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Entscheidung 8 Ob 59/15g×

Entscheidung 8 Ob 59/15g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010558 Rechtssatz 28.06.1988Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Nutzungsbeeinträchtigung kommt es im besonderen Maße auf die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles an; i.d.R. wird daher keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu beantworten sein.
RS0012137 Rechtssatz 01.02.1979Zivilrecht
Die Negatorienklage kann auch vom Minderheitseigentümer (Wohnungseigentümer) nicht nur gegen einen Dritten, sondern auch gegenüber anderen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) erhoben werden.
RS0112502 Rechtssatz 23.09.1999Zivilrecht
Grundsätzlich müssen neu hinzukommende Nachbarn sich mit der im Gebiet vorherrschenden Immission abfinden, zumal in immissionsbelasteteren Gebieten auch die Grundstückspreise entsprechend niedriger sind. Bei gesundheitsschädlichen Immissionen besteht eine D …
RS0121872 Rechtssatz 31.01.2007Zivilrecht
Nach § 364 Abs 3 ABGB genügt eine bloß wesentliche Beeinträchtigung nicht; vielmehr muss die Beeinträchtigung „unzumutbar" sein. Wann eine Beeinträchtigung schon wesentlich, aber noch nicht unzumutbar ist, kann nicht allgemein gültig beantwortet werden. Vie …
RS0121873 Rechtssatz 31.01.2007Zivilrecht
Die für die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung gebotene Interessenabwägung hat nach einem objektiven Beurteilungsmaßstab zu erfolgen. Je näher die Beeinträchtigung an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger wird dabei ihre Unzu …
RS0130733 Rechtssatz 26.02.2016Zivilrecht
Bei einer Miteigentumsgemeinschaft ist grundsätzlich jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, sofern er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt.
RS0130734 Rechtssatz 26.02.2016Zivilrecht
Für die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung iSd § 364 Abs 3 ABGB unzumutbar ist, kommt es auf die konkrete Nutzungsmöglichkeit für den Kläger an. Der Rechtssatz, die Beeinträchtigung einer verhältnismäßig geringfügigen Fläche der Nachbarliegenschaft werde …