Aus der Begründung:
Allerdings vermag der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung einem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nicht entgegenzutreten, wenn das Berufungsgericht, ausgehend von einer richtigen rechtlichen Beurteilung der Sache, das Verfahren noch ergänzungsbedürftig findet. Im vorliegenden Fall kann nun dem Berufungsgericht zwar nicht der Vorwurf gemacht werden, daß es die Voraussetzungen des nachbarlichen Untersagungsrechtes nach § 364 Abs 2 ABGB nicht erkannt hätte - daß die für eine Unterlassungsklage erforderliche regelmäßige Wiederkehr der Immission und die Wiederholungsgefahr (vgl SZ 32/88 und SZ 35/28) gegeben ist, war schon bisher nicht strittig und bedurfte daher keiner ausdrücklichen Erörterung -, es ist jedoch auch die Beantwortung der Frage, ob Feststellungsmängel vorliegen oder ob die Sache auf Grund der von der ersten Instanz getroffenen Feststellungen spruchreif ist, das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung der Sache. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsgericht die im Berufungsverfahren bekämpften Feststellungen des Erstrichters übernimmt. Erscheinen ihm nämlich die Feststellungen bedenklich, hat es die Beweise zu wiederholen und, soweit seine abweichenden Feststellungen die Ergänzung des Verfahrens notwendig machen, auch die ergänzenden Feststellungen selbst zu treffen. Daraus folgt, daß ein nicht auf Verfahrensmängeln beruhender Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes dann nicht haltbar ist, wenn die Sache auf Grund der Feststellungen des Erstrichters spruchreif ist.Allerdings vermag der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung einem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nicht entgegenzutreten, wenn das Berufungsgericht, ausgehend von einer richtigen rechtlichen Beurteilung der Sache, das Verfahren noch ergänzungsbedürftig findet. Im vorliegenden Fall kann nun dem Berufungsgericht zwar nicht der Vorwurf gemacht werden, daß es die Voraussetzungen des nachbarlichen Untersagungsrechtes nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB nicht erkannt hätte - daß die für eine Unterlassungsklage erforderliche regelmäßige Wiederkehr der Immission und die Wiederholungsgefahr vergleiche SZ 32/88 und SZ 35/28) gegeben ist, war schon bisher nicht strittig und bedurfte daher keiner ausdrücklichen Erörterung -, es ist jedoch auch die Beantwortung der Frage, ob Feststellungsmängel vorliegen oder ob die Sache auf Grund der von der ersten Instanz getroffenen Feststellungen spruchreif ist, das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung der Sache. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsgericht die im Berufungsverfahren bekämpften Feststellungen des Erstrichters übernimmt. Erscheinen ihm nämlich die Feststellungen bedenklich, hat es die Beweise zu wiederholen und, soweit seine abweichenden Feststellungen die Ergänzung des Verfahrens notwendig machen, auch die ergänzenden Feststellungen selbst zu treffen. Daraus folgt, daß ein nicht auf Verfahrensmängeln beruhender Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes dann nicht haltbar ist, wenn die Sache auf Grund der Feststellungen des Erstrichters spruchreif ist.
Ebenso ist die Beantwortung der Frage, ob die festgestellten Einwirkungen vom Nachbargrund das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes der Klägerin wesentlich beeinträchtigen, das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung der Sache. Das Erstgericht hat festgestellt, daß die Liegenschaft der Klägerin in einem mit Wohnungen dicht besiedelten Stadtteil gelegen ist und daß für das darauf errichtete Hofgebäude die baubehördliche Bewilligung zur Benützung für Wohnzwecke erteilt wurde. Es ist daher die Annahme der Untergerichte, daß die Benützung der Liegenschaft der Klägerin zu Wohnzwecken durchaus ortsüblich ist, nicht rechtsirrig, selbst wenn die übrige Liegenschaft der Klägerin und andere Liegenschaften in der Umgebung auch teilweise oder ganz gewerblich genutzt werden sollten. Weiter wurde als erwiesen angenommen, daß der durch den Betrieb der Kegelbahn von der Liegenschaft der Beklagten ausgehende Lärm in der Dienstwohnung des G auf der Liegenschaft der Klägerin in der Zeit zwischen 21 und 22 Uhr mit einer Lautstärke von 25 bis 34 dB (A) wahrzunehmen ist, während der Grundgeräuschpegel dieser Wohnung nach Einstellung des Kegelbahnbetriebes nur 16 dB (A) beträgt. Allerdings wurde auch festgestellt, daß der Straßenlärm in diese Wohnung bei geschlossenen Fenstern mit besonders bei Nacht seltenen Geräuschspitzen bis zu 45 dB (A) und darüber eindringt; die hiedurch verursachten Störungen werden jedoch durch genügende Zeitintervalle unterbrochen, während die Störungen durch den Kegelbahnbetrieb wegen der unmittelbaren Aneinanderreihung der Geräuschspitzen als entscheidend (besonders störend) anzusehen sind. Diese Feststellungen sind für die Beurteilung der Einwirkung des Lärms der Kegelbahn auf die Liegenschaft der Klägerin insofern von Bedeutung, als nach den weiteren Feststellungen des Erstrichters der Grundgeräuschpegel in einer als ruhig anzusehenden Wohnung 15 dB (A) nicht übersteigt und die Steigerung des Grundgeräuschpegels in einer solchen Wohnung auf 26 dB (A) bereits als unzumutbar anzusehen ist, während für in einer verkehrsreichen Gegend gelegene Wohnungen der Grundgeräuschpegel 25 dB (A) beträgt und die Grenze der zumutbaren Störung bei 35 dB (A) liegt. Es ist nun freilich richtig, daß es sich bei den hier angegebenen Werten des Grundgeräuschpegels einer Wohnung in ruhiger bzw verkehrsreicher Lage und der Grenze der zumutbaren Lärmbeeinträchtigung nicht um Werte handelt, die auf allgemein verbindlichen Vorschriften beruhen; sie sind jedoch, wenn man den Ausführungen des in erster Instanz vernommenen Sachverständigen folgt und sie mit den Richtwerten der als Empfehlung des zuständigen Fachnormenausschusses zu wertenden Önorm B 8115 vergleicht, durchaus geeignet, die Lärmeinwirkung der Kegelbahn auf die Liegenschaft der Klägerin zu beurteilen.
Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß es auf die Hoflage der Wohnung G nicht ankomme und daß der geltend gemachte Untersagungsanspruch der Klägerin bestenfalls nur für jenen Teil ihrer Liegenschaft gegeben sein könnte, in dem sich diese Dienstwohnung befindet, kann nicht beigetreten werden. Ob die vom Nachbargrund einwirkende Belästigung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (ebenso 5 Ob 337/71). Freilich sind die vom Gesetz gebrauchten Ausdrücke "örtlich" und "ortsüblich" nicht iS einer politischen Gemeinde zu verstehen, die Beantwortung der Frage, ob die Beeinträchtigung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt, ist auch nicht auf das beeinträchtigte Grundstück allein abzustellen, entscheidend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht sowie die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften. Daraus folgt aber, daß ein Untersagungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB auch dann gegeben ist, wenn nur ein Teil einer Liegenschaft, ja selbst nur eine Wohnung oder ein Teil einer Wohnung wegen ihrer besonderen Lage zum Nachbargrundstück durch Einwirkungen von diesem derart beeinträchtigt wird, daß die Beeinträchtigung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt.Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß es auf die Hoflage der Wohnung G nicht ankomme und daß der geltend gemachte Untersagungsanspruch der Klägerin bestenfalls nur für jenen Teil ihrer Liegenschaft gegeben sein könnte, in dem sich diese Dienstwohnung befindet, kann nicht beigetreten werden. Ob die vom Nachbargrund einwirkende Belästigung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (ebenso 5 Ob 337/71). Freilich sind die vom Gesetz gebrauchten Ausdrücke "örtlich" und "ortsüblich" nicht iS einer politischen Gemeinde zu verstehen, die Beantwortung der Frage, ob die Beeinträchtigung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt, ist auch nicht auf das beeinträchtigte Grundstück allein abzustellen, entscheidend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht sowie die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften. Daraus folgt aber, daß ein Untersagungsanspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB auch dann gegeben ist, wenn nur ein Teil einer Liegenschaft, ja selbst nur eine Wohnung oder ein Teil einer Wohnung wegen ihrer besonderen Lage zum Nachbargrundstück durch Einwirkungen von diesem derart beeinträchtigt wird, daß die Beeinträchtigung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt.
Bei der Beurteilung, ob eine beanstandete Einwirkung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt, kommt es nicht nur auf die Intensität, sondern auch auf die Art dieser Einwirkung und den Grad ihrer Störungseignung an. So wurde bereits ausgesprochen, daß die Bewohner von Weinbau- und Weinausschankgegenden die zeitweise Beeinträchtigung ihrer Nachtruhe durch den von Buschenschenken ausgehenden Lärm in Kauf nehmen müssen, sofern er nicht das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet (SZ 25/221). In gleicher Weise müssen die Inhaber von Grundstücken, die in der Nähe eines Marktes liegen, den mit der nächtlichen Anlieferung und dem Abladen der Ware notwendig verbundenen Lärm in Kauf nehmen; in Gegenden, in denen zur Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses Straßen gebaut, erweitert oder repariert werden müssen, haben die Nachbarn auf die Dauer dieser Arbeiten Beeinträchtigungen durch die damit verbundenen Einwirkungen (Erschütterungen, Lärm und ähnliches) zu ertragen, wenn diese Einwirkungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreiten. Je nachdem, wo diese Arbeiten auszuführen sind (zB in einem freien oder verbauten Gelände, in einem "Erholungsdorf"), wird zu beurteilen sein, welche Straßenbaumaschinen eingesetzt werden können und welche sonstigen Vorkehrungen zu treffen sind, damit die durch die Bauarbeiten bewirkte Beeinträchtigung der Nachbarn nicht deren Untersagungsrecht begrundet (in diesem Sinn 5 Ob 120/70). Darüber hinaus kommt diesen Nachbarn aber in jedem Falle noch ein Untersagungsrecht wegen von anderen Störungsquellen ausgehenden Einwirkungen zu, wenn diese zusätzlichen Einwirkungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten, also geeignet sind, in der betreffenden Gegend als besonders störend empfunden zu werden, weil sie dort weder typisch noch von vornherein zu erwarten sind. Daß in der Umgebung der Liegenschaften der Streitteile etwa andere Kegelbahnen oder ähnliche lärmverursachende Einrichtungen zur öffentlichen Belustigung (wie etwa im "Wurstelprater") ansässig wären, wurde nicht einmal behauptet. Es kann nun nicht gesagt werden, daß die Bewohner einer verkehrsreichen und durch den Straßenlärm eher beeinträchtigten Wohngegend auch den zusätzlichen Lärm einer automatischen Kegelbahn, besonders in den Nachtstunden, in Kauf nehmen müßten, wenn eine solche zusätzliche Beeinträchtigung nach den örtlichen Verhältnissen überhaupt nicht von vornherein zu erwarten ist. Umso weniger entspricht die Beeinträchtigung der infolge ihrer Hoflage geradezu als ruhig anzusehenden Wohnung des G durch den Lärm der in dem unmittelbar angrenzenden Gebäude der Nachbarliegenschaft eingerichteten Kegelbahn den "örtlichen Verhältnissen". Es bestehen deshalb keine Bedenken, jede wesentliche Beeinträchtigung der Bewohnbarkeit der Wohnung des G durch den von der Kegelbahn ausgehenden Lärm als eine das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitende und daher rechtswidrige Einwirkung (vgl Klang[2] II 172) zu beurteilen.Bei der Beurteilung, ob eine beanstandete Einwirkung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt, kommt es nicht nur auf die Intensität, sondern auch auf die Art dieser Einwirkung und den Grad ihrer Störungseignung an. So wurde bereits ausgesprochen, daß die Bewohner von Weinbau- und Weinausschankgegenden die zeitweise Beeinträchtigung ihrer Nachtruhe durch den von Buschenschenken ausgehenden Lärm in Kauf nehmen müssen, sofern er nicht das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet (SZ 25/221). In gleicher Weise müssen die Inhaber von Grundstücken, die in der Nähe eines Marktes liegen, den mit der nächtlichen Anlieferung und dem Abladen der Ware notwendig verbundenen Lärm in Kauf nehmen; in Gegenden, in denen zur Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses Straßen gebaut, erweitert oder repariert werden müssen, haben die Nachbarn auf die Dauer dieser Arbeiten Beeinträchtigungen durch die damit verbundenen Einwirkungen (Erschütterungen, Lärm und ähnliches) zu ertragen, wenn diese Einwirkungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreiten. Je nachdem, wo diese Arbeiten auszuführen sind (zB in einem freien oder verbauten Gelände, in einem "Erholungsdorf"), wird zu beurteilen sein, welche Straßenbaumaschinen eingesetzt werden können und welche sonstigen Vorkehrungen zu treffen sind, damit die durch die Bauarbeiten bewirkte Beeinträchtigung der Nachbarn nicht deren Untersagungsrecht begrundet (in diesem Sinn 5 Ob 120/70). Darüber hinaus kommt diesen Nachbarn aber in jedem Falle noch ein Untersagungsrecht wegen von anderen Störungsquellen ausgehenden Einwirkungen zu, wenn diese zusätzlichen Einwirkungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten, also geeignet sind, in der betreffenden Gegend als besonders störend empfunden zu werden, weil sie dort weder typisch noch von vornherein zu erwarten sind. Daß in der Umgebung der Liegenschaften der Streitteile etwa andere Kegelbahnen oder ähnliche lärmverursachende Einrichtungen zur öffentlichen Belustigung (wie etwa im "Wurstelprater") ansässig wären, wurde nicht einmal behauptet. Es kann nun nicht gesagt werden, daß die Bewohner einer verkehrsreichen und durch den Straßenlärm eher beeinträchtigten Wohngegend auch den zusätzlichen Lärm einer automatischen Kegelbahn, besonders in den Nachtstunden, in Kauf nehmen müßten, wenn eine solche zusätzliche Beeinträchtigung nach den örtlichen Verhältnissen überhaupt nicht von vornherein zu erwarten ist. Umso weniger entspricht die Beeinträchtigung der infolge ihrer Hoflage geradezu als ruhig anzusehenden Wohnung des G durch den Lärm der in dem unmittelbar angrenzenden Gebäude der Nachbarliegenschaft eingerichteten Kegelbahn den "örtlichen Verhältnissen". Es bestehen deshalb keine Bedenken, jede wesentliche Beeinträchtigung der Bewohnbarkeit der Wohnung des G durch den von der Kegelbahn ausgehenden Lärm als eine das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitende und daher rechtswidrige Einwirkung vergleiche Klang[2] römisch zwei 172) zu beurteilen.
Darauf, ob die den Beklagten im Baubewilligungsbescheid aufgetragenen Schallschutzmaßnahmen bei der Errichtung der Kegelbahn eingehalten wurden, kommt es nicht an. Im übrigen ist die Meinung der Beklagten in ihrem Rekurs unrichtig, daß die Verwaltungsbehörde eine Lärmgrenze von 35 dB (A) für zulässig erachtete. In diesem allerdings noch nicht rechtskräftigen Bescheid vertrat die Verwaltungsbehörde den Standpunkt, daß der durch den Betrieb der Kegelbahn der Beklagten in den Nachtstunden verursachte Störlärm für die Bewohner des Nachbarobjektes nicht zumutbar sei. Es kommt auch entgegen der Meinung der Beklagten nicht darauf an, ob der Grundgeräuschpegel der Wohnung des G früher, etwa durch den Drei-Schichten-Betrieb einer in der Nähe der Liegenschaft der Streitteile gelegenen Fabrik, lauter als gegenwärtig war. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob der von der Liegenschaft der Beklagten auf die Nachbarschaft einwirkende Lärm das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet, sind nämlich nur die Verhältnisse am Schluß der Verhandlung erster Instanz und die für diesen Zeitpunkt ermittelten Werte der Schalleinwirkung auf die Wohnung des G mit und ohne den vom Betrieb der Kegelbahn der Beklagten ausgehenden Lärm. Geht man von den Feststellungen des Erstgerichtes hierüber aus, so erscheint es nicht zweifelhaft, daß der in der Wohnung des G in den Nachtstunden eindringende Lärm der Kegelbahn, der nahezu eine vierfache Lautheit des Grundgeräuschpegels erreicht, das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet. Damit wäre aber, wenn die Feststellungen des Erstgerichtes vom Berufungsgericht übernommen werden sollten, der Untersagungsanspruch der Klägerin gegenüber dieser Beeinträchtigung iS des § 364 Abs 2 ABGB gegeben.Darauf, ob die den Beklagten im Baubewilligungsbescheid aufgetragenen Schallschutzmaßnahmen bei der Errichtung der Kegelbahn eingehalten wurden, kommt es nicht an. Im übrigen ist die Meinung der Beklagten in ihrem Rekurs unrichtig, daß die Verwaltungsbehörde eine Lärmgrenze von 35 dB (A) für zulässig erachtete. In diesem allerdings noch nicht rechtskräftigen Bescheid vertrat die Verwaltungsbehörde den Standpunkt, daß der durch den Betrieb der Kegelbahn der Beklagten in den Nachtstunden verursachte Störlärm für die Bewohner des Nachbarobjektes nicht zumutbar sei. Es kommt auch entgegen der Meinung der Beklagten nicht darauf an, ob der Grundgeräuschpegel der Wohnung des G früher, etwa durch den Drei-Schichten-Betrieb einer in der Nähe der Liegenschaft der Streitteile gelegenen Fabrik, lauter als gegenwärtig war. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob der von der Liegenschaft der Beklagten auf die Nachbarschaft einwirkende Lärm das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet, sind nämlich nur die Verhältnisse am Schluß der Verhandlung erster Instanz und die für diesen Zeitpunkt ermittelten Werte der Schalleinwirkung auf die Wohnung des G mit und ohne den vom Betrieb der Kegelbahn der Beklagten ausgehenden Lärm. Geht man von den Feststellungen des Erstgerichtes hierüber aus, so erscheint es nicht zweifelhaft, daß der in der Wohnung des G in den Nachtstunden eindringende Lärm der Kegelbahn, der nahezu eine vierfache Lautheit des Grundgeräuschpegels erreicht, das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet. Damit wäre aber, wenn die Feststellungen des Erstgerichtes vom Berufungsgericht übernommen werden sollten, der Untersagungsanspruch der Klägerin gegenüber dieser Beeinträchtigung iS des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gegeben.
Die Vorschrift des § 364a ABGB kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Die Beklagten haben sich zwar auf die gewerbebehördliche Genehmigung ihrer Kegelbahnanlage berufen, jedoch noch in der letzten Tagsatzung zur Streitverhandlung ausdrücklich erklärt, ihre Behauptung nur auf die beiden Bescheide zu stützen, von welchen Beilagen der Oberste Gerichtshof bereits erkannte, daß sie keine gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage enthalten. Die Beklagten legten zwar in erster Instanz auch noch den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. 7. 1971 vor, sie unterließen jedoch hierzu ein weiteres Sachvorbringen. Abgesehen davon, ist dieser Bescheid aber gleichfalls nicht geeignet, die Behauptung der Beklagten über die gewerbebehördliche Genehmigung der Kegelbahnanlage zu unterstützen, zumal die Beklagten selbst eine Durchschrift ihrer Berufung gegen diesen Bescheid vorlegten.Die Vorschrift des Paragraph 364 a, ABGB kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Die Beklagten haben sich zwar auf die gewerbebehördliche Genehmigung ihrer Kegelbahnanlage berufen, jedoch noch in der letzten Tagsatzung zur Streitverhandlung ausdrücklich erklärt, ihre Behauptung nur auf die beiden Bescheide zu stützen, von welchen Beilagen der Oberste Gerichtshof bereits erkannte, daß sie keine gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage enthalten. Die Beklagten legten zwar in erster Instanz auch noch den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. 7. 1971 vor, sie unterließen jedoch hierzu ein weiteres Sachvorbringen. Abgesehen davon, ist dieser Bescheid aber gleichfalls nicht geeignet, die Behauptung der Beklagten über die gewerbebehördliche Genehmigung der Kegelbahnanlage zu unterstützen, zumal die Beklagten selbst eine Durchschrift ihrer Berufung gegen diesen Bescheid vorlegten.
Daraus folgt aber, daß die Sache, wenn das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes übernehmen sollte, iS einer Bestätigung des Ersturteils spruchreif ist. Anderenfalls wird das Berufungsgericht die ihm nötig erscheinenden Feststellungen selbst zu treffen und seiner Beurteilung der Sache zugrunde zu legen haben.
Es war daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.