Rechtssatz RS0130734
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130734
Entscheidungsdatum
19.10.2016
Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung iSd § 364 Abs 3 ABGB unzumutbar ist, kommt es auf die konkrete Nutzungsmöglichkeit für den Kläger an. Der Rechtssatz, die Beeinträchtigung einer verhältnismäßig geringfügigen Fläche der Nachbarliegenschaft werde im Regelfall unabhängig von ihrer Dauer nicht unzumutbar sein, bezieht sich auf die vom jeweiligen Kläger (Mit-, Wohnungseigentümer) tatsächlich genutzte Grundfläche.Für die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung iSd Paragraph 364, Absatz 3, ABGB unzumutbar ist, kommt es auf die konkrete Nutzungsmöglichkeit für den Kläger an. Der Rechtssatz, die Beeinträchtigung einer verhältnismäßig geringfügigen Fläche der Nachbarliegenschaft werde im Regelfall unabhängig von ihrer Dauer nicht unzumutbar sein, bezieht sich auf die vom jeweiligen Kläger (Mit-, Wohnungseigentümer) tatsächlich genutzte Grundfläche.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 59/15g
Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 Ob 59/15g
Beisatz: Im Einzelfall könnte allenfalls die Schwelle der Unzumutbarkeit für den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer bei der Beeinträchtigung eines bloß allgemeinen Teils der Liegenschaft höher anzusetzen sein als bei der Beeinträchtigung des ihm zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Wohnungseigentumsobjekts. (T1)
- 1 Ob 84/16h
Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 84/16h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130734
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
JJR_20160226_OGH0002_0080OB00059_15G0000_002