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Rechtssatz RS0130734×

Rechtssatz RS0130734

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130734

Geschäftszahl

8Ob59/15g; 1Ob84/16h

Entscheidungsdatum

19.10.2016

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung iSd Paragraph 364, Absatz 3, ABGB unzumutbar ist, kommt es auf die konkrete Nutzungsmöglichkeit für den Kläger an. Der Rechtssatz, die Beeinträchtigung einer verhältnismäßig geringfügigen Fläche der Nachbarliegenschaft werde im Regelfall unabhängig von ihrer Dauer nicht unzumutbar sein, bezieht sich auf die vom jeweiligen Kläger (Mit-, Wohnungseigentümer) tatsächlich genutzte Grundfläche.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 59/15g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 Ob 59/15g
    Beisatz: Im Einzelfall könnte allenfalls die Schwelle der Unzumutbarkeit für den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer bei der Beeinträchtigung eines bloß allgemeinen Teils der Liegenschaft höher anzusetzen sein als bei der Beeinträchtigung des ihm zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Wohnungseigentumsobjekts. (T1)
  • 1 Ob 84/16h
    Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 84/16h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130734

Im RIS seit

06.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Dokumentnummer

JJR_20160226_OGH0002_0080OB00059_15G0000_002