 364 Abs 3 Satz 1 ABGB auf das Maß des Abs 2 betrifft die in § 364 Abs 2 ABGB angesprochene Ortsüblichkeit (ErläutRV BlgNR 173 23. GP 6, P. Bydlinski, Neuerungen im Nachbarrecht, JBl 2004, 86 [88]; Engel, Licht und Schatten - Die Neuerungen im Nachbarrecht des ABGB durch das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004, immolex 2004, 36 [37]; Kerschner, Neues Nachbarrecht: Abwehr negativer Immissionen/Selbsthilferecht, RZ 2004, 9 [12], der das Kriterium der Ortsüblichkeit aber de lege ferenda als verzichtbar erachtet; siehe ferner Kathrein, Mehr Licht! ecolex 2003, 894; aA Kissich/Pfurtscheller, Der Baum am Nachbargrund - wirksamer Rechtsschutz durch das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004? ÖJZ 2004/44, 710 f, die die Voraussetzung der Ortsunüblichkeit für negative Immissionen als nicht mehr ausdrücklich gesetzlich festgelegt erachten, allerdings die Ortsüblichkeit im Rahmen der Interessenabwägung als Prüfungskriterium heranziehen und Spielbüchler, Dankt der Gesetzgeber ab? JBl 2006, 341 [344]). Insbesondere das Berufungsgericht verneinte die Berechtigung des Klagebegehrens bereits wegen der zu bejahenden Ortsüblichkeit: Es traf mit Hinweis auf die im Akt erliegenden Bilder in Wahrheit eine ergänzende Feststellung, wonach in unmittelbarer Umgebung Grundstücke mit Bäumen auch in der Höhe jener stehen, wie sie auf der Grundfläche der Beklagten gedeihen. Die Revision rügt nun zwar diese ohne Beweiswiederholung getroffene ergänzende Feststellung des Berufungsgerichtes nicht ausdrücklich als mangelhaft. Sie weist allerdings zutreffend darauf, dass es einen relevanten Unterschied darstellt, ob Bäume durchschnittlich 22 m hoch alleeartig und zweireihig mit einem Abstand von 1,5 bis 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt angeordnet sind und vollflächig verhindern, dass Sonnenlicht zu bestimmten Tageszeiten durchdringen kann oder ob verschiedene Bäume einzeln oder in kleinen Gruppen auf den diversen Nachbargrundstücken stehen. Der Revision ist in diesem Zusammenhang darin beizupflichten, dass das Kriterium der Ortsüblichkeit der Bepflanzung nicht ausreichend geklärt ist: Auch in einer waldreichen, begrünten Villengegend kann - ohne konkrete Feststellungen - nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine alleeartige Anordnung von 55 Fichten mit einer durchschnittlichen Höhe von 22 m dem Ortsbild der näheren Umgebung entspricht. Aus den dazu getroffenen Feststellungen lässt sich nur ableiten, dass die Bepflanzung mit Nadelhölzern ortsüblich ist, nicht aber, dass die konkrete Anordnung der Fichten der Beklagten dem Landschaftsbild entspricht.Der Verweis in Paragraph 364, Absatz 3, Satz 1 ABGB auf das Maß des Absatz 2, betrifft die in Paragraph 364, Absatz 2, ABGB angesprochene Ortsüblichkeit (ErläutRV BlgNR 173 23. Gesetzgebungsperiode 6, P. Bydlinski, Neuerungen im Nachbarrecht, JBl 2004, 86 [88]; Engel, Licht und Schatten - Die Neuerungen im Nachbarrecht des ABGB durch das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004, immolex 2004, 36 [37]; Kerschner, Neues Nachbarrecht: Abwehr negativer Immissionen/Selbsthilferecht, RZ 2004, 9 [12], der das Kriterium der Ortsüblichkeit aber de lege ferenda als verzichtbar erachtet; siehe ferner Kathrein, Mehr Licht! ecolex 2003, 894; aA Kissich/Pfurtscheller, Der Baum am Nachbargrund - wirksamer Rechtsschutz durch das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004? ÖJZ 2004/44, 710 f, die die Voraussetzung der Ortsunüblichkeit für negative Immissionen als nicht mehr ausdrücklich gesetzlich festgelegt erachten, allerdings die Ortsüblichkeit im Rahmen der Interessenabwägung als Prüfungskriterium heranziehen und Spielbüchler, Dankt der Gesetzgeber ab? JBl 2006, 341 [344]). Insbesondere das Berufungsgericht verneinte die Berechtigung des Klagebegehrens bereits wegen der zu bejahenden Ortsüblichkeit: Es traf mit Hinweis auf die im Akt erliegenden Bilder in Wahrheit eine ergänzende Feststellung, wonach in unmittelbarer Umgebung Grundstücke mit Bäumen auch in der Höhe jener stehen, wie sie auf der Grundfläche der Beklagten gedeihen. Die Revision rügt nun zwar diese ohne Beweiswiederholung getroffene ergänzende Feststellung des Berufungsgerichtes nicht ausdrücklich als mangelhaft. Sie weist allerdings zutreffend darauf, dass es einen relevanten Unterschied darstellt, ob Bäume durchschnittlich 22 m hoch alleeartig und zweireihig mit einem Abstand von 1,5 bis 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt angeordnet sind und vollflächig verhindern, dass Sonnenlicht zu bestimmten Tageszeiten durchdringen kann oder ob verschiedene Bäume einzeln oder in kleinen Gruppen auf den diversen Nachbargrundstücken stehen. Der Revision ist in diesem Zusammenhang darin beizupflichten, dass das Kriterium der Ortsüblichkeit der Bepflanzung nicht ausreichend geklärt ist: Auch in einer waldreichen, begrünten Villengegend kann - ohne konkrete Feststellungen - nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine alleeartige Anordnung von 55 Fichten mit einer durchschnittlichen Höhe von 22 m dem Ortsbild der näheren Umgebung entspricht. Aus den dazu getroffenen Feststellungen lässt sich nur ableiten, dass die Bepflanzung mit Nadelhölzern ortsüblich ist, nicht aber, dass die konkrete Anordnung der Fichten der Beklagten dem Landschaftsbild entspricht.
Es ist daher eine weitere Prüfung erforderlich, ob - was die Vorinstanzen übereinstimmend verneinten - eine „unzumutbare" Beeinträchtigung im Sinne des § 364 Abs 3 Satz 1 ABGB verwirklicht ist (Auf bundes- oder landesgesetzliche Regelungen, die iSd § 364 Abs 3 Satz 2 ABGB zu beachten wären - siehe dazu ausführlich Kissich/Pfurtscheller ÖJZ 2004, 712 ff - hat sich die Beklagte nicht berufen).Es ist daher eine weitere Prüfung erforderlich, ob - was die Vorinstanzen übereinstimmend verneinten - eine „unzumutbare" Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 364, Absatz 3, Satz 1 ABGB verwirklicht ist (Auf bundes- oder landesgesetzliche Regelungen, die iSd Paragraph 364, Absatz 3, Satz 2 ABGB zu beachten wären - siehe dazu ausführlich Kissich/Pfurtscheller ÖJZ 2004, 712 ff - hat sich die Beklagte nicht berufen).
Die im § 364 Abs 2 ABGB genannten Immissionen können vom Nachbarn bereits dann untersagt werden, wenn sie die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Demgegenüber normiert § 364 Abs 3 Satz 1 ABGB die Notwendigkeit einer „Unzumutbarkeit" der Beeinträchtigung. Die Materialien (ErläutRV BlgNR 173 22. GP 12) begründen diese Differenzierung zu Abs 2 damit, dass negative Immissionen (also vor allem der Schattenwurf, aber auch die Beeinträchtigung der Durchlüftung eines Grundstücks) in aller Regel weniger schwer wiegen als positive Einwirkungen, weshalb an sie, damit sie denselben Grad an Beeinträchtigung erreichen, ein strengerer Maßtab angelegt werden muss. Es reiche also - anders als bei den Einwirkungen nach § 364 Abs 2 ABGB - nicht aus, hier nur auf die Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung abzustellen. Vielmehr könnten negative Immissionen nur dann untersagt werden, wenn sie zu unzumutbaren Folgen für den benachbarten Grundeigentümer führten. P. Bydlinski (JBl 2004, 88 f) verweist zutreffend darauf, dass selbst dann, wenn es stimmte, dass Negativimmissionen tendenziell „schwächer" wirkten, der strengere Maßstab nur an den Einwirkungen selbst angelegt werden dürfte. Das Gesetz spreche jedoch ausdrücklich von einer unzumutbaren Beeinträchtigung und stelle damit gerade auf die Auswirkungen ab. Damit werde keine Gleichbehandlung erreicht; vielmehr sei der Schutz gegen Negativimmissionen schwächer ausgestaltet. Kissich/Pfurtscheller (ÖJZ 2004, 711) gehen ebenfalls ausdrücklich davon aus, dass die von § 364 Abs 2 ABGB abweichende Formulierung zur Konsequenz habe, dass der Gesetzgeber für negative Immissionen anstelle der Wesentlichkeit den strengeren Maßstab in Form der Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung voraussetze. Schauer-Degelsegger (Nachbarrechtlicher Schutz von Entzug von Licht oder Luft - Das ZivRÄG 2004 im Überblick, wobl 2004,47 [48 f]) hält eine Ungleichbehandlung der negativen gegenüber den positiven Immission für ungerechtfertigt. Sei der Grad der Beeinträchtigung des Abs 2 (also eine wesentliche Beeinträchtigung) erreicht, um deren Abwehr es dem Gesetzgeber gehe, sei Schutz zu gewähren (im Wesentlichen ebenso Engel immolex 2004, 36). Kerschner (RZ 2004, 11 f) leitet aus dem klaren Gesetzeswortlaut in Verbindung mit den Materialien ab, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung immer mehr als eine wesentliche Beeinträchtigung darstelle. Im Ergebnis meint auch Spielbüchler (JBl 2006, 344f), der der Neuregelung insgesamt kritisch gegenübersteht, dass der Gesetzgeber als Voraussetzung für den Untersagungsanspruch „Unzumutbarkeit der jeweiligen Benutzung" normiert, was eine Bewertung aus der Sicht des konkreten Nachbarn erfordere, für die das Gesetz keine Kriterien bereitstelle. Ausgehend von dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut ist der Auffassung beizupflichten, dass nach § 364 Abs 3 ABGB eine bloß wesentliche Beeinträchtigung nicht genügt; vielmehr muss die Beeinträchtigung „unzumutbar" sein. Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Materialien auch an anderer Stelle (vgl zB ErläutRV BlgNR 173 22. GP 6) ausdrücklich von ortsüblichen und unzumutbaren Beeinträchtigungen sprechen, sodass auch nicht von einem im Gesetzeswortlaut nicht Niederschlag findenden abweichenden Willen des Gesetzgebers ausgegangen werden kann. Auch die in den Materialien verwendeten Beispiele - die alle krasse Einwirkungen betreffen - sprechen für diese Auslegung: Danach werden die in § 364 Abs 3 erster Satz ABGB vorgesehenen Schwellen im Allgemeinen dann überschritten, wenn fremde Gewächse die körperliche Sicherheit des Nachbarn, seiner Angehörigen oder seiner Bestandnehmer beeinträchtigen, wenn nicht nur ein kleiner Grundstreifen, sondern größere Teile des Grundstückes wegen des fehlenden Lichteinfalls versumpfen, vermoosen oder sonst unbrauchbar werden, wenn fremde Bäume und Gewächse auch zu Mittag eines helllichten Sommertages eine künstliche Beleuchtung der Räume im angrenzenden Raum notwendig machen oder wenn der Schattenwurf der Bäume zur völligen Unbrauchbarkeit einer schon bestehenden (also nicht erst im Nachhinein im Schatten errichteten) Solaranlage führt. Letztlich handelt es sich sowohl beim Begriff der Wesentlichkeit wie auch beim Begriff der Unzumutbarkeit um geradezu klassische unbestimmte Gesetzesbegriffe, die einer Auslegung durch den Rechtsanwender im Einzelfall bedürfen. Wann eine Beeinträchtigung schon wesentlich, aber noch nicht unzumutbar ist, kann nicht allgemein gültig beantwortet werden. Vielmehr wird die Beurteilung von der konkreten Interessenabwägung im Einzelfall abhängen. Diese - ebenso wie bei nach § 364 Abs 2 ABGB zu beurteilenden positiven Immissionen - gebotene Interessenabwägung im Einzelfall (siehe dazu 3 Ob 191/99f = JBl 2001, 99 [Stefula] = RdU 2000/40 [Kerschner] = bbl 2000/146 - [Egglmeier-Schmolke]; 3 Ob 193/03h; Kathrein aaO; Kerschner aaO [12]) hat nach einem objektiven Beurteilungsmaßstab zu erfolgen (3 Ob 193/03h; 3 Ob 191/99f; wobl 2004, 310 [Vonkilch]). Es kommt daher nicht auf die besondere Empfindlichkeit der konkret betroffenen Kläger an.Die im Paragraph 364, Absatz 2, ABGB genannten Immissionen können vom Nachbarn bereits dann untersagt werden, wenn sie die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Demgegenüber normiert Paragraph 364, Absatz 3, Satz 1 ABGB die Notwendigkeit einer „Unzumutbarkeit" der Beeinträchtigung. Die Materialien (ErläutRV BlgNR 173 22. Gesetzgebungsperiode 12) begründen diese Differenzierung zu Absatz 2, damit, dass negative Immissionen (also vor allem der Schattenwurf, aber auch die Beeinträchtigung der Durchlüftung eines Grundstücks) in aller Regel weniger schwer wiegen als positive Einwirkungen, weshalb an sie, damit sie denselben Grad an Beeinträchtigung erreichen, ein strengerer Maßtab angelegt werden muss. Es reiche also - anders als bei den Einwirkungen nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB - nicht aus, hier nur auf die Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung abzustellen. Vielmehr könnten negative Immissionen nur dann untersagt werden, wenn sie zu unzumutbaren Folgen für den benachbarten Grundeigentümer führten. P. Bydlinski (JBl 2004, 88 f) verweist zutreffend darauf, dass selbst dann, wenn es stimmte, dass Negativimmissionen tendenziell „schwächer" wirkten, der strengere Maßstab nur an den Einwirkungen selbst angelegt werden dürfte. Das Gesetz spreche jedoch ausdrücklich von einer unzumutbaren Beeinträchtigung und stelle damit gerade auf die Auswirkungen ab. Damit werde keine Gleichbehandlung erreicht; vielmehr sei der Schutz gegen Negativimmissionen schwächer ausgestaltet. Kissich/Pfurtscheller (ÖJZ 2004, 711) gehen ebenfalls ausdrücklich davon aus, dass die von Paragraph 364, Absatz 2, ABGB abweichende Formulierung zur Konsequenz habe, dass der Gesetzgeber für negative Immissionen anstelle der Wesentlichkeit den strengeren Maßstab in Form der Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung voraussetze. Schauer-Degelsegger (Nachbarrechtlicher Schutz von Entzug von Licht oder Luft - Das ZivRÄG 2004 im Überblick, wobl 2004,47 [48 f]) hält eine Ungleichbehandlung der negativen gegenüber den positiven Immission für ungerechtfertigt. Sei der Grad der Beeinträchtigung des Absatz 2, (also eine wesentliche Beeinträchtigung) erreicht, um deren Abwehr es dem Gesetzgeber gehe, sei Schutz zu gewähren (im Wesentlichen ebenso Engel immolex 2004, 36). Kerschner (RZ 2004, 11 f) leitet aus dem klaren Gesetzeswortlaut in Verbindung mit den Materialien ab, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung immer mehr als eine wesentliche Beeinträchtigung darstelle. Im Ergebnis meint auch Spielbüchler (JBl 2006, 344f), der der Neuregelung insgesamt kritisch gegenübersteht, dass der Gesetzgeber als Voraussetzung für den Untersagungsanspruch „Unzumutbarkeit der jeweiligen Benutzung" normiert, was eine Bewertung aus der Sicht des konkreten Nachbarn erfordere, für die das Gesetz keine Kriterien bereitstelle. Ausgehend von dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut ist der Auffassung beizupflichten, dass nach Paragraph 364, Absatz 3, ABGB eine bloß wesentliche Beeinträchtigung nicht genügt; vielmehr muss die Beeinträchtigung „unzumutbar" sein. Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Materialien auch an anderer Stelle vergleiche zB ErläutRV BlgNR 173 22. Gesetzgebungsperiode 6) ausdrücklich von ortsüblichen und unzumutbaren Beeinträchtigungen sprechen, sodass auch nicht von einem im Gesetzeswortlaut nicht Niederschlag findenden abweichenden Willen des Gesetzgebers ausgegangen werden kann. Auch die in den Materialien verwendeten Beispiele - die alle krasse Einwirkungen betreffen - sprechen für diese Auslegung: Danach werden die in Paragraph 364, Absatz 3, erster Satz ABGB vorgesehenen Schwellen im Allgemeinen dann überschritten, wenn fremde Gewächse die körperliche Sicherheit des Nachbarn, seiner Angehörigen oder seiner Bestandnehmer beeinträchtigen, wenn nicht nur ein kleiner Grundstreifen, sondern größere Teile des Grundstückes wegen des fehlenden Lichteinfalls versumpfen, vermoosen oder sonst unbrauchbar werden, wenn fremde Bäume und Gewächse auch zu Mittag eines helllichten Sommertages eine künstliche Beleuchtung der Räume im angrenzenden Raum notwendig machen oder wenn der Schattenwurf der Bäume zur völligen Unbrauchbarkeit einer schon bestehenden (also nicht erst im Nachhinein im Schatten errichteten) Solaranlage führt. Letztlich handelt es sich sowohl beim Begriff der Wesentlichkeit wie auch beim Begriff der Unzumutbarkeit um geradezu klassische unbestimmte Gesetzesbegriffe, die einer Auslegung durch den Rechtsanwender im Einzelfall bedürfen. Wann eine Beeinträchtigung schon wesentlich, aber noch nicht unzumutbar ist, kann nicht allgemein gültig beantwortet werden. Vielmehr wird die Beurteilung von der konkreten Interessenabwägung im Einzelfall abhängen. Diese - ebenso wie bei nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu beurteilenden positiven Immissionen - gebotene Interessenabwägung im Einzelfall (siehe dazu 3 Ob 191/99f = JBl 2001, 99 [Stefula] = RdU 2000/40 [Kerschner] = bbl 2000/146 - [Egglmeier-Schmolke]; 3 Ob 193/03h; Kathrein aaO; Kerschner aaO [12]) hat nach einem objektiven Beurteilungsmaßstab zu erfolgen (3 Ob 193/03h; 3 Ob 191/99f; wobl 2004, 310 [Vonkilch]). Es kommt daher nicht auf die besondere Empfindlichkeit der konkret betroffenen Kläger an.
Für die Beurteilung, ob eine negative Immission „unzumutbar" ist, sind folgende Beurteilungskriterien wesentlich: Je näher die Beeinträchtigung an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger wird ihre Unzumutbarkeit anzunehmen sein (Oberhammer in Schwimann ABGB³ II § 364 Rz 15) . Ferner wird Ausmaß und Lage der durch Lichteinfall beeinträchtigten Fläche zu berücksichtigen und zu fragen sein, welche konkrete Nutzungsmöglichkeit für den Kläger eingeschränkt oder unmöglich gemacht wird (Kerschner RZ 2004, 12; Kissich/Pfurtscheller ÖJZ 2004, 711). Ist nur eine verhältnismäßig geringfügige Fläche der Nachbarliegenschaft überhaupt beeinträchtigt, wird diese Beeinträchtigung im Regelfall unabhängig von ihrer Dauer nicht unzumutbar sein. Je größer jedoch die vom Lichteinfall beeinträchtigte Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche ist, umso eher wird das Kriterium der Unzumutbarkeit auch dann erfüllt sein, wenn zeitlich nicht von einem dauernden gänzlichen Entzug des Lichteinfalls auszugehen ist. So hält auch Kerschner (RZ 2004, 12) Unzumutbarkeit im Einzelfall umso eher verwirklicht, als etwa zeitlich und räumlich überwiegend (über 50 %) kein Sonnenlicht in Wohnräumen und/oder im Garten einfallen kann. Für die Beurteilung, ob eine negative Immission „unzumutbar" ist, sind folgende Beurteilungskriterien wesentlich: Je näher die Beeinträchtigung an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger wird ihre Unzumutbarkeit anzunehmen sein (Oberhammer in Schwimann ABGB³ römisch zwei Paragraph 364, Rz 15) . Ferner wird Ausmaß und Lage der durch Lichteinfall beeinträchtigten Fläche zu berücksichtigen und zu fragen sein, welche konkrete Nutzungsmöglichkeit für den Kläger eingeschränkt oder unmöglich gemacht wird (Kerschner RZ 2004, 12; Kissich/Pfurtscheller ÖJZ 2004, 711). Ist nur eine verhältnismäßig geringfügige Fläche der Nachbarliegenschaft überhaupt beeinträchtigt, wird diese Beeinträchtigung im Regelfall unabhängig von ihrer Dauer nicht unzumutbar sein. Je größer jedoch die vom Lichteinfall beeinträchtigte Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche ist, umso eher wird das Kriterium der Unzumutbarkeit auch dann erfüllt sein, wenn zeitlich nicht von einem dauernden gänzlichen Entzug des Lichteinfalls auszugehen ist. So hält auch Kerschner (RZ 2004, 12) Unzumutbarkeit im Einzelfall umso eher verwirklicht, als etwa zeitlich und räumlich überwiegend (über 50 %) kein Sonnenlicht in Wohnräumen und/oder im Garten einfallen kann.
Nicht unproblematisch ist in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber nach dem Gesetzeswortlaut nicht danach zu differenzieren scheint, ob eine bereits bestehende ortsübliche Nutzungsmöglichkeit durch nachträgliche Einwirkungen beeinträchtigt wird oder ob der Eigentümer zunächst keinen mittelbaren Eingriff in die Herrschaftssphäre des Nachbarn zu vertreten hat und die Beeinträchtigungen erst durch spätere Entwicklungen auf der Nachbarliegenschaft entstehen. Das in den Erläuterungen genannte Beispiel, dass der Schattenwurf der Bäume zur völligen Unbrauchbarkeit einer schon bestehenden Solaranlage führt, zeigt allerdings, dass sich der Gesetzgeber offenbar der Problematik des „Zuvorkommens" doch bewusst war. Dabei ist überdies zu bedenken, dass Übergangsvorschriften nicht bestehen, woraus in der Lehre der Schluss gezogen wird, dass § 364 Abs 3 ABGB auch auf Bepflanzungen anzuwenden ist, die vor Inkrafttreten der Bestimmung vorgenommen wurden (P. Bydlinski, JBl 2004, 90; Kissich/Pfurtscheller, ÖJZ 2004, 706f). Für diesen Standpunkt spricht - neben der Beweisproblematik - vor allem, dass der Gesetzeszweck nur bei Einbeziehung auch älterer Pflanzungen erreicht werden kann: Andernfalls würde ad infinitum ein Zustand festgeschrieben, gegen den sich der betroffene Nachbar mangels bisheriger verlässlicher Untersagungsmöglichkeit nicht zur Wehr setzen konnte. Dagegen könnte allerdings der Gedanke des Vertrauensschutzes ins Treffen geführt werden, der eine Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Überlegungen erfordern würde. Spielbüchler (JBl 2006, 345) meint dazu, dass es für den Untersagungsanspruch des Nachbarn an sich genügen müsste, wenn ein das ortsübliche Maß übersteigender Schattenwurf die ortsübliche Nutzung wesentlich beeinträchtigt. Es bedürfte dann nur einer Übergangsvorschrift, damit nicht der als unbefriedigend empfundene, ohne Hinderungsmöglichkeit gewachsene Zustand festgeschrieben wird. Die tatsächliche getroffene Regel könnte als befristete Übergangsvorschrift eher einleuchten. Richtiger wäre allerdings ein Rückgriff auf das Zuvorkommen, ergänzt durch die Eröffnung einer zeitlich begrenzten nachträglichen Untersagungsmöglichkeit als Ersatz für den bisher fehlenden Behelf.Nicht unproblematisch ist in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber nach dem Gesetzeswortlaut nicht danach zu differenzieren scheint, ob eine bereits bestehende ortsübliche Nutzungsmöglichkeit durch nachträgliche Einwirkungen beeinträchtigt wird oder ob der Eigentümer zunächst keinen mittelbaren Eingriff in die Herrschaftssphäre des Nachbarn zu vertreten hat und die Beeinträchtigungen erst durch spätere Entwicklungen auf der Nachbarliegenschaft entstehen. Das in den Erläuterungen genannte Beispiel, dass der Schattenwurf der Bäume zur völligen Unbrauchbarkeit einer schon bestehenden Solaranlage führt, zeigt allerdings, dass sich der Gesetzgeber offenbar der Problematik des „Zuvorkommens" doch bewusst war. Dabei ist überdies zu bedenken, dass Übergangsvorschriften nicht bestehen, woraus in der Lehre der Schluss gezogen wird, dass Paragraph 364, Absatz 3, ABGB auch auf Bepflanzungen anzuwenden ist, die vor Inkrafttreten der Bestimmung vorgenommen wurden (P. Bydlinski, JBl 2004, 90; Kissich/Pfurtscheller, ÖJZ 2004, 706f). Für diesen Standpunkt spricht - neben der Beweisproblematik - vor allem, dass der Gesetzeszweck nur bei Einbeziehung auch älterer Pflanzungen erreicht werden kann: Andernfalls würde ad infinitum ein Zustand festgeschrieben, gegen den sich der betroffene Nachbar mangels bisheriger verlässlicher Untersagungsmöglichkeit nicht zur Wehr setzen konnte. Dagegen könnte allerdings der Gedanke des Vertrauensschutzes ins Treffen geführt werden, der eine Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Überlegungen erfordern würde. Spielbüchler (JBl 2006, 345) meint dazu, dass es für den Untersagungsanspruch des Nachbarn an sich genügen müsste, wenn ein das ortsübliche Maß übersteigender Schattenwurf die ortsübliche Nutzung wesentlich beeinträchtigt. Es bedürfte dann nur einer Übergangsvorschrift, damit nicht der als unbefriedigend empfundene, ohne Hinderungsmöglichkeit gewachsene Zustand festgeschrieben wird. Die tatsächliche getroffene Regel könnte als befristete Übergangsvorschrift eher einleuchten. Richtiger wäre allerdings ein Rückgriff auf das Zuvorkommen, ergänzt durch die Eröffnung einer zeitlich begrenzten nachträglichen Untersagungsmöglichkeit als Ersatz für den bisher fehlenden Behelf.
Hier steht fest, dass die Fichten den Lichteinfall in den Wohnräumen deshalb nicht kausal beeinträchtigen, weil bereits aufgrund der konkreten Bauweise des Hauses selbst zu Mittag unabhängig von den Fichten immer künstliches Licht eingeschaltet werden muss. Das Vorbringen der Kläger, die Fichten führten zu einer unzumutbaren Lichtbeeinträchtigung in ihren Wohnräumen, hat sich somit nicht erwiesen. Zur Situation der übrigen Liegenschaft (Terrasse, Gartenfläche) steht fest, dass ohne Berücksichtigung der Sommerzeit an 126 Tagen des Jahres und unter Berücksichtigung der Sommerzeit an 102 Tagen des Jahres überhaupt keine Sonnenlichtbeeinträchtigung durch die Fichten gegeben ist. Der Revision ist zwar darin beizupflichten, dass das Beispiel des Gesetzgebers, wonach Unzumutbarkeit jedenfalls dann verwirklicht ist, wenn selbst zu Mittag an einem hellen Sommertag künstliches Licht eingeschaltet werden muss, nicht den Umkehrschluss zulässt, dass ein gänzlicher Lichtentzug während aller anderen Zeiten des Tages während des ganzen Jahres keine Unzumutbarkeit bewirkt. Davon kann aber hier keine Rede sein: Nach den Feststellungen beeinflussen die Fichten an 95 bzw 91 Tagen (je nach Sonnenhöhe) zu Mittag den Lichteinfall stark. Daraus ist jedoch auch für diese Tage nicht abzuleiten, dass ein gänzlicher Sonnenlichtentzug durch die Fichten stattfindet. Die von den Klägern aufgestellte Behauptung der Vermoosung ihrer Liegenschaft durch den Sonnenlichtentzug hat sich ebenfalls nicht erwiesen: Es steht fest, dass sich auf dem Grundstück der Kläger zum Teil vermooste Stellen befinden und dass die Wiesenflächen teils schütteren ausgetrockneten Graswuchs zeigen. Ein Zusammenhang dieser Erscheinungen mit dem Sonnenlichtentzug durch die Fichten steht hingegen nicht fest. Auch die Kläger kommen in ihrer Revision auf die in erster Instanz behauptete Vermoosung des Grundstückes nicht mehr zurück. Es ist somit zusammengefasst davon auszugehen, dass den Klägern der Nachweis dafür, dass die Fichten der Beklagten zeitlich und räumlich überwiegend zu einem gänzlichen Sonnenlichtentzug in Haus, Terrasse und Garten führen, nicht gelungen ist. Dabei ist hervorzuheben, dass zwar die Frage, ob die Bepflanzung ortsüblich ist, nicht abschließend beantwortet werden kann, dass aber feststeht, dass sich die Liegenschaft der Kläger in einem sehr begrünten Villenviertel mit starkem Baumbewuchs befindet. Wie bereits dargelegt, ist Unzumutbarkeit umso weniger anzunehmen, je näher die Beeinträchtigung an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt (Oberhammer aaO). Davon, dass die Beeinträchtigungen jedenfalls (zumindest) an der Grenze der Ortsüblichkeit liegen, ist aber nach der festgestellten Lage der Liegenschaft und den festgestellten Beeinträchtigungen auszugehen. Darüber hinaus ist, auch wenn man § 364 Abs 3 ABGB auf Bepflanzungen anwendet, die vor Inkrafttreten der Bestimmung vorgenommen wurden, bei der Unzumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass die Fichten zu einem Zeitpunkt gepflanzt wurden, zu dem diese Regelung noch nicht galt und - was im Hinblick auf die Höhe der Fichten als notorisch vorausgesetzt werden kann - ihr Inkrafttreten auch nicht noch nicht absehbar war. Unter diesen Umständen wird jedenfalls im Zweifel Unzumutbarkeit eher zu verneinen sein.Hier steht fest, dass die Fichten den Lichteinfall in den Wohnräumen deshalb nicht kausal beeinträchtigen, weil bereits aufgrund der konkreten Bauweise des Hauses selbst zu Mittag unabhängig von den Fichten immer künstliches Licht eingeschaltet werden muss. Das Vorbringen der Kläger, die Fichten führten zu einer unzumutbaren Lichtbeeinträchtigung in ihren Wohnräumen, hat sich somit nicht erwiesen. Zur Situation der übrigen Liegenschaft (Terrasse, Gartenfläche) steht fest, dass ohne Berücksichtigung der Sommerzeit an 126 Tagen des Jahres und unter Berücksichtigung der Sommerzeit an 102 Tagen des Jahres überhaupt keine Sonnenlichtbeeinträchtigung durch die Fichten gegeben ist. Der Revision ist zwar darin beizupflichten, dass das Beispiel des Gesetzgebers, wonach Unzumutbarkeit jedenfalls dann verwirklicht ist, wenn selbst zu Mittag an einem hellen Sommertag künstliches Licht eingeschaltet werden muss, nicht den Umkehrschluss zulässt, dass ein gänzlicher Lichtentzug während aller anderen Zeiten des Tages während des ganzen Jahres keine Unzumutbarkeit bewirkt. Davon kann aber hier keine Rede sein: Nach den Feststellungen beeinflussen die Fichten an 95 bzw 91 Tagen (je nach Sonnenhöhe) zu Mittag den Lichteinfall stark. Daraus ist jedoch auch für diese Tage nicht abzuleiten, dass ein gänzlicher Sonnenlichtentzug durch die Fichten stattfindet. Die von den Klägern aufgestellte Behauptung der Vermoosung ihrer Liegenschaft durch den Sonnenlichtentzug hat sich ebenfalls nicht erwiesen: Es steht fest, dass sich auf dem Grundstück der Kläger zum Teil vermooste Stellen befinden und dass die Wiesenflächen teils schütteren ausgetrockneten Graswuchs zeigen. Ein Zusammenhang dieser Erscheinungen mit dem Sonnenlichtentzug durch die Fichten steht hingegen nicht fest. Auch die Kläger kommen in ihrer Revision auf die in erster Instanz behauptete Vermoosung des Grundstückes nicht mehr zurück. Es ist somit zusammengefasst davon auszugehen, dass den Klägern der Nachweis dafür, dass die Fichten der Beklagten zeitlich und räumlich überwiegend zu einem gänzlichen Sonnenlichtentzug in Haus, Terrasse und Garten führen, nicht gelungen ist. Dabei ist hervorzuheben, dass zwar die Frage, ob die Bepflanzung ortsüblich ist, nicht abschließend beantwortet werden kann, dass aber feststeht, dass sich die Liegenschaft der Kläger in einem sehr begrünten Villenviertel mit starkem Baumbewuchs befindet. Wie bereits dargelegt, ist Unzumutbarkeit umso weniger anzunehmen, je näher die Beeinträchtigung an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt (Oberhammer aaO). Davon, dass die Beeinträchtigungen jedenfalls (zumindest) an der Grenze der Ortsüblichkeit liegen, ist aber nach der festgestellten Lage der Liegenschaft und den festgestellten Beeinträchtigungen auszugehen. Darüber hinaus ist, auch wenn man Paragraph 364, Absatz 3, ABGB auf Bepflanzungen anwendet, die vor Inkrafttreten der Bestimmung vorgenommen wurden, bei der Unzumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass die Fichten zu einem Zeitpunkt gepflanzt wurden, zu dem diese Regelung noch nicht galt und - was im Hinblick auf die Höhe der Fichten als notorisch vorausgesetzt werden kann - ihr Inkrafttreten auch nicht noch nicht absehbar war. Unter diesen Umständen wird jedenfalls im Zweifel Unzumutbarkeit eher zu verneinen sein.
Einer näheren Auseinandersetzung damit, ob § 364 Abs 3 ABGB auch auf Bepflanzungen anzuwenden ist, die vor Inkrafttreten der Bestimmung vorgenommen wurden, bedarf es daher hier, weil das Klagebegehren jedenfalls abzuweisen ist, ebensowenig wie eines Eingehens auf die Fassung des Begehrens (siehe dazu 1 Ob 130/06h).Einer näheren Auseinandersetzung damit, ob Paragraph 364, Absatz 3, ABGB auch auf Bepflanzungen anzuwenden ist, die vor Inkrafttreten der Bestimmung vorgenommen wurden, bedarf es daher hier, weil das Klagebegehren jedenfalls abzuweisen ist, ebensowenig wie eines Eingehens auf die Fassung des Begehrens (siehe dazu 1 Ob 130/06h).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.