Die Kläger behaupten, in Pörtschach je eine Frühstückspension zu betreiben und in diesen Betrieben durch den Bau der Autobahn Klagenfurt-Villach schwerstens beeinträchtigt zu werden. Die Lastkraftwagen, die Caterpillar-Fahrzeuge und die Aufbereitungsanlagen verursachten nicht nur einen ohrenbetäubenden, nervenzermürbenden Lärm, sondern auch eine beträchtliche Staubentwicklung sowie eine Erschütterung der Häuser. Mit den Arbeiten werde schon um 4 oder 5 Uhr früh begonnen, und sie dauerten bis 23 oder 24 Uhr. Hieraus ergäben sich erhebliche finanzielle Einbußen im Fremdenverkehr. Vorbestellungen kämen fast nicht mehr vor, aber auch Gäste aus dem Durchreiseverkehr hätten sich fast auf Null verringert. Die Kläger begehren den Ersatz des ihnen hiedurch bis Ende 1968 entstandenen Einkommensverlustes.
Das Erstgericht wies diese Begehren ohne Aufnahme von Beweisen auf Grund folgender Erwägungen ab:
Die Kläger begehren nicht Untersagung, sondern Ersatz des durch die Bauführung verursachten Einkommensentfalls, offensichtlich nach § 364a ABGB. Dieser stehe ihnen aber nur zu, wenn die Einwirkung behördlich genehmigter Anlagen auf dem Nachbargrundstück das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreite und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtige. Eine solche Behauptung liege nicht vor, sie sei aber notwendig, weil diese Beeinträchtigungen das gewöhnliche Maß nicht überschreiten müssen, besonders wenn es sich um ein so großes Bauvorhaben handle wie die Errichtung einer Autobahn in einem bergigen Teilstück. Die Klage sei daher schon wegen Unschlüssigkeit abzuweisen.Die Kläger begehren nicht Untersagung, sondern Ersatz des durch die Bauführung verursachten Einkommensentfalls, offensichtlich nach Paragraph 364 a, ABGB. Dieser stehe ihnen aber nur zu, wenn die Einwirkung behördlich genehmigter Anlagen auf dem Nachbargrundstück das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreite und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtige. Eine solche Behauptung liege nicht vor, sie sei aber notwendig, weil diese Beeinträchtigungen das gewöhnliche Maß nicht überschreiten müssen, besonders wenn es sich um ein so großes Bauvorhaben handle wie die Errichtung einer Autobahn in einem bergigen Teilstück. Die Klage sei daher schon wegen Unschlüssigkeit abzuweisen.
Außerdem sei die Südautobahn einschließlich des Teilstücks Klagenfurt-Villach laut Verzeichnis G der Bundesstraßengesetznovelle BGBl 1958/56 mit Wirkung vom 1. März 1958 zur Bundesstraße erklärt. Die Errichtung solcher zur Bundesstraße erklärter Straßenzüge werde von Gesetzes wegen direkt durch den österreichischen Nationalrat beschlossen, ohne daß sie einer Baubewilligung oder Genehmigung durch eine Gebietskörperschaft bedürfe. Diese Regelung unterscheide sich von der des § 6 des nö Landesstraßengesetzes, die der Entscheidung SZ 36/67 zugrunde liege; deren Ausführungen seien daher hier nicht anwendbar. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 1 Abs 2 des Bundesstraßengesetzes 1948 könne der Bau einer neuen Bundesstraße nur auf Grund eines Bundesgesetzes geschehen, daher könne die Ausführung des Werkes nicht dem Begriff der "behördlich genehmigten Anlage" unterstellt werden.Außerdem sei die Südautobahn einschließlich des Teilstücks Klagenfurt-Villach laut Verzeichnis G der Bundesstraßengesetznovelle BGBl 1958/56 mit Wirkung vom 1. März 1958 zur Bundesstraße erklärt. Die Errichtung solcher zur Bundesstraße erklärter Straßenzüge werde von Gesetzes wegen direkt durch den österreichischen Nationalrat beschlossen, ohne daß sie einer Baubewilligung oder Genehmigung durch eine Gebietskörperschaft bedürfe. Diese Regelung unterscheide sich von der des Paragraph 6, des nö Landesstraßengesetzes, die der Entscheidung SZ 36/67 zugrunde liege; deren Ausführungen seien daher hier nicht anwendbar. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesstraßengesetzes 1948 könne der Bau einer neuen Bundesstraße nur auf Grund eines Bundesgesetzes geschehen, daher könne die Ausführung des Werkes nicht dem Begriff der "behördlich genehmigten Anlage" unterstellt werden.
Schließlich sehe § 364a ABGB den Ersatz des "zugefügten Schadens" vor. Darunter könne nur positiver Schaden, nicht aber der hier allein geltend gemachte Ersatz eines Einkommensausfalls verstanden werden. Dieser bilde zusammen mit dem positiven Schaden und der Tilgung der verursachten Beleidigung die volle Genugtuung, eine solche sei aber für den geltend gemachten Rechtsgrund nicht vorgesehen.Schließlich sehe Paragraph 364 a, ABGB den Ersatz des "zugefügten Schadens" vor. Darunter könne nur positiver Schaden, nicht aber der hier allein geltend gemachte Ersatz eines Einkommensausfalls verstanden werden. Dieser bilde zusammen mit dem positiven Schaden und der Tilgung der verursachten Beleidigung die volle Genugtuung, eine solche sei aber für den geltend gemachten Rechtsgrund nicht vorgesehen.
Zufolge Berufung der Kläger hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Sache unter Rechtskraftvorbehalt zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es führte hiezu folgendes aus.
Für die in der Klage erhobenen Ansprüche aus der materiellrechtlichen Haftung der Beklagten für Straßenbau sei gemäß § 11 Bundesstraßengesetz der Rechtsweg zulässig. Es handle sich um Ausgleichsansprüche nach den §§ 364 ff ABGB, die aus der Wirtschaftsverwaltung der Beklagten abgeleitet werden, da der Beklagten bei der Durchführung des Straßenbaus gegenüber den Klägern keine Befugnis, hoheitsrechtliche Akte zu setzen, zustehe.Für die in der Klage erhobenen Ansprüche aus der materiellrechtlichen Haftung der Beklagten für Straßenbau sei gemäß Paragraph 11, Bundesstraßengesetz der Rechtsweg zulässig. Es handle sich um Ausgleichsansprüche nach den Paragraphen 364, ff ABGB, die aus der Wirtschaftsverwaltung der Beklagten abgeleitet werden, da der Beklagten bei der Durchführung des Straßenbaus gegenüber den Klägern keine Befugnis, hoheitsrechtliche Akte zu setzen, zustehe.
Im Gegensatz zur Meinung des Erstgerichtes sei die Klage nicht unschlüssig, da sie immerhin im einzelnen schildere und sich aus dem Zusammenhang deutlich ergebe, daß die geltend gemachten Ansprüche auf die §§ 364 und 364 a ABGB gegrundet würden. Mehr sei nicht erforderlich. Im übrigen wäre das Erstgericht, wenn es noch Zweifel gehegt hätte, gemäß § 182 ZPO verpflichtet gewesen, auf das Nachholen der seiner Meinung nach fehlenden Klagsangaben zu dringen.Im Gegensatz zur Meinung des Erstgerichtes sei die Klage nicht unschlüssig, da sie immerhin im einzelnen schildere und sich aus dem Zusammenhang deutlich ergebe, daß die geltend gemachten Ansprüche auf die Paragraphen 364 und 364 a ABGB gegrundet würden. Mehr sei nicht erforderlich. Im übrigen wäre das Erstgericht, wenn es noch Zweifel gehegt hätte, gemäß Paragraph 182, ZPO verpflichtet gewesen, auf das Nachholen der seiner Meinung nach fehlenden Klagsangaben zu dringen.
Ob der Bau einer Autobahn eine "behördlich genehmigte Anlage" darstelle, könne auf sich beruhen, da die Klage nicht auf die Untersagung der Einwirkung, sondern auf Gewährung eines von der Verschuldensfrage unabhängigen Ausgleichsanspruchs gerichtet sei. Ein solcher stehe dem gestörten Nachbarn aber sowohl nach § 364 als auch nach § 364a ABGB zu.Ob der Bau einer Autobahn eine "behördlich genehmigte Anlage" darstelle, könne auf sich beruhen, da die Klage nicht auf die Untersagung der Einwirkung, sondern auf Gewährung eines von der Verschuldensfrage unabhängigen Ausgleichsanspruchs gerichtet sei. Ein solcher stehe dem gestörten Nachbarn aber sowohl nach Paragraph 364, als auch nach Paragraph 364 a, ABGB zu.
Es könne auch die Ansicht des Erstgerichtes nicht geteilt werden, daß die Gesetzesbestimmungen nur einen Anspruch auf Ersatz des positiven Schadens und nicht auch des entgangenen Gewinns geben. Letzterer sei insbesondere dort zu ersetzen, wo - wie im vorliegenden Fall - der Eigentümer die Immissionen nach der Gesetzeslage gar nicht untersagen könne.
§ 364 Abs 2 ABGB schränke die im § 354 ABGB geregelte Eigentümerherrschaft im Interesse des Nachbarn, u zw auch des mittelbaren Nachbarn, ein. Wenn auch die Republik Österreich von Gesetzes wegen verpflichtet sei, die Autobahn zu bauen, und alle Anordnungen, die sie im Rahmen dieser Verpflichtung zum Bau und zur Erhaltung von Straßen treffe, als Akte der Hoheitsverwaltung gelten, so kämen doch, soweit sie auf eigenem Grund entweder durch eigene Angestellte und Arbeiter oder durch Bauunternehmungen die notwendigen Arbeiten durchführen lasse, die Bestimmungen der §§ 364 und 364 a ABGB zur Anwendung. Obwohl ihr der Bau der Straße durch Gesetzesbefehl aufgetragen werde, bleibe sie als Gründeigentümerin der Straße oder Trasse dem Privatrecht unterworfen. Dem stehe nicht entgegen, daß das Bundesstraßengesetz keinen Ersatzanspruch der Anrainer vorsehe; vielmehr hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung bedurft, um privatrechtliche Ansprüche nach den §§ 364 ff ABGB auszuschließen.Paragraph 364, Absatz 2, ABGB schränke die im Paragraph 354, ABGB geregelte Eigentümerherrschaft im Interesse des Nachbarn, u zw auch des mittelbaren Nachbarn, ein. Wenn auch die Republik Österreich von Gesetzes wegen verpflichtet sei, die Autobahn zu bauen, und alle Anordnungen, die sie im Rahmen dieser Verpflichtung zum Bau und zur Erhaltung von Straßen treffe, als Akte der Hoheitsverwaltung gelten, so kämen doch, soweit sie auf eigenem Grund entweder durch eigene Angestellte und Arbeiter oder durch Bauunternehmungen die notwendigen Arbeiten durchführen lasse, die Bestimmungen der Paragraphen 364 und 364 a ABGB zur Anwendung. Obwohl ihr der Bau der Straße durch Gesetzesbefehl aufgetragen werde, bleibe sie als Gründeigentümerin der Straße oder Trasse dem Privatrecht unterworfen. Dem stehe nicht entgegen, daß das Bundesstraßengesetz keinen Ersatzanspruch der Anrainer vorsehe; vielmehr hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung bedurft, um privatrechtliche Ansprüche nach den Paragraphen 364, ff ABGB auszuschließen.
Allerdings bestehe ein Ausgleichsanspruch nur für Immissionen, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, sei nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, wobei auch Teile eines Ortes eine besondere Ortsüblichkeit aufweisen können. Wenngleich die Ortsüblichkeit auf den Zeitpunkt der Klage abzustellen sei, könne doch nicht gesagt werden, daß der beim Bau einer Straße verursachte Lärm immer ortsüblich sei. Es müsse festgestellt werden, in welchem Verhältnis Lärm, Staub und Erschütterungen dieser Arbeiten zu den sonstigen derartigen Verhältnissen im Raum Pörtschach oder allenfalls in dem Ortsteil, in dem sich die Betriebe der Kläger befinden, stehen. Wenn die von dem Autobahnbau ausgehenden Einwirkungen hienach das ortsübliche Maß übersteigen, müsse noch geprüft werden, ob dadurch die ortsübliche Nutzung der Grundstücke wesentlich beeinträchtigt werde und in welcher Höhe der Klägerin allenfalls ein Ausgleichsanspruch zustehe.
Zur Prüfung dieser Fragen böten die Klagsbehauptungen eine ausreichende Grundlage, weshalb ihre Schlüssigkeit in rechtlicher Hinsicht gegeben sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge.